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Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen

421.300 · Graubünden Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

421.300

Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen (Schulbauverordnung)

421.300

Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) Gestützt auf Art. 53 Abs. 6 des Schulgesetzes 1)

von der Regierung erlassen am 29. Juni 2010

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung findet Anwendung auf Bauten und Anlagen, welche Geltungsbereich gemäss Schulgesetz 2) und Kindergartengesetz 3) beitragsberechtigt sind.

... 4)

Art. 2

Zuständiges Departement ist das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Zuständigkeit (BVFD).

Das Hochbauamt (HBA) ist für den Vollzug dieser Verordnung besorgt. Es sichert die verwaltungsinterne Koordination und kann zur Prüfung und Bereinigung der Gesuchseingaben insbesondere in Bezug auf den schulischen Bedarf die zuständigen kantonalen Fachstellen beiziehen.

... 5)

Art. 3

Für die Vergabe von Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen sind Öffentliche die Bestimmungen der Submissionsgesetzgebung einzuhalten. Beschaffungen II. Gesuchseingaben und -behandlung

Art. 4

Das Verfahren gliedert sich in der Regel in die zwei Phasen "Bedarfsnach- Phasen 1) BR 421.000 2) BR 421.000 3) BR 420.500 am 1. August 2012 in Kraft getreten.

am 1. August 2012 in Kraft getreten.

01.12.2012 1 421.300 Schulbauverordnung

Art. 5

Bedarfsnachweis, 1 Vor der Festlegung des Raumprogramms hat der Schulträger den Bedarf Bedarfsanerken- für das Bauvorhaben nachzuweisen und dem HBA zweifach folgende Unnung terlagen einzureichen:

  1. Beschreibung des Bedarfs und des Bauvorhabens;

  2. Angaben zur bestehenden Schulinfrastruktur;

  3. Schülerzahlen und deren Entwicklung in den nächsten zehn Jahren;

  4. Beschreibung der erzielbaren schulischen Verbesserung;

  5. Nachweis, dass keine Alternativen in der Region bestehen.

Die Regierung anerkennt den Bedarf, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. bauliche Defizite in Bezug auf den lehrplanmässigen Unterricht sind nachgewiesen;

  2. Bedarf aufgrund von Schüler- und Nutzerzahlen für mindestens zehn Jahre ist nachgewiesen;

  3. Bedarfsdeckung durch kooperative Nutzung von bestehender Infrastruktur in der Region ist ausgeschlossen.

Die Anerkennung des Bedarfes wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von einem Jahr die nötigen Unterlagen für die Anerkennung des Raumprogramms gemäss Artikel 6 eingereicht werden.

Art. 6

Raumprogramm, 1 Gestützt auf den von der Regierung anerkannten Bedarf hat der Schulträ- Beitragszusiche- ger dem HBA zweifach folgende Unterlagen einzureichen: rung

  1. Raumprogramm: Räume mit Angabe der Nutzfläche, gegliedert nach Nutzungsbereichen, sowie synoptische Darstellung von "Ist-Soll-Zustand" und der daraus resultierenden "Differenz";

  2. Pläne der bestehenden Schulanlage. Plan- oder Machbarkeitsstudien bei Umbau- und Erweiterungsbauvorhaben zur Erläuterung des Raumprogramms und des Bauvorhabens;

  3. Approximative Kostenschätzung anhand einer geeigneten, dem Planungsstand entsprechenden Berechnungsmethode.

Die Regierung genehmigt das Raumprogramm und sichert den entsprechenden Kantonsbeitrag zu.

Die Beitragszusicherung entfällt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird.

01.12.2012 Schulbauverordnung 421.300 III. Beitragsberechtigung und Beitragsleistung

Art. 7

Beitragsberechtigt sind: Beitragsberechtigung

  1. die von der Volksschule für den lehrplanmässigen Unterricht benötigten Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie eine angemessene Raumreserve;

  2. Räume, die auch anderen Zwecken als jenen der Schule dienen, im Verhältnis der Benützung durch die Schule;

  3. Umbauten bestehender Schulräume, sofern dadurch eine wesentliche Verbesserung ungenügender schulischer Verhältnisse erfolgt;

  4. die Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten innerhalb des erforderlichen Grundstückes, soweit sie für die Schule notwendig sind;

  5. das von der Schule benötigte Mobiliar in den subventionsberechtigten Räumen, das im Zusammenhang mit dem Bau angeschafft wird;

  6. Massnahmen für behindertengerechtes Bauen, die im Zusammenhang mit dem Bau realisiert werden.

Räume und Anlageteile, welchen den Richtlinien zu dieser Verordnung nicht entsprechen, können subventioniert werden bei Umbauten bestehender Gebäude und Anlagen, wenn dadurch eine schulische Verbesserung erreicht wird.

Art. 8

Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere: Keine Beitragsberechtigung

  1. Kosten für den Erwerb und für die Erschliessung des Grundstückes;

  2. Baunebenkosten;

  3. Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;

  4. Provisorien;

  5. werterhaltende und energetische Sanierungen;

  6. Ersatzneubauten, die aufgrund unzureichender Unterhaltsmassnahmen von bestehenden Schulanlagen erforderlich werden;

  7. Abwartswohnung;

  8. Pflichtschutzräume.

Art. 9

Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich in der Regel aus der anrechen- Anrechenbare Kosten baren Nutzfläche und dem Kostenansatz pro m2 Nutzfläche.

Die anrechenbaren Nutzflächen (NF nach SIA 416/DIN 277) werden aufgrund des genehmigten Raumprogramms ermittelt.

Der Kostenansatz pro m2 Nutzfläche wird von der Regierung bestimmt und in der Regel als Pauschale festgelegt.

01.12.2012 3 421.300 Schulbauverordnung

Art. 10

Beitragssatz und 1 Die Beiträge für Schul- und Schulsportanlagen werden nach der Finanz- Beitragsleistung kraft der Gemeinden abgestuft. Sie betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten: Finanzkraftgruppe 1 10 % Finanzkraftgruppe 2 17.5 % Finanzkraftgruppe 3 25 % Finanzkraftgruppe 4 32.5 % Finanzkraftgruppe 5 40 %

Bei der Errichtung von Schul- und Schulsportanlagen durch mehrere Gemeinden mit verschiedener Finanzkraft gelangt ein Mischsatz unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der Anzahl schulpflichtiger Kinder zur Anwendung.

Bei der Festlegung der Beitragsleistung werden Beiträge und Zuwendungen Dritter nicht in Abzug gebracht.

IV. Bauausführung und Auszahlung

Art. 11

Bauausführung Gebäude, Einrichtungen und Anlagen werden nur in einfacher und fachgemässer Ausführung subventioniert.

Art. 12

Projekt- Wesentliche Änderungen am Bauvorhaben sowie Änderungen, welche änderungen eine Anpassung der Beitragsleistung zur Folge haben können, sind dem HBA unverzüglich mitzuteilen. Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Art. 13 1)

Beitragszahlung 1 Zur Beitragszahlung sind dem HBA ein Nachweis über den Baubeginn sowie das definitive Raumprogramm einzureichen.

Der zugesicherte Beitrag wird auf Gesuch der Trägerschaft bei Baubeginn ausgerichtet, sofern mit dem Bau innerhalb von drei Jahren nach der Beitragszusicherung begonnen worden ist.

Beiträge werden nur zugesichert, wenn ein den Vorgaben des HBA entsprechendes Gesuch für beide Phasen gemäss Artikel 4 mindestens vier Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes vom 21. März 2012 eingereicht wurde.

...

im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt.

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Art. 14

Die Ausrichtung kantonaler Beiträge wird verweigert, wenn die Bau- Verweigerung, arbeiten ohne das Vorliegen der Bedarfsanerkennung und der Beitrags- Kürzung oder Rückforderung zusicherung begonnen werden. von Beiträgen

Subventionierte Bauten, Anlagen und Einrichtungen haben der Schule jederzeit unbeschränkt und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stehen. Bei Zweckentfremdung ist der Kantonsbeitrag anteilmässig zu erstatten. Die Regierung kann in Ausnahmefällen auf Gesuch hin von einer Rückforderung absehen. Bei der Ermittlung des zu erstattenden Betrages wird eine jährliche lineare Abschreibung von fünf Prozent des gewährten Kantonsbeitrags zugrunde gelegt.

Bei Nichteinhalten der Subventionsbedingungen und der Submissionsgesetzgebung sowie vorsätzlich unrichtigen Gesuchseingaben können Beiträge ganz oder teilweise gekürzt oder zurückgefordert werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 15

Die Regierung erlässt Richtlinien zu dieser Verordnung, welche die Richtlinien Anforderungen an die Beitragsleistungen präzisieren.

Art. 16

Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, Übergangsrichten sich nach neuem Recht. bestimmung

Art. 17

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Bau und die Einrich- Aufhebung tung von Schul- und Schulsportanlagen vom 18. Dezember 2001 1) und bisherigen Rechts, tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Inkrafttreten 01.12.2012 5

Footnotes

  1. [4] Aufgehoben gemäss Art. 13 der Bauverordnung BwBG, BR 430.150;
  2. [5] Aufgehoben gemäss Art. 13 der Bauverordnung BwBG, BR 430.150;
  3. [1] Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen