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Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule

425.120 · Graubünden Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

425.120

Verordnung über das Schulgeld und die Gebühren für die Schüler der Bündner Kantonsschule

Vom 21.06.1976 (Stand 01.08.2004)

Von der Regierung erlassen am 21. Juni 1976

Art. 1 Grundtaxe

Für jede Schülerin und jeden Schüler der Bündner Kantonsschule ist eine Grundtaxe für Bibliothek, Schulveranstaltungen, Benützung der Computer und kantonalen Schwimmhalle Sand von 180 Franken zu entrichten.

Art. 2 Schulgeld

Das Schulgeld beträgt jährlich:

  1. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Graubünden Wohnsitz haben oder in einem Kanton wohnen, der dem regionalen Schulabkommen Ostschweiz angehört und sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat, 460 Franken;

  2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler entspricht das Schulgeld den jeweils für Schulen mit Aufnahmepflicht geltenden Ansätzen des regionalen Schulabkommens Ostschweiz und dem in Litera a festgelegten Betrag.

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms die Kantonsschule besuchen, können durch die Schulleitung von der Bezahlung des Schulgeldes befreit werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2003/04 bereits an der Bündner Kantonsschule unterrichtet werden und deren Eltern nicht in einem die Schulgeldkosten übernehmenden Kanton Wohnsitz haben, gilt bezüglich Schulgeld das bisherige Recht bis zum Abschluss der Ausbildung an der derzeit besuchten Abteilung.

Art. 3 Weitere Gebühren

Es sind folgende Gebühren zu entrichten:

  1. Aufnahmeprüfung Fr. 100.–

  2. …

  3. Abschlussprüfungen Fr. 50.–

  4. …

Art. 4 Anteilmässiges Schulgeld

Schülern, die aus zwingenden Gründen vor Ende September austreten, wird das ganze Schulgeld erlassen; erfolgt der Austritt vor Empfang des ersten Zeugnisses, so wird das halbe Schulgeld erstattet.

Hospitanten bezahlen die ganze Grundtaxe, die ganzen allfälligen Gebühren und je Trimester ein Drittel des Schulgeldes.

Art. 5 Zahlungen

Die Zahlungen für Grundtaxe, Schulgeld und Abschlussprüfungen haben auf Rechnungstellung hin gesamthaft bis spätestens 31. Januar, für Hospitanten bis spätestens 1. Juni zu erfolgen. Die Gebühren für die Abschlussprüfungen sind in dem Schuljahr fällig, in dem die 1. Teilprüfung stattfindet.

Aufnahmeprüfungsgebühren sind mit der Anmeldung zu entrichten.

Art. 6 Inkrafttreten, Aufhebung alten Rechts

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1976/77 in Kraft und ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 8. Juni 1957.

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