350.070
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle
350.070
Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle
Gestützt auf Art. 69 Abs. 2, 93, 95a und 96 StPO 1), Art. 321 Ziff. 3 StGB 2) sowie Art. 8 und 21 der Sanitätsordnung 3)
vom Grossen Rat erlassen am 3. Oktober 1974 4)
Art. 1
Als Amtsärzte in einem Strafverfahren wirken die Bezirksärzte und ihre Amtsärzte Stellvertreter mit.
Sind sie verhindert, ist jeder Arzt verpflichtet, amtliche Funktionen zu übernehmen (Art. 8 Abs. 2 Sanitätsordnung 5)).
In amtlicher Funktion handeln auch die Sachverständigen, insbesondere die Ärzte des Pathologischen Institutes des Kantonsspitals Chur (Art. 92 StPO 6)).
Art. 2
Der Arzt, der zur Abklärung der Frage, ob ein Straftatbestand vorliegt, Mithilfe der Ärzte der Strafverfolgungsbehörde ein ärztliches Zeugnis oder einen Bericht abgibt, erfüllt eine Berufspflicht und ist für die damit allenfalls verbundene Preisgabe des Berufsgeheimnisses nicht strafbar (Art. 321 Ziff. 3 StGB 7)).
Die Kantonspolizei, die Gerichtspräsidenten und die Organe der Staatsanwaltschaft sind befugt, jeden Arzt für einfache medizinische Untersuchungen und Eingriffe im Sinne von Artikel 93 und 95a StPO 8) sowie der Strassenverkehrsgesetzgebung beizuziehen.
Der Arzt ist ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis befugt, der Strafverfolgungsbehörde Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Vergehen oder Verbrechen schliessen lassen (Art. 321 Ziff. 3 StGB 9)).
1.07.2007 1 350.070 Mitwirkung der Medizinalpersonen in Strafverfahren
Art. 3
Aussergewöhn- Aussergewöhnlich ist ein Todesfall, wenn: licher Todesfall
er die Folge einer Gewalteinwirkung ist (Unfalltod, Selbsttötung, Tötungsdelikt),
die Todesursache oder die Umstände, die zum Tod geführt haben, den Verdacht eines Fremdverschuldens nicht von vornherein ausschliessen lassen,
die Identität des Toten nicht feststeht.
Art. 4
Meldepflicht 1 Liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall vor, benachrichtigt jeder Arzt oder jede Amtsperson, die davon Kenntnis erhält, unverzüglich die Kantonspolizei (Art. 69 Abs. 2 StPO 1)). Die Meldepflicht besteht auch, wenn der Tod als Spätfolge eines aussergewöhnlichen Vorkommnisses eintritt.
Die Kantonspolizei orientiert umgehend die Staatsanwaltschaft und den Bezirksarzt.
Am Tatort dürfen bis zum Eintreffen der Strafverfolgungsorgane keine Veränderungen vorgenommen werden.
Art. 5
Strafverfolgungs- 1 Die Kantonspolizei trifft die ersten Massnahmen der Beweissicherung im behörden Sinne von Artikel 71 StPO 2) und schirmt den Fund- oder Tatort gegen mögliche Spurenverwischungen ab.
Die Organe der Staatsanwaltschaft ermitteln in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalpersonen die Todesursache und klären die Verschuldensfrage ab.
Die Organe der Staatsanwaltschaft entscheiden über den Zeitpunkt der Freigabe einer Leiche zur Bestattung oder Kremation.
Art. 6
Bezirksarzt 1 Der Bezirksarzt oder der an seiner Stelle handelnde Arzt begibt sich in der Regel an den Tatort.
Er unterzieht die entkleidete Leiche einer genauen äusseren Untersuchung (Leichenschau) und gibt seinen Befund umgehend den Organen der Staatsanwaltschaft bekannt.
Er hält seine Feststellungen in einem schriftlichen Bericht fest.
Art. 7
Gerichts- 1 Sind zur Ermittlung der Todesursache weitergehende medizinische Abmediziner klärungen nötig, ordnen die Organe der Staatsanwaltschaft nach Massgabe 2) BR 350.000
1.07.2007 Mitwirkung der Medizinalpersonen in Strafverfahren 350.070 von Artikel 96 StPO 1) die Sektion der Leiche an. Sie können zu diesem Zweck einen Gerichtsmediziner bezeichnen. Die Leichenöffnung ist in der Regel durch das Pathologische Institut des Kantonsspitals Chur vornehmen zu lassen.
Wenn die Abklärung des Sachverhaltes es erfordert, begibt sich der Gerichtsmediziner an den Tatort.
Die Leichenöffnung muss sich, soweit der Zustand der Leiche es gestattet, zumindest auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
Der Gerichtsmediziner legt seinem Gutachten die im Zusammenhang mit der Sektion erstellten medizinischen Protokolle bei.
Art. 8
Ist der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein Fremdenverschulden zurück- Prozessuale zuführen, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt (Art. 81 Erledigung StPO 2)) oder das Verfahren eingestellt (Art. 82 StPO 3)).
Ist nicht genügend klar, ob ein Unfall oder Selbstmord vorliegt, steht jedoch mit Sicherheit fest, dass ein Fremdverschulden ausgeschlossen ist, hat sich die Begründung der Verfügung auf die Feststellung zu beschränken, dass die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung ergeben hat.
Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege.
Art. 9
Ist der aussergewöhnliche Tod nicht auf ein Fremdverschulden zurück- Kostentragung zuführen, trägt der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung.
Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Versicherungsgesellschaften oder anderen Institutionen über die Kostentragung sowie Billigkeitsgründe, die die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse rechtfertigen.
Sind die dem Nachlass belasteten Kosten nicht einbringlich, gehen sie zu Lasten der Staatskasse.
Im Falle eines Fremdverschuldens richtet sich die Kostentragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege 4).
2) BR 350.000 3) BR 350.000 4) BR 350.000 1.07.2007 3 350.070 Mitwirkung der Medizinalpersonen in Strafverfahren
Art. 10
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Damit wird die grossrätliche Verordnung über die Leichenschau und die Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen vom 25. November 1958 1) aufgehoben.
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