730.110
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Von der Schweizerischen Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) am 24. Juni 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet
I. Allgemeine Bestimmungen
1. GRUNDSÄTZE
Art. 1
Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkan- Zweck und Geltonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. tungsbereich
Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Art. 48a der Bundesverfassung 1).
Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Art. 2
Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine Ziele der interbedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt. kantonalen Zusammenarbeit mit
Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Ent- Lastenausgleich scheidungsträger sind.
Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
Art. 3
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der Innerkantonale fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis Zusammenarbeit mit Lastenzu beachten. ausgleich
Art. 4
Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente Stellung der rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinba- kantonalen Parlamente 1.01.2008 1 rungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
2. ZUSTÄNDIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Art. 5
Konferenz der 1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Kantonsregie- Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen. rungen (KdK)
Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.
Art. 6
Präsidium der Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Infor- KdK melle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Art. 7
Interkantonale 1 Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rah- Vertragskom- men des Streitbeilegungsverfahrens. mission (IVK)
Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 33 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. BEGRIFFE
Art. 8
Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.
1.01.2008 II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 9
Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
die gemeinsame Trägerschaft;
den Leistungskauf.
1. GEMEINSAME TRÄGERSCHAFT
Art. 10
Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung Definitionen von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.
Art. 11
Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft. Anwendbares Recht
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.
Art. 12
Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Rechte der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach Trägerkantone der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
Art. 13
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang Gleichberechtigzu den Leistungen. ter Zugang
Art. 14
Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Aufsicht Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
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Art. 15
Geschäftsprüfung 1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.
Art. 16
Eintritt 1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Art. 17
Austritt 1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
Art. 18
Auflösung 1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.
Art. 19
Haftung 1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
1.01.2008 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.
Art. 20
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger- Information schaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. LEISTUNGSKAUF
Art. 21
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistun- Formen des gen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Leistungskaufs
Art. 22
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitsprache der Mitspracherecht gewährt. Leistungskäufer
Art. 23
Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichbe- Zugang zu den rechtigten Zugang zu den Leistungen. Leistungen
Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
Art. 24
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- Informationsbrachten Leistungen zu informieren. austausch III. Lastenausgleich 1. GRUNDLAGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER ABGELTUNGEN
Art. 25
Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und Kosten- und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen. Leistungsrechnungen
Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
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Art. 26
Kosten- und 1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, Nutzenbilanz von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. GRUNDSÄTZE FÜR DIE ABGELTUNGEN
Art. 27
Abgeltung von 1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbe- Leistungsbezügen zügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahaus anderen Kantonen lungen der Kantone abgegolten.
Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
Art. 28
Kriterien für die 1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durch- Abgeltung schnittlichen Vollkosten.
Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
erhebliche Standortvorteile und –nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
Transparenz des Kostennachweises;
Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Art. 29
Abgeltung des 1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs- Leistungs- ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungserstellers erstellung trägt.
Art. 30
Gemeinden als 1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Leistungsersteller Mitspracherecht einzuräumen.
In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.
1.01.2008 IV. Streitbeilegung
Art. 31
Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus Grundsatz bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 1) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.
Art. 32
Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem infor- Streitbeilegungsmellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen verfahren Vermittlungsverfahren vor der IVK.
Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.
Art. 33
Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Informelles Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persön- Vorverfahren lichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Art. 34
Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungs- Förmliches verfahrens bekannt. Vermittlungsverfahren
Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsiden- 1.01.2008 7 tin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.
V. Schlussbestimmungen
Art. 35
Beitritt und 1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die Austritt KdK wirksam.
Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- Kraft-Treten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Art. 36
In-Kraft-Treten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft 1), wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
Art. 37
Geltungsdauer 1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet. und Ausser-Kraft- Treten
Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
1) 1. Januar 2008; die Plenarversammlung der KdK hat am 14. Dezember 2007 festgestellt, dass alle Kantone das Vertragswerk ratifiziert haben.
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Art. 38
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmen- Änderung der vereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Rahmenvereinbarung Kraft.
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