498.210
Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung
Vom 22.05.2012 (Stand 01.07.2012)
Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung1 und Art. 8 Abs. 2 der Nationalparkordnung2
von der Regierung erlassen am 22. Mai 2012
Art. 1 Bussenliste
Die in der Bussenliste im Anhang aufgeführten Tatbestände werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet.
Art. 2 Zuständige Organe
Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind die Parkaufsichtsorgane ermächtigt, insbesondere die Parkwächterinnen und Parkwächter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung.
Art. 3 Vollzug, Weisungen
Für den Vollzug und den Erlass der erforderlichen Weisungen ist das Amt zuständig.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Bussenliste bei Verstössen gegen die Nationalparkordnung
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