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Kantonales Gesetz über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
Vom 20.04.2022 (Stand 01.05.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 18 der Kantonsverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 22. Februar 2022,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz dient dem Vollzug von Artikel 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Gesetz) und der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe).
Art. 2 Geltende Bestimmungen
Für dieses Gesetz gelten Artikel 2 bis Artikel 13 der kantonalen Ausführungsverordnung über Massnahmen betreffend Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-AVPA) vom 6. Juli 2021.
Art. 3 Regierungskompetenzen
Die Regierung ist befugt, Regeln festzulegen, die während des laufenden Vollzugs der Massnahmen betreffend Publikumsanlässe erforderlich werden. Sie kann diese Kompetenz an die zuständige Stelle delegieren.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt längstens bis zur Aufhebung des entsprechenden Bundesrechts gemäss Artikel 1.
2022-018