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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
Vom 04.07.2000 (Stand 01.11.2012)
Gestützt auf Art. 6 und Art. 13 des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe
von der Regierung erlassen am 4. Juli 2000
1. Spielbanken
1.1. Zuständigkeiten
Art. 1 Regierung
Die Regierung ist zuständig für
die Erteilung der Zustimmung für eine Standortkonzession (Art. 7 und Art. 18 VSBG);
für die Stellungnahme zur Abgabenermässigung (Art. 82 VSBG);
den Abschluss von Vereinbarungen mit der eidg. Spielbankenkommission [Kommission] (Art. 118 VSBG).
Art. 2 Departement
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist
Ansprechpartner für die Kommission und das Sekretariat;
für die Durchführung und die Koordination der kantonalen und kommunalen Mitberichtsverfahren zuständig.
1.2. Standortkonzession
Art. 3 Verfahren
Die Zustimmung für die von der Kommission unterbreiteten Gesuche kann erteilt werden, sofern die Standortgemeinden diese befürworten.
Bei mehreren Gesuchen entscheidet die Standortgemeinde, welchem Gesuch sie den Vorrang geben will.
Art. 4 Kriterien für die Zustimmung
Die Zustimmung des Kantons zu den von der Kommission unterbreiteten Gesuchen wird anhand des volkswirtschaftlichen Nutzens nach den Kriterien von Art. 8 VSBG erteilt.
2. Kantonale Kursäle
2.1. Bewilligungsverfahren
Art. 5 Zuständigkeit
Die durch die Regierung erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kursaals oder für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist angemessen zu befristen.
Die Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die einschlägigen Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
Art. 6 Inhalt
In den Bewilligungen sind insbesondere zu regeln:
Dauer der Bewilligung;
Auflagen der Gemeinden;
Anzahl der zulässigen Apparate;
Abgabehöhe;
Höchsteinsatz;
Kontrolle des Spielbetriebes und
Spielbetriebszeiten.
Art. 7 Voraussetzungen
Die Gesellschaften, die einen Kursaal betreiben, müssen
die Garantie für einen geordneten Spielbetrieb bieten;
einen Beitrag zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs leisten;
für die Unterhaltung der Gäste sorgen und
den Gästen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt bieten.
2.2. Geschicklichkeitsspielautomaten
Art. 8 Abgabehöhe
Die jährliche Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt:
Für die erste Automaten Kategorie: Fr. 150.– pro Automat
Für die zweite Automaten Kategorie: Fr. 300.– pro Automat
Für die dritte Automaten Kategorie: Fr. 600.– pro Automat
Für die vierte Automaten Kategorie: Fr. 1200.– pro Automat
Für die fünfte Automaten Kategorie: Fr. 2400.– pro Automat
Die Veranlagung wird vom Amt für Migration und Zivilrecht vorgenommen.
Art. 9 Anzahl und Kategorien
Zur ersten Automaten-Kategorie zählen Geschicklichkeitsspielautomaten mit einem Maximaleinsatz von 1 Franken. Mit der Erhöhung des Maximaleinsatzes um jeweils 1 Franken erhöht sich auch jeweils die Automaten-Kategorie.
Innerhalb einer Automaten-Kategorie verdoppeln sich die Ansätze pro 50 Automaten bis auf maximal 7000 Franken pro Automat.
Art. 10 Pro rata Abgabe
Die Abgabe wird pro rata erhoben, wenn
der Kursaal im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder geschlossen wird;
die Bewilligung im Laufe des Kalenderjahres erteilt, zurückgegeben oder widerrufen wird;
die Anzahl der bewilligten Apparate im Laufe des Kalenderjahres erhöht oder reduziert wird.
Für angebrochene Monate ist die volle Abgabe geschuldet.
Saisonbetriebe haben die volle jährliche Abgabe zu entrichten.
Art. 11 Fälligkeit
Die Abgaben werden erstmals mit der Bewilligungserteilung und in der Folge jeweils am 1. Januar fällig.
Die Abgaben sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.
Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Ansätzen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden.
Art. 12 Spielkontrolle
Die Kursaal-Gesellschaften haben einen angemessenen Ordnungs- und Überwachungsdienst zu stellen und für einen einwandfreien Spielbetrieb zu sorgen.
Das Amt für Migration und Zivilrecht überwacht den Spielbetrieb. Es kann dazu Hilfspersonen und besondere Kontrollorgane beiziehen und trifft die zur Gewährleistung eines einwandfreien Spielbetriebes notwendigen Anordnungen und Weisungen.
Es ist jederzeit berechtigt, in den Kursälen Kontrollen durchzuführen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten zu überwachen. Ihm ist zu diesem Zweck Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen und Belege zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
3. Unterhaltungsspielautomaten
Art. 13 Zuständigkeit
Die Bewilligungen werden vom Amt für Migration und Zivilrecht für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.
Art. 14 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind:
die dem klassischen Kegelspiel entsprechenden Tischkegelspiele;
Schiessapparate, welche eine genaue Schussabgabe gestatten;
elektronische Dart Spiele;
Krangreifautomaten, sofern sie nur geringe Warenwerte von maximal 5 Franken abgeben;
Flipperapparate;
Videospiele ohne Gewinnmöglichkeit.
Art. 15 Andere Spielgeräte
Nicht Unterhaltungsspielautomaten und daher bewilligungsfrei sind:
Brett- und Kartenspiele;
Musikautomaten;
Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen;
mechanischer Tischfussball;
Billardtische;
Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen über die Spielapparate und Spielbetriebe vom 16. April 1973 werden, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Spielautomaten und Spielbetriebe, aufgehoben.
Art. 17 In-Kraft-Treten
Diese Ausführungsbestimmungen treten (zusammen mit dem Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe) rückwirkend auf 1. April 2000 in Kraft.
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