220.100
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Vom 08.10.1996 (Stand 01.01.2011)
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung
vom Grossen Rat erlassen am 8. Oktober 1996
1. Betreibungs- und Konkursamt
1.1. Allgemeines
Art. 1 Betreibungs- und Konkurskreis
Jeder politische Kreis bildet einen Betreibungskreis, jeder Bezirk einen Konkurskreis.
Zwei oder mehrere Kreise beziehungsweise Bezirke können die Führung und Verwaltung der Betreibungs- oder Konkursämter zusammenlegen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Ist die fachliche, ordnungsgemässe oder zweckmässige Führung eines Betreibungs- oder Konkursamtes nicht mehr gewährleistet, kann die Aufsichtsbehörde die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung mit derjenigen eines anderen Betreibungs- oder Konkursamtes anordnen.
Art. 2 Betreibungs- und Konkursbeamter/ -beamtin
Als Betreibungs- und Konkursbeamter oder -beamtin (im folgenden Amtsperson) ist wählbar, wer handlungsfähig ist und Gewähr für eine gewissenhafte, fachlich genügende und ordnungsgemässe Amtsführung bietet.
Die gleichen Anforderungen gelten für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. In der Regel ist für die Stellvertretung die Amtsperson eines angrenzenden Betreibungs- beziehungsweise Konkurskreises zu wählen.
Die Amtspersonen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind in mehreren Betreibungs- oder Konkurskreisen wählbar.
Sind sie verhindert oder im Ausstand, so ernennt die Aufsichtsbehörde eine Person zur ausserordentlichen Stellvertretung.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 Dienstverhältnis
Die Wahlbehörde regelt die Besoldung und das übrige Dienstverhältnis der Amtspersonen und Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes. Sie ist für die erforderlichen Lokalitäten und Einrichtungen besorgt.
Die Wahlbehörde ist berechtigt, soweit in die Geschäftsführung des Betreibungs- oder Konkursamtes Einsicht zu nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung über die dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk anfallenden Gebühren und für die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigungen erforderlich ist.
Art. 6 Entschädigung
Richten die Kreise beziehungsweise die Bezirke den Amtspersonen eine feste Besoldung aus, so fallen die Gebühren für die Schuld- und Konkursbetreibung in die Kreis- beziehungsweise Bezirkskasse.
Fallen die Gebühren für die Schuld- und Konkursbetreibung den Amtspersonen zu, sind die Kreise beziehungsweise Bezirke gehalten, ihnen zusätzlich ein angemessenes Wartgeld beziehungsweise Zuschläge für die einzelnen Verfahren zu bezahlen.
Die Aufsichtsbehörde kann Richtlinien über Art und Höhe der Entschädigungen aufstellen und im Falle von Absatz 2 verbindliche Weisungen über Mindestentschädigungen erteilen.
Art. 7 Mitteilung und Veröffentlichung
Rücktritte und Wahlen von Amtspersonen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich durch die Wahlbehörde mitzuteilen.
Bei Neuwahlen veröffentlicht die Wahlbehörde den Namen der oder des Gewählten und den Amtssitz einmal im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
Konkursgericht und Nachlassgericht sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Wahl von Personen mitzuteilen, die mit der Sachwaltung, der Liquidation oder der ausseramtlichen Konkursverwaltung beauftragt werden.
Art. 8 Schweigepflicht
Die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind.
Art. 9 Verantwortlichkeit
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 5 f. des Bundesgesetzes.
Der Kanton kann im Verfahren gemäss Staatshaftungsgesetz auf die Personen, die den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht widerrechtlich verursacht haben, Rückgriff nehmen.
Art. 10 Haftpflichtversicherung
Der Kanton versichert die Amtspersonen und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei gegen Schadenersatzansprüche für Schäden gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes, die diese bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
Die Regierung legt die Höhe der Garantiesumme und eines allfälligen Selbstbehaltes fest, bestimmt die Aufteilung der Prämien und regelt weitere Einzelheiten.
1.2. Betreibungsamt
Art. 10a Wahl
Der Kreisrat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren.
Er bestimmt bei jeder Wahl den Amtssitz des Betreibungsamtes.
1.3. Konkursamt
Art. 10b Wahl
Die Verwaltungskommission des Bezirksgerichtes wählt den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren.
Sie bestimmt bei jeder Wahl den Amtssitz des Konkursamtes.
In der Regel ist ein Betreibungsbeamter oder eine Betreibungsbeamtin eines im Bezirk gelegenen Betreibungsamtes zu wählen.
In diesem Falle kann der Kreisrat im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission des Bezirksgerichtes das Dienstverhältnis und die Entschädigung für die Funktionen des Betreibungs- und des Konkursamtes gesamthaft regeln.
Art. 10c Kosten
Der Bezirk führt für die Kosten des Konkursamtes eine eigene Rechnung.
Fällt die Führung des Konkursamtes mit jener eines Betreibungsamtes zusammen, so werden die dem Konkursamt aufgrund seines Arbeitsaufwandes anfallenden Personal- und Sachkosten jährlich dem Bezirk in Rechnung gestellt.
Die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten des Konkursamtes sind durch die Kreise des Bezirks zu tragen. Sie werden jährlich zur einen Hälfte aufgrund der in den einzelnen Kreisen eröffneten Konkursverfahren, zur anderen Hälfte im Verhältnis der Wohnbevölkerung der Kreise gemäss eidgenössischer Volkszählung aufgeteilt.
Anstände zwischen dem Bezirk und seinen Kreisen über die Ermittlung und Festlegung der für die Führung des Konkursamtes massgeblichen Kosten sowie über deren Aufteilung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2. Aufsicht
Art. 11 Aufsichtsbehörde
Einzige kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 13 und Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes ist das Kantonsgericht.
Art.
12 Aufgaben
1. im allgemeinen
Die Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht über das gesamte Betreibungs- und Konkurswesen aus und nimmt die ihr gemäss Bundesrecht zugewiesenen Befugnisse und Pflichten wahr.
Sie kann im Rahmen des Bundesrechtes Kreisschreiben und allgemein gültige oder für den Einzelfall verbindliche Weisungen erlassen.
Art. 13 2. im besonderen
Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter regelmässig zu prüfen oder prüfen zu lassen und trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zuständen.
Sie sorgt für eine ordnungsgemässe Amtsübergabe.
Sie kann Einführungs- und Weiterbildungskurse durchführen und die Teilnahme obligatorisch erklären.
Sie kann einen Beratungsdienst unterhalten, der die Betreibungs- und Konkursämter in Fragen der allgemeinen Geschäftsführung und in konkreten Einzelfällen berät.
Art. 14 Disziplinarbefugnis
Die Aufsichtsbehörde übt die ihr gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes zustehenden Disziplinarbefugnisse aus.
Art.
14a Verfahren vor Kantonsgericht
1. als Aufsichtsbehörde
Beschwerden gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes sowie Gesuche und Anzeigen sind schriftlich einzureichen.
Die Aufsichtsbehörde holt die erforderlichen Vernehmlassungen ein und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.
Ein Parteivortritt findet nicht statt.
Im übrigen sind die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen sinngemäss anwendbar.
Art. 14b 2. als Disziplinarbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann aufgrund einer Anzeige oder von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren eröffnen.
Sie teilt dies der betroffenen Amtsperson mit und nimmt die nötigen Abklärungen vor.
Nach Abschluss der Untersuchung erhält die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme; nötigenfalls ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Sachverhaltes und der wesentlichen Erwägungen schriftlich eröffnet.
Im übrigen sind die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen sinngemäss anwendbar.
Art. 14c Kosten
Kosten und Parteientschädigungen richten sich in allen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundesrechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
3. Richterliche Behörden
Art. 15 Zuständigkeit und Verfahren
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
Art. 16 Nachlassgericht
Das Bezirksgericht ist unteres Nachlassgericht.
Das Kantonsgericht ist oberes kantonales Nachlassgericht.
Art. 17 …
4. …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 27 Definitive Rechtsöffnungstitel
Im Rechtsöffnungsverfahren sind gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 3 des Bundesgesetzes gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes gleichgestellt:
vollstreckbare Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons, seiner Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie der Körperschaften und selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts über öffentlich-rechtliche Ansprüche;
vollstreckbare Entscheide und Verfügungen natürlicher Personen sowie der in Formen des Zivilrechts organisierten juristischen Personen und Personengesellschaften, soweit sie im Rahmen übertragener Verwaltungsaufgaben über öffentlich-rechtliche Ansprüche verfügen;
Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen.
Art. 28 Depositenanstalt
Depositenanstalt gemäss Artikel 9 und 24 des Bundesgesetzes ist die Graubündner Kantonalbank mit ihren Filialen.
Die Regierung kann weitere Depositenstellen bestimmen.
Art. 29 Polizeigewalt
Die Amtspersonen sind befugt, im Rahmen des Bundesgesetzes die Hilfe der kantonalen und kommunalen Polizei in Anspruch zu nehmen.
Art. 30 Zwangsvollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften
Zuständig für die Durchführung von Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes ist der ordentliche Betreibungsbeamte oder die ordentliche Betreibungsbeamtin.
Liegen Ausstandsgründe gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vor, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde das zuständige Betreibungsamt.
Gehen Pfändungsbegehren gegen Gemeinden ein, so ist dem für die Aufsicht über die Gemeinden zuständigen kantonalen Amt durch das Betreibungsamt Mitteilung zu erstatten.
Art. 31 Strafanzeige
Die Amtspersonen erstatten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige, wenn sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit begründeten Verdacht auf Betreibungs- oder Konkursdelikte erhalten.
Art. 32 Aufbewahrung der Akten
Die Betreibungs- und Konkursämter sind verpflichtet, die nicht mehr benötigten Akten ordnungsgemäss zu archivieren.
Die Kreise und die Bezirke haben hiefür die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die nachfolgenden grossrätlichen Erlasse werden aufgehoben:
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. November 1954;
Vollzugsbestimmungen zu Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 23. Mai 1950.
Art. 34 Amtsdauer der Betreibungs- und Konkursbeamten/-beamtinnen
Ab 1. Januar 1997 beginnt für alle Amtspersonen eine neue Amtsdauer von zwei Jahren.
Soweit die bisherigen Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen für die neue Amtsperiode von 1997/98 nicht oder nur für einen Teil davon gewählt sind, nehmen die Kreisgerichte die Wahl für die neue Amtsdauer vor.
Art. 35 Übergangsrecht
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens rechtshängig sind.
Dabei gelten folgende Ausnahmen und Einschränkungen:
Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkte des Inkrafttretens hängig ist, beurteilt sich nach bisherigem Recht;
Für alle nach Inkrafttreten mitgeteilten Verfügungen und Entscheide beurteilt sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach neuem Recht.
Art. 36 Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Genehmigung durch den Bund.
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