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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (VVzGlG)
Gestützt auf Art. 11, 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 1) sowie auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2)
vom Grossen Rat erlassen am 24. Mai 1996 3)
I. Schlichtungsstelle
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleich- Geltungsbereich stellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 4).
Art. 2
Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes ist die von der Schlichtungsstelle Regierung bezeichnete Person. Ihr wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter beigegeben.
Art. 3
Die Aufsicht über die Schlichtungsstelle obliegt dem Finanz- und Mili- Aufsicht tärdepartement.
Art. 4
Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach Kosten der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren 5) sowie dem Kostentarif im Zivilverfahren 6). Zuständige Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ist die Regierung.
1) AS 1996, 1498 2) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art.
103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100 3) B vom 5. März 1996, 215; GRP 1996/97, 244 4) AS 1996, 1498 5) BR 320.070 6) BR 320.075 1.01.2010 1 538.200 VV zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle
Art. 5
Obligatorium des 1 Ansprüche, welche aus dem Gleichstellungsgesetz abgeleitet werden, Schlichtungsver- müssen durch ein Sühneverfahren vor der Schichtungsstelle eingeleitet fahrens werden.
1) Für das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden unter Vorbehalt von Artikel 11 des Gleichstellungsgesetzes 2) die Bestimmungen der Zivilprozessordnung 3) über das Verfahren vor der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler sinngemäss Anwendung, soweit nicht nachfolgend abweichende Bestimmungen aufgestellt werden.
Art. 6
Gesuch 1 Das Gesuch um Durchführung eines Verfahrens ist schriftlich im Doppel oder mündlich zu Protokoll bei der Schlichtungsstelle einzureichen unter genauer Bezeichnung der Parteien, ihrer Wohnsitze und Adressen oder Firma und Adresse, Name und Adresse allfälliger Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstandes.
Das Gesuch hat überdies die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.
Art. 7
Unterlagen 1 Mit dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die Schlichtungsstelle kann von den Parteien unter Ansetzung einer Frist weitere Unterlagen und Ergänzungen verlangen.
Art. 8
Streitanhängig- Mit Eingabe des Gesuches bei der Schlichtungsstelle tritt die Streitanhänkeit gigkeit ein.
Art. 9
Vernehmlassung Die Schlichtungsstelle kann in allen Fällen unter Ansetzung einer kurzen Frist eine Vernehmlassung einholen.
Art. 10
Persönliches 1 Die Parteien haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Vertretung Erscheinen; ist zulässig, entbindet jedoch nicht von der persönlichen Erscheinungs- Vertretung pflicht.
1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
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Aus wichtigen Gründen kann die Schlichtungsstelle eine Partei vom persönlichen Erscheinen dispensieren.
Art. 11
Erscheint die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ohne genügende Ausbleiben der Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurückgezo- Parteien gen.
Erscheint die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung nicht, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.
In den Vorladungen ist auf diese Folgen hinzuweisen.
Art. 12
Kommt vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zustande, hält dies die Keine Einigung Schlichtungsstelle in einer abschliessenden Verfügung fest. Diese Verfügung gilt in solchen Fällen als Leitschein im Sinne von Art. 73 der Zivilprozessordnung 1) und hat die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diejenige Partei, welche auf ihrem Begehren beharrt, hat innert drei Monaten seit Zustellung der Verfügung die zuständige Gerichtsinstanz anzurufen.
III. Weiteres Verfahren
Art. 13
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 5000.– ist der Bezirksge- Sachliche richtspräsident zuständig. Zuständigkeit
Im Übrigen richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach Art. 18 und 19 der Zivilprozessordnung. 2)
Art. 14
Die Feststellung des Streitbetrages erfolgt gemäss den Bestimmungen von Feststellung des Streitbetrages
Art. 22 der Zivilprozessordnung. 3)
Art. 15
Die Eingabe an das Gericht hat den Erfordernissen gemäss Art. 82 der Eingabe an Gericht Zivilprozessordnung 4) zu genügen.
1) BR 320.000 2) BR 320.000 3) BR 320.000 4) BR 320.000 1.01.2010 3 538.200 VV zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Art. 16
Gerichtsverfahren Im Verfahren vor Gerichtsinstanzen gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung 1) über das beschleunigte Verfahren.
Art. 17
Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundesrechts kostenlos.
Bei mutwilliger Prozessführung können der fehlbaren Partei im Gerichtsverfahren Ordnungsbussen und Kosten im Sinne der Zivilprozessordnung 2) auferlegt werden.
Im Gerichtsverfahren kann die Gegenpartei verpflichtet werden, die aussergerichtlichen Kosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise zu bezahlen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18
Änderung von Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse geändert: Erlassen
1. Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons Graubünden: 3)
Art. 25 Ziff. 4 A lit. a–f unverändert lit. g Gleichstellungsfragen für Frau und Mann 2. Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden: 4)
Art. 73 Abs. 2 lit. a–c unverändert lit. d Ansprüche gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann 5)
Art. 73 Abs. 3
Aushilfen steht das Beschwerderecht gemäss Abs. 2 gegen Disziplinar- im Sinne von lit. b und Diskriminierungsentscheide im Sinne von lit. d zu.
1) BR 320.000 2) BR 320.000 3) Die Geschäftsordnung ist mit GRB vom 15. Juni 2006 aufgehoben worden;
AGS 2006, KA 2006, 4266 4) Die Personalverordnung ist mit GRB vom 14. Juni 2006 aufgehoben worden;
AGS 2006, 5087 5) AS 1996, 1498
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Art. 19
Die Verordnung tritt mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Inkrafttreten Frau und Mann in Kraft. 1) 1) Das Bundesgesetz ist am 1. Juli 1996 in Kraft getreten 1.01.2010 5