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Verordnung über die Entschädigung der Bezirks-ärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen

502.120 · Graubünden Gesetzessammlung

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502.120

Verordnung über die Entschädigung der Bezirks-ärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen

502.120

Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen

Von der Regierung erlassen am 12. Januar 1976

Art. 1

Die Bezirksärzte beziehen vom Kanton für die Besorgung der Amtsgeschäfte ihres Bezirksphysikates ein jährliches Wartegeld, das je nach Lage, Ausdehnung und Bevölkerung des Bezirkes bemessen wird.

Das jährliche Wartegeld wird von der Regierung im Rahmen der Verordnung über die Entschädigung der nichtständigen Funktionäre 1) festgesetzt. Es wird jeweils mit den Entschädigungen für die nichtständigen Funktionäre des Kantons der Teuerung angepasst.

Die Entschädigung für einfache Auskünfte und Verrichtungen ist im Wartegeld inbegriffen.

Art. 2 2)

Die Entschädigung für die einzelnen Verrichtungen ergibt sich aus den jeweils geltenden Positionen des TARMED und der Anwendung des SUVA-Taxpunktwertes.

Die Taxe für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.

Die Taxe für die Kontrolluntersuchung bezüglich der Fahrtauglichkeit von Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern beträgt 100 Franken.

... 3)

Art. 3 4)

Die Entschädigung ist zu entrichten:

  1. für bezirksärztliche Verrichtungen auf Verlangen von Amtsstellen, Behörden und Privaten von den Auftraggebern;

  2. 5)in den übrigen Fällen vom Gesundheitsamt zu Lasten des Staates.

1) BR 170.420 Kraft Kraft getreten 1.01.2007 1 502.120 Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funktionen

Art. 4 1)

Art. 5 2)

Bei Teilnahme an Konferenzen oder Kursen auf Einladung des Gesundheitsamtes, wird den Bezirksärzten ein Taggeld ausgerichtet, das von der Regierung festgesetzt und jeweils mit den Entschädigungen für die nichtständigen Funktionäre des Kantons 3) der Teuerung angepasst wird.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und ersetzt das Regulativ vom 13. April 1945. 4)

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
  2. [3] Aufgehoben gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in
  3. [4] Fassung gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
  4. [5] Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in
  5. [1] Aufgehoben gemäss RB vom 8. Dezember 2003; tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft
  6. [2] Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4293; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
  7. [3] BR 170.420
  8. [4] aRB 822 2 1.01.2007