540.100
Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern
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Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern
Gestützt auf Art. 32 der Bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen 1) und auf Art. 16 der Bundesrätlichen Verordnung vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern 2)
von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1
Der Vollzug der Verordnungen über Dampfkessel und Druckbehälter ob- Vollzugsbehörde liegt dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Art. 2
Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betrieben, die dem Bundesgesetz Massgebliches über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 3), dem Bundesgesetz Recht über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 4) oder anderen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925 5), entsprechende Anwendung.
Auf Druckbehälter in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 6), dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 oder anderen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 19. März 1938 7), entsprechende Anwendung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft. Inkrafttreten, Aufhebung
Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Aufstellung und bisherigen Rechts 8) Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 1. Juli 1925 aufgehoben.