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Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

835.120 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-gr/br-csc-dg/835-120/de/verordnung-zum-gesetz-uber-die-vergutung-nicht-versicherbarer-elementarschaden

Retrieved on Sep 4, 2026

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  3. Graubünden Laws
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835.120

Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

Vom 26.10.2010 (Stand 01.07.2023)

Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung1

von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2010

Footnotes

  1. [1] BR 110.100

1. Aufsicht

Art. 1 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Elementarschadenkasse (Kasse) hat gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) für Gebäudeversicherer zu erfolgen.

2. Organisation der Kasse

Art. 2 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung Graubünden übt die Funktion der Verwaltungskommission der Kasse aus.

Art. 3 Geschäftsleitung

Die Direktion der Gebäudeversicherung Graubünden wirkt als Geschäftsleitung der Elementarschadenkasse. Sie vertritt diese nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Verwaltungskommission.

Art. 3a Geschäftsstelle

Die Führung der Geschäfte der Kasse und des Nothilfefonds obliegt der von der Geschäftsleitung bezeichneten Geschäftsstelle.

Art. 4 Schätzungsstelle

Zuständige Schätzungsstelle ist die Geschäftsstelle.

Das Amt für Immobilienbewertungen unterstützt die Gebäudeversicherung bei mittleren und grossen Schadenereignissen. Es nimmt Meldungen von nicht versicherbaren Elementarschäden von der Gebäudeversicherung entgegen, ermittelt diese und bearbeitet die Schadenfälle. Die Entschädigung richtet sich nach den Verrechnungsansätzen für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte.

…

Art. 5 Entschädigung

Die Geschäftsleitung ist für die Festlegung der Entschädigung weiterer für die Schätzung zugezogener Stellen zuständig.

3. Entschädigungen

Art. 6 Entschädigungssatz

Der Entschädigungssatz der Kasse beträgt im Schadenfall 80 Prozent der anrechenbaren Schadensumme.

Art. 7 Minimalschaden

Schäden, die den Betrag von 500 Franken nicht erreichen, werden nicht entschädigt.

4. Verfahren im Schadenfall

Art. 8 Schadenmeldung

Die Schadenmeldungen sind an die Geschäftsstelle zu richten.

Schadenmeldungen, die bei Gemeindeinstanzen oder bei anderen Stellen eingehen, sind umgehend an die Geschäftsstelle weiterzuleiten.

Art. 9 Schadenschätzung

Liegt ein entschädigungsberechtigter Schaden im Sinne des Gesetzes vor, hat die Geschäftsstelle diesen umgehend zu ermitteln.

Die geschädigte Person ist zur Schätzung einzuladen. Sie ist berechtigt, sich vertreten zu lassen und auf ihre Kosten Sachverständige einzuladen.

Die Geschäftsstelle legt die Stundensätze für Eigenleistungen fest.

Art. 10 …

Art. 11 Entschädigungsverfügung

Die Geschäftsstelle entscheidet, ob der Schaden entschädigungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist.

Sie setzt aufgrund des Schätzungsprotokolls beziehungsweise nach Vorliegen der Abrechnung die Entschädigung fest.

Wertvermehrende Aufwendungen werden nicht als anrechenbarer Schaden anerkannt.

Art. 12 Teil- und Vorschusszahlungen

Bei grösseren Schäden kann die Kasse, entsprechend dem Fortschritt der Wiederherstellungsarbeiten, Teilzahlungen leisten.

Aufgrund von provisorischen Beitragszusicherungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden oder von Hilfswerken kann die Kasse deren Beiträge ganz oder teilweise bevorschussen.

5. Finanzierung

Art. 13 Abgaben an Kasse

Grundeigentümer und Baurechtberechtigte haben jährlich folgende Abgaben an die Kasse zu entrichten:

  1. für überbaute Grundstücke 0,5 Rappen je 1000 Franken der Gebäudeversicherungssumme der versicherten Gebäude;

  2. für nicht überbaute Grundstücke 0,25 Promille des Vermögenssteuerwertes.

6. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden vom 15. Juni 20102 in Kraft3.

Footnotes

  1. [2] BR 835.100
  2. [3] 1. Januar 2011

Art. 15 Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 4. April 2023

Auf Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision eingetreten sind, findet das bisherige Recht Anwendung.

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