VII B/532/2
Erneuerung der Konzession vom 10. Oktober 1928 für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Engi-Vorderdorf und der Au in Schwanden
Vom 24.06.2009 (Stand 03.01.2012)
(Erlassen vom Landrat am 24. Juni 2009)
Art. 1 Konzessionserneuerung
Der Landrat erneuert hiermit gestützt auf Artikel 5 der oben genannten Konzession gegenüber der heutigen Konzessionsinhaberin, der SN Energie AG Schwanden (Konzessionärin), die am 10. Oktober 1928 vom Landrat der Ortsgemeinde Schwanden erteilte und mit Beschluss des Landrates am 13. März 1929 an die Kraftwerke Sernf-Niederenbach (heute SN Energie AG) übertragene Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen dem ehemaligen Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtigkeit der Lorze AG, vormals J. Paravicini, in der Au in Schwanden sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte.
Für die erneuerte Konzession gelten die nachfolgenden Bestimmungen, welche an Stelle derjenigen vom 10. Oktober 1928 treten. Im Folgenden ist unter dem Begriff "Konzession" die erneuerte Konzession gemeint.
Art. 2 Umfang der Konzession
Die Konzession umfasst im gleichen Umfang wie die vorgenannte vom 10. Oktober 1928 die Wasserkraft des Sernf zwischen dem ehemaligen Bahnhof Engi-Vorderdorf und der Wassergerechtigkeit der Textil AG (heutige Lorze AG) in der Au in Schwanden mit dem Recht der Wasserakkumulierung zwischen der Höflieggbrücke und dem ehemaligen Bahnhof Engi-Vorderdorf.
Art. 3 Dauer der Konzession
Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Konzessionsbeginn ist der 21. August 2011.
Art. 4 Bewilligungen
Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz (Plangenehmigung) eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen gemäss Absatz 1 einschlägigen Gesetzen.
Art. 5 Restwasser; Schutz- und Nutzungsplanung
Die Schutz- und Nutzungsplanung vom Juni 2004 (genehmigt vom Bundesrat am 24. November 2004) mit der Festlegung der Restwassermengen für die Fassung Sernf bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Konzession.
Die Restwasservorgaben für den Sernf werden aufgrund eines Monitorings alle acht Jahre überprüft und falls notwendig vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Dabei darf die Substanz der Konzession nicht angegriffen werden. Die Einzelheiten des Monitorings werden in der energierechtlichen Bewilligung festgelegt.
Entsprechende Dotier- und Messeinrichtungen sind nach Anweisung des Kantons zu errichten, und die Wassermengen sind aufzuzeichnen.
Art. 6 Fischerei
Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen entstehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Konzessionärin in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe einer allfälligen Entschädigung bzw. Abgeltung. Vorbehalten bleibt eine Vereinbarung betreffend pauschale Abgeltung.
Die Konzessionärin und der Kanton erneuern und aktualisieren die Vereinbarung vom 25. April 1945 über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi.
Art. 7 Wasserbaupolizei
Die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen über Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzessionärin. Sie ist für allen Schaden haftbar, der nachweislich infolge des Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungsbauten der Anlagen entstehen.
Art. 8 Umwelt, Landschaft, ökologischer Ausgleich
Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils geltenden Vorschriften für den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betrieben werden.
Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen innerhalb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt und die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der Konzession. Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am 21. August 2011 zu verwirklichen. Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin diese Frist verlängern, wenn besondere Umstände dies gebieten.
Art. 9 Unterhalt
Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu beaufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regierungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben, die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
Art. 10 Aufsicht und Überwachung
Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen Behörden. Den zuständigen Stellen steht das Recht zu, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzunehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
Art. 11 Haftpflicht
Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.
Die Konzessionärin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 12 Submissionsrecht
Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.
Art. 13 Gebühr
Die von der Konzessionärin gemäss Artikel 3 Absatz 5 des Energiegesetzes und Artikel 26 der Verordnung zum Energiegesetz zu entrichtende einmalige Gebühr beträgt 660 000 Franken (40 Fr. je kW; 16 500 kW). Sie wird drei Monate nach Erteilung der Konzession fällig
Art. 14 Steuern und Abgaben
Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben für die in der konzessionierten Anlage erzeugte Energie unter Berücksichtigung der interkantonalen Steuerausscheidung gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung jedoch mindestens zu einem Satz von 12 Prozent zu entrichten.
Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
Der Kanton hat im Zuge der Umsetzung von Absatz 1 Anspruch auf die Besteuerung eines angemessenen Gewinnes auf dem Ertrag der in der konzessionierten Anlage erzeugten Energie, wobei Artikel 51 der Kantonsverfassung, die Grundsätze der interkantonalen Steuerausscheidung und einschlägiges übergeordnetes Bundesrecht zu beachten sind. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in diesem Sinne eine Steuervereinbarung mit der Konzessionärin für die Dauer der Konzession abzuschliessen.
Art. 15 Änderungen der Anlagen
Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession gemäss Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz (Plangenehmigung) und allenfalls nach dem Raumplanungs- und Baugesetz ist erforderlich, wenn die Nutzungsanlagen wie Ausgleichsbecken, Druckleitung oder Maschinen umgebaut oder ersetzt werden bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird. Neue Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz.
Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.
Art. 16 Übertragung der Konzession
Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 17 Verwirkung der Konzession
Die Konzession verwirkt, wenn:
die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
Art. 18 Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt:
durch Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 20;
durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
Art. 19 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rückbau
Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
Nicht mehr benötigte Anlagen wie Wehr, Stauweiher, Strassen oder Wege müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regierungsrat über den Rückbau.
Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
Art. 20 Erneuerung der Konzession
Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen; die Erlaubnis zur Weiternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich nach dem dannzumal geltenden Recht.
Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Begehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie 15 Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
Art. 21 Vorbehalt der Gesetzgebung
Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 22 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Über Streitigkeiten zwischen Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Konzession tritt am 21. August 2011 in Kraft.
Art. 24 Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
A1. Anhang: Notwendige ökologische Ausgleichsmassnahmen
Art. A1-1 Massnahmen der Schutz- und Nutzungsplanung
M1 Amphibientümpel Alpstegweiher
M2 Anpassung Beweidung Fuchsgand
M4 Aufwertung Moorgebiet Mettmen
M5 Fischpass beim Lorze-Wehr
M7 Revitalisierung Wyssriet
M8 Aufhebung Überleitung Widersteibach
M9 Verzicht Nutzung Wyssbach
M10 Seitliche Aufweitung Sernf Warth
M11 Amphibiengewässer oberhalb Pistolenstand Engi
M12 Umgehungsgewässer Fassung Engi
M14 Moorentwicklung Alp Chamm
Art. A1-2 Biotop – Ausgleichsmassnahmen (BA)
BA 1: Verzicht auf die Schafbeweidung im Gebiet zwischen Nüenhütten, Gandstock und Unterkärpf (s. Plan 3. Feb. 2009) auf dem Gebiet der Gemeinde Schwanden während der Dauer der Konzession und ohne Kompensation dieser Bestossung auf der Alp Niederen durch andere Weidetiere.
BA 2: Auszäunung des Hochmoores und eines Teils des Flachmoores auf der Matt westlich des Bachlaufes (s. Plan 3. Feb. 2009) während der Konzessionsdauer inkl. Realisierung der Renaturierung des Hochmoores gemäss den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 8 der Hochmoorverordnung.
In Kraft getreten: 3. Januar 20121
SBE XII/3 155