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Zivilprozessordnung

ZR1 2025 156 · Obergericht Graubünden

Dated Jan 16, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-gr/obergericht/zr1-2025-156/de/zivilprozessordnung

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Graubünden
  3. Graubunden High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ZR1 2025 156

Zivilprozessordnung

Rubrum

Verfügung vom 6. Januar 2026

mitgeteilt am 7. Januar 2026

Referenz ZR1 25 156

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer7

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Bernhard, Aktuarin

Parteien

A._____ Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher

Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart

Gegenstand

Errichtung Beistandschaft

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler vom 27. Oktober 2025, mitgeteilt am 29. Oktober 2025

Erwägungen

dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend KESB Engadin/Südtäler), am 27. Oktober 2025 für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) errichtete und A._____ den Zugriff auf das Betriebskonto entzog (Art. 395 Abs. 3 ZGB),

dass A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, am 28. November 2025 gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob,

dass die KESB Engadin/Südtäler den angefochtenen Entscheid am 18. Dezember 2025 in Wiedererwägung zog und ersatzlos aufhob,

dass damit das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann,

dass die Abschreibung der Beschwerde in die Kompetenz des Kammervorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer fällt (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 OGV [BR 173.010]),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

dass der Beschwerdeführer für den ihm entstandenen Aufwand für seine berufsmässige Vertretung zu entschädigen ist,

dass die Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, mit Honorarrechnung vom 5. Januar 2026 einen Zeitaufwand von 10.30 Stunden zu CHF 250.00 geltend macht,

dass der mit den Positionen vom 12.12.2025 (Schreiben KESB vom 11.12.2025, Besprechung mit Kli), 15.12.2025 (Korr an KESB) und 24.12.2025 (Entscheid KESB vom 18.12.2025, Bespr. mit Kli) zusammenhängende Zeitaufwand von 1.80 Stunden zu streichen ist, da dieser nicht für das Beschwerdeverfahren angefallen ist, sondern im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vor der KESB Engadin/Südtäler,

dass der für den Mandatsabschluss in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde angerechnet wird, obwohl das Verfahren abzuschreiben ist,

dass somit ein Zeitaufwand von insgesamt 8.50 Stunden angemessen erscheint,

dass der zu entschädigende Stundenansatz bei CHF 240.00 liegt, weil keine Honorarvereinbarung vorliegt,

dass dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren demnach eine Parteientschädigung CHF 2'271.40 (8.50 Stunden zu CHF 240.00, zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und 8.1% Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Obergerichts zugesprochen wird,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht).

A._____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2'271.40 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung an:]