421.600
Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen
421.600
Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen 1)
2)Gestützt auf Art. 51 des Schulgesetzes 3)
von der Regierung erlassen am 20. Mai 1975
Art. 1 4)
Die Schulkinder sind gegen Unfälle in der Schule, bei Schulanlässen und Unfallversicheauf dem Schulweg für folgende Mindestleistungen zu versichern: rung der Schülerinnen und Todesfall Fr. 10 000.–; Schüler Invalidität Fr. 150 000.–, 350% kumulativ.
Art. 2 5)
Art. 3 6)
Die Garantiesumme für Personen- und Sachschäden zusammen hat min- Haftpflichtversidestens 5 000 000 Franken je Schadenereignis zu betragen. cherung der Lehrpersonen und
Sofern die Gemeinde ihre eigene Verantwortlichkeit nicht auf leichte der Schülerinnen Fahrlässigkeit ausgedehnt hat, sind Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit und Schüler zurückzuführen sind, mit zu versichern.
Art. 4 7)
Art. 5 8)
1.1.2002 1 421.600 Versicherungsleistungen für Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonen
Art. 6 1)
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf Anfang des Schuljahres 1975/76 in Kraft und ersetzt diejenige vom 29. Januar 1962. 2)