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Vollziehungsverordnung über die staatliche Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur

427.710 · Graubünden Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

427.710

Vollziehungsverordnung über die staatliche Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur

Vom 08.03.1976 (Stand 01.01.2009)

Gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur vom 19. Februar 1976

von der Regierung erlassen am 8. März 1976

1. Anerkennungsverfahren

Art. 1 Gesuch

Das Gesuch um staatliche Anerkennung der Abschlussausweise ist durch den Träger dem Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement) zuhanden der Regierung einzureichen.

Dem begründeten Gesuch sind in zwei Exemplaren beizulegen:

  1. rechtliches Statut des Trägers;

  2. Immatrikulationsbedingungen;

  3. Studienpläne (Lehrpläne);

  4. Prüfungsreglemente;

  5. Verzeichnis des Lehrkörpers;

  6. Studentenverzeichnisse der letzten fünf Jahre;

  7. Vermögens- und Betriebsrechnungen des Trägers der letzten zwei Jahre.

Art. 2 Prüfung

Das Departement prüft, ob die in Artikel 4 der Verordnung verlangten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann zur Begutachtung Experten beiziehen.

2. Pflichten und Rechte

Art. 3 Meldungen

Der Träger der Hochschule hat dem Departement wesentliche Änderungen von Erlassen, die sich auf die Ausbildung auswirken, mitzuteilen. Dem Departement sind namentlich Revisionen der Immatrikulationsbedingungen, der Studienpläne und der Prüfungsreglemente vorzulegen sowie Änderungen im Lehrkörper anzuzeigen.

Art. 4 Abschlussprüfungen

Das Amt kann Experten zu den Abschlussprüfungen abordnen. Der Rektor der Hochschule kann hiefür Vorschläge unterbreiten.

Die Prüfungspläne sind dem Amt in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin vorzulegen.

Art. 5 Ausweise

Die Abschlussausweise (Diplom und Lizentiat) dürfen nach erfolgter Anerkennung durch die Regierung mit dem Aufdruck «Vom Kanton Graubünden staatlich anerkannter Ausweis» versehen werden. Sie sind vom Vorsteher des Departementes mitzuunterzeichnen.

Art. 6 Kosten

Sämtliche während des Anerkennungsverfahrens anfallende Kosten sowie die Kosten für die kantonalen Experten bei den Abschlussprüfungen gehen zu Lasten des Trägers.

3. Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Vollziehungsverordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur in Kraft.

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