VIII E/21/6
Verordnung über die Erteilung von Betriebsbewilligungen für stationäre Einrichtungen und deren Haftung
Vom 07.05.2002 (Stand 01.04.2023)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 39d Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG)1, das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)2, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)3 und die Pflegekinderverordnung (PAVO)4,
erlässt:
1. Betriebsbewilligungen
Art. 1 Voraussetzungen
…
Die Erteilung einer Betriebsbewilligung an stationäre Einrichtungen nach Artikel 43 SHG setzt voraus, dass die Einrichtung:
über das erforderliche und geeignete Fachpersonal auf operativer und strategischer Ebene verfügt;
über eine zweckentsprechende Infrastruktur verfügt, welche dem Richtraumprogramm für Bauten der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Bundesamtes für Bauten und Logistik Rechnung trägt;
eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;
eine beratende Ärztin oder einen beratenden Arzt bezeichnet hat;
einen internen Beschwerdeweg sowie eine Ombudsstelle für Bewohnende, Angehörige und Mitarbeitende bezeichnet hat;
eine Qualitätssicherung betreibt und die Qualitätsrichtlinien der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Ost und Zürich sowie des Kantons erfüllt.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten:
für Einrichtungen im Behindertenbereich die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 5 IFEG;
für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche die Voraussetzungen nach Artikel 14 ff. PAVO.
Art. 2 …
Art. 3 Zuständigkeit
Das Departement erteilt und entzieht die Betriebsbewilligung und übt die Aufsicht aus.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
Die Hauptabteilung Soziales führt periodisch Aufsichtsbesuche durch und erstattet dem Departement darüber schriftlich Bericht.
Art. 4 Rechenschaftsbericht
Die Einrichtungen haben der Hauptabteilung Soziales jährlich bis Ende April des Folgejahres den Jahresbericht mit revidierter Rechnung, die Personalliste und die Belegungsstatistik einzureichen.
Art. 5 Bewilligungsgesuch
Gesuche sind rechtzeitig, mindestens drei Monate vor der geplanten Eröffnung, der zuständigen Stelle einzureichen.
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
Angaben über die Trägerschaft, insbesondere Personen, Statuten, gegebenenfalls Handelsregisterauszug;
Leitbild und Betriebskonzept, insbesondere ein Notfall- und Katastrophen-, Pflege- und Betreuungs- sowie Hygienekonzept;
Angaben über die Klientinnen und Klienten (Pflege- / Betreuungsbedürftigkeit);
Angaben über die Leitungspersonen (Ausweise über die fachliche Qualifikation in Form von Diplomen, eidg. Fachausweisen usw. sowie ein Auszug aus dem Zentralstrafregister);
Angaben über die Ausbildung der Mitarbeitenden, die in der Pflege / Betreuung tätig sind;
Angaben über die Anzahl Plätze;
Stellenplan / Personalschlüssel;
Taxordnung;
Revisionsstellenbericht;
Angaben über die ärztliche Versorgung;
Pläne (Situation, Grundriss, Querschnitt);
Aufenthaltsvereinbarung;
Personalreglement;
Nachweis einer Ombudsstelle.
Art. 6 Betriebsbewilligung
Die Einrichtung darf erst eröffnet werden, wenn die Bewilligung vorliegt. Die zuständige Behörde entscheidet innert zweier Monate.
Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorsieht.
Ein Wechsel in der operativen und strategischen Leitung ist der Aufsichtsbehörde frühzeitig mitzuteilen. Er hat eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen zur Folge.
Art. 7 Widerruf der Betriebsbewilligung
Fallen die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt worden ist, weg oder werden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung widerrufen werden (Art. 45 Abs. 2 SHG).
2. Haftung
Art. 8 …
Art. 8a Haftungsbegehren gegen privatrechtliche Organisationen
Die Geltendmachung von Haftungsbegehren im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Staatshaftungsgesetzes5 gegen öffentlich beauftragte Organisationen des Privatrechts erfolgt bei dessen leitendem Organ.
Das leitende Organ entscheidet binnen sechs Monaten durch Verfügung über die Begehren der geschädigten Person. Diese Frist kann im Einverständnis mit der geschädigten Person verlängert werden.
Die geschädigte Person kann innert 30 Tagen beim Departement Beschwerde führen, namentlich wenn das leitende Organ seinen Anspruch ganz oder teilweise bestritten oder nicht innert Frist entschieden hat.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 …
Art. 9a Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 14. März 2023
Bereits in Kraft stehende Betriebsbewilligungen gelten als erteilt.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
SBE VIII/5 263