VIII A/61/4
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Vom 22.12.2020 (Stand 26.06.2021)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Gesundheitsgesetzes,
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Sie ordnet weitere Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
2. Zuständigkeiten
Art. 2 Generelle Zuständigkeiten
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die ordentlichen Zuständigkeiten.
Art. 3 Überwachung der Schutzkonzepte
Zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle der Schutzkonzepte und das Ergreifen von Massnahmen gemäss Artikel 24 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist:
der Regierungsrat für politische Veranstaltungen;
das Departement Finanzen und Gesundheit für Gesundheitseinrichtungen;
das Departement Bildung und Kultur für Bildungseinrichtungen;
das Departement Volkswirtschaft und Inneres für alle übrigen Einrichtungen, Betriebe und Veranstaltungen.
Art. 4 Erleichterungen
Die zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Erleichterungen gemäss Artikel 22 Covid-19-Verordnung besondere Lage bestimmt sich nach Artikel 3.
Art. 5 …
Art. 5a Grossveranstaltungen
Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Grossveranstaltungen gemäss Artikel 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 6 Zusätzliche Massnahmen
Zuständige kantonale Behörde für die Anordnung von zusätzlichen kantonalen Massnahmen gemäss Artikel 23 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist der Regierungsrat.
Das Departement Finanzen und Gesundheit ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen gegenüber Gesundheitseinrichtungen.
Das Departement Bildung und Kultur ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen gegenüber Bildungseinrichtungen.
Art. 7 Zustimmungsvorbehalt
Wesentliche Entscheide gemäss den Artikeln 4, 5 und 6 Absätze 2 und 3 bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Regierungsrates.
3. …
Art. 8–9 …
4. …
Art. 10 …
SBE 2020 49