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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Vom 27.01.1997 (Stand 01.01.2016)
Gestützt auf Art. 40 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG)1 vom 8. Juni 1997
vom Grossen Rat erlassen am 27. Januar 19972
1. Zuständigkeit des Kantons
Art.
1 Vollzugsorgane
1. Departement, Fachstelle
Zuständiges Departement ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.
Fachstelle für Gewässerschutz ist das Amt für Natur und Umwelt. Es vollzieht die Vorschriften über den Gewässerschutz, sofern weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein anderes Organ für zuständig erklären.
Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, insbesondere über:
das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser;
die Erstellung des generellen Entwässerungsplans;
die Kontrolle von Abwasseranlagen.
Art. 2 2. Regierung
Die Regierung:
sorgt dafür, dass bei ungenügender Wasserqualität zusätzlich Massnahmen am Gewässer selbst getroffen werden;
vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung der Grundwasservorkommen;
vollzieht die Vorschriften über die Sanierung von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind, gemäss Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG)3.
2. Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde
Art. 3 Anforderungen
Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüstete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Aufgaben geeigneten Privaten übertragen hat.
Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeignete Private bedarf der Genehmigung des Departementes.
Art. 4 Änderung der Verhältnisse
Gemeinden, denen Befugnisse der Fachstelle übertragen worden sind, haben Änderungen in der Organisation ihres technischen Dienstes oder der Verträge mit Privaten der Fachstelle bekanntzugeben.
3. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
3.1. Zuständigkeit
Art. 5 Regierung
Die Regierung erteilt folgende Bewilligungen:
für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG4), für welche ein wasserrechtliches Konzessionsverfahren im Sinne des Kantonalen Wasserrechtsgesetzes oder ein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5 durchgeführt wird;
für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern naturnah zu gestalten, in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG);6
für die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 Abs. 2 GSchG).
Art. 6 Departement
Das Departement erteilt folgende Bewilligungen:
…
für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), unter Vorbehalt von Artikel 5 Litera a dieser Verordnung;
für Ausnahmen vom Verbot, Fliessgewässer zu überdecken oder einzudolen (Art. 38 Abs. 2 GSchG);
für Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG);
für wesentliche Beeinträchtigungen des Grundwassers und der vom Grundwasserstand abhängigen Vegetation bei bestehenden Stauanlagen mit geringer Stauhöhe (Art. 43 Abs. 5 GSchG);
für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material oder vorbereitende Grabungen dazu (Art. 44 Abs. 1 GSchG).
Art. 7 Fachstelle
Die Fachstelle erteilt folgende Bewilligungen:
für Einleitungen von behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder Versickerungen (Art. 7 Abs. 1 GSchG7);
für Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer von nicht verschmutztem Abwasser, welches man nicht versickern lassen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG);
für Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten (Art. 12 Abs. 3 GSchG);
für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG);
für abwassertechnische Massnahmen, die vom generellen Entwässerungsplan abweichen;
…
…
für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Art. 28 KGSchG8);
für Ausnahmen vom Verbot, Treibgut ins Gewässer zurückzugeben (Art. 41 Abs. 1 GSchG).
Art. 8 Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung
Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde für die Erteilung allfälliger erforderlicher gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen zuständig.
Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehörden vorliegt.
3.2. Verfahren
Art.
9 Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilligungen
1. Einreichung, Publikation, Auflage
Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der Gemeinde einzureichen.
Die Gemeinde macht das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz9 besteht, macht die Gemeinde zudem im Kantonsamtsblatt bekannt.
Art. 10 2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröffnung
Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Gemeinde Einsprache erheben.
Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen samt allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlangen an diese weiter.
Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprechende zu.
Die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung.
…
Art. 11 Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzessions- oder Projektgenehmigung
Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der betreffenden Genehmigungsbehörde einzureichen.
Die Genehmigungsbehörde macht das Gesuch zusammen mit dem Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird in die Konzessions- oder Projektgenehmigung integriert.
Art. 12 Übrige Gesuche
Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle einzureichen.
Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ausgenommen von der Publikations- und Auflagepflicht sind Bewilligungen, gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht besteht.
Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle Einsprache erheben.
Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt direkt durch die Bewilligungsbehörde.
4. Meldungen
Art. 13 Ausserordentliche Ereignisse
Wer eine gewerbliche oder industrielle Anlage oder eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, meldet ausserordentliche Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasserreingungsanlage beeinträchtigt werden könnte oder dass die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorschriftsgemässe Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist, unverzüglich der Fachstelle.
Art. 14 Schadenfälle
Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Meldung erstatten.
Art. 15 Markierversuche
Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführen will, teilt dies der Fachstelle vorgängig mit.
4.a Kantonsbeiträge
Art. 15a Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen
Die Gewährung von Beiträgen an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers richtet sich nach Artikel 39 KUSV.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 17 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
die grossrätliche Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 197310;
Artikel 19 bis 24 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vom 1. Juni 198911.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer(KGSchG) in Kraft12.
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