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Abänderung Kinderbelange

ZR1 2026 43 · Obergericht Graubünden

Dated Jul 15, 2026

https://lexipedia.io/en/docs/ch-gr/obergericht/zr1-2026-43/de/abanderung-kinderbelange

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Graubünden
  3. Graubunden High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Abänderung Kinderbelange

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 15. Juli 2026 mitgeteilt am 21. Juli 2026

Referenz ZR1 26 43

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Michael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin

Parteien

A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli

gegen

Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen

Gegenstand

Abänderung Kinderbelange

Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133)

Sachverhalt

A.

A._____, geboren am _____, und B._____, geboren am _____, sind die nicht verheirateten Eltern des Sohnes C._____, geboren am _____ 2017.

B.

Am 24. / 28. Juli / 4. August 2020 haben A._____ und B._____ eine Vereinbarung über die Regelung der Kinderbelange abgeschlossen. Diese wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. August 2020, mitgeteilt am 21. August 2020, genehmigt (Proz. Nr. 135-2019-530). Mit diesem Entscheid wurde C._____ wurde unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt und die Betreuungsanteile sowie die Betreuung des Sohnes während der Schulferien sowie an Feiertagen und seinem Geburtstag geregelt. Weiter wurde A._____ zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an B._____ verpflichtet und eine Regelung betreffend Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten getroffen.

C.

Mit Klage vom 31. März 2025 beantragte A._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine Abänderung des obengenannten Entscheids in Bezug auf die Betreuungsanteile und Betreuungszeiten, die Feiertags- und Ferienregelung sowie den Kindesunterhalt (Proz. Nr. 135-2025-133). B._____ stellte Gegenanträge betreffend die genannten Punkte. Darüber hinaus ersuchte sie um eine ergänzende Regelung betreffend Familienfeste und Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten. Weiter beantragte sie, ihr sei zu erlauben, bei C._____ alle empfohlenen Basis- und ergänzenden Impfungen gemäss jeweils aktuellen Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit durchführen zu lassen. Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf lit. C bis Q des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen.

D.

Am 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026, fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau Davos folgenden Entscheid: 1. Die Dispositiv Ziffern 3, 4, 5, 6 und 9 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos 135-2019-530 vom 20. August 2020, mitgeteilt am 21. August 2020, werden aufgehoben. An deren Stelle gilt: betreut: Woche 1 – Montagmorgen, Schulbeginn, bis Montagabend, 18.00 Uhr: Betreuung durch den Vater; – Montagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmittag, Schulschluss: Betreuung durch die Mutter; – Mittwochmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn: Betreuung durch den Vater;

– Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Montagmorgen, Schulbeginn: Betreuung durch die Mutter. Woche 2 – Montagmorgen, Schulbeginn, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn: Betreuung durch den Vater; – Dienstagmorgen, Schulbeginn, bis Mittwochmittag, Schulschluss: Betreuung durch die Mutter; – Mittwochmittag, Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn: Betreuung durch den Vater; – Donnerstagmorgen, Schulbeginn, bis Freitagabend, 18.00 Uhr: Betreuung durch die Mutter; – Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn: Betreuung durch den Vater. Danach fortlaufend alternierend im beschriebenen 2- Wochenrhythmus. An schulfreien Tagen ist der Wechsel der Betreuung «Schulbeginn» um 09.30 Uhr und «Mittwochmittag, Schulschluss» um 11.30 Uhr. Den Weg zwischen den Wohnorten der Eltern bestreitet C._____ selbständig. Ist dies nicht möglich, liegt die Verantwortung bei demjenigen Elternteil, der ihn bis dahin betreute. 4. A._____ und B._____ haben das Recht und die Pflicht, mit C._____ je vier Wochen (28 Tage) Ferien pro Jahr zu verbringen, wobei eine Ferienwoche einer Kalenderwoche entspricht. Die Ferien werden nur als zusammenhängende Woche bezogen und betragen nicht mehr als drei Wochen am Stück. Die Ferien sind jeweils gegenseitig mindestens drei Monate im Voraus mit dem anderen Elternteil abzusprechen. 5. a) Ostern, Auffahrt, Pfingsten, 1. August, Neujahr: In den Jahren mit gerader Jahreszahl ist C._____ – über Ostern (Gründonnerstag, Schulschluss, bis Osterdienstag, Schulbeginn) beim Vater, – über Auffahrt (Mittwochmittag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn) bei der Mutter, – über Pfingsten (Freitag, Schulschluss, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn) beim Vater, – am 1. August (31. Juli, 18.00 Uhr [Ferien!], bis 2. August, 09:30 Uhr [Ferien!]) bei der Mutter und – über Neujahr (31. Dezember, 18.00 Uhr [Ferien!], bis 3. Januar, 09.30 Uhr [Ferien!]) beim Vater

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl ist C._____ – über Ostern (Gründonnerstag, Schulschluss, bis Osterdienstag, Schulbeginn) bei der Mutter, – über Auffahrt (Mittwochmittag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn) beim Vater, – über Pfingsten (Freitag, Schulschluss, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn) bei der Mutter, – am 1. August (31. Juli, 18.00 Uhr [Ferien!], bis 2. August, 09:30 Uhr [Ferien!]) beim Vater und – über Neujahr (31. Dezember, 18.00 Uhr [Ferien!], bis 3. Januar, 09.30 Uhr [Ferien!]) bei der Mutter. b) Weihnachten: C._____ ist am 24. Dezember ab 09.30 Uhr bei der Kindsmutter. Am 25. Dezember wechselt er auf 09.30 Uhr zum Kindsvater. Den 26. Dezember, ab 09.30 Uhr, bis am 27. Dezember, 09.30 Uhr, verbringt C._____ wiederum bei der Kindsmutter. c) Geburtstag: C._____ verbringt seinen Geburtstag ab Schulbeginn (wenn schulfrei: 09.30 Uhr) bis zum Folgetag Schulbeginn (wenn schulfrei: 09.30 Uhr) in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. d) Familienfeste: Wird in einer Familie der Kindsmutter oder des Kindsvaters ein Familienfest gefeiert, an welchem C._____ gerne teilnehmen möchte, dieses Wochenende jedoch nicht dem teilnehmenden Elternteil zur Betreuung zugeteilt ist, so kann jeder Elternteil maximal einmal pro Jahr den Abtausch der Betreuung eines Wochenendes verlangen. Dies ist mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. _____2017, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: – Ab Rechtskraft bis und mit 31. Mai 2027: CHF 640.00 (Barunterhalt); – Ab 1. Juni 2027 bis und mit 31. Juli 2029: CHF 700.00 (Barunterhalt). Die Kinderzulagen, später Ausbildungszulagen, bezieht aktuell die Kindsmutter B._____. Sie behält diese ein und verwendet sie für den Unterhalt von C._____. Sollte dereinst A._____ die Kinderzulagen, später Ausbildungszulagen, beziehen, sind sie von ihm zusätzlich zu den obgenannten Unterhaltsbeiträgen (CHF 640.00/CHF 700.00) an B._____ zu bezahlen. Ab dem 1. August 2029 ist kein Kinderunterhalt mehr geschuldet. Ab dann bezahlt die Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten von C._____ jener Elternteil, der die Kinder-/Ausbildungszulagen bezieht, die nicht gedeckten Gesundheitskosten allerdings nur insoweit, als sie nicht über die Position "Ausserordentliche

Kinderkosten" zu regulieren sind (s. dazu unten, Dispositiv Ziff. 1/9). Im Übrigen trägt jeder Elternteil diejenigen Kosten von C._____, die während der Zeit anfallen, in welcher sich C._____ bei ihm befindet. 9. Über die in Dispositiv Ziff. 1/6 fixierten Unterhaltsbeiträge hinaus tragen A._____ und B._____ notwendige ausserordentliche Aufwendungen für C._____, soweit diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen) übernommen werden, je zur Hälfte. Vor der Kostenauslösung ist jeweils ein Kostenvoranschlag einzuholen und dem jeweils anderen Elternteil zu unterbreiten, wobei eine nachfolgende Ablehnung der Kostenübernahme durch den einen oder andern Elternteil nicht zur Folge hat, dass seine Kostenbeteiligungspflicht entfällt, sofern die Kosten für C._____ notwendig sind. Vielmehr ist die kostenauslösende Partei verpflichtet, die Ausgaben einstweilen allein zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorbehalten bleibt. gemäss Impfempfehlungen des BAG (Stand 31. Dezember 2025) ohne Zustimmung des Kindsvaters A._____ impfen zu lassen, wie folgt:

3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. CHF 400.00 werden ihm erstattet. Im Umfang von CHF 400.00 gehen die Gerichtskosten zulasten von B._____; sie werden bei ihr erhoben. 4. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 7'536.80 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 7. [Mitteilungen]

E.

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 25. März 2026 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Dispositiv Ziff. 1 Ziff. 3–5 (Obhut/Betreuung) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133) sei aufzuheben und wie folgt anzupassen: Es sei C._____ weiterhin unter der alternierenden Obhut der Kindseltern zu belassen, wobei C._____ wie folgt von den Kindseltern betreut wird: Woche 1: – von Montag, 08.00 Uhr (Schulbeginn) bis Mittwoch, 18.00 Uhr: Betreuung durch den Kindsvater – von Mittwoch, 18.00 Uhr bis Montag, 8.00 Uhr (Schulbeginn): Betreuung durch die Kindsmutter Woche 2: – von Montag, 08.00 Uhr (Schulbeginn) bis Mittwoch, 08.00 Uhr (Schulbeginn): Betreuung durch den Kindsvater – von Mittwoch, 08.00 Uhr (Schulbeginn) bis Freitag, 18.00 Uhr (Schulschluss): Betreuung durch die Kindsmutter – Wochenende: Freitag, 18.00 Uhr (Schulschluss) bis Montag, 08.00 Uhr (Schulbeginn): Betreuung durch den Kindsvater Der Kindsvater sei für berechtigt zu erklären, C._____ – in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten, Freitag nach Schulschluss bis Dienstag, Schulbeginn, an Ostern, Gründonnerstag, ab Schulschluss, bis Dienstag, Schulbeginn, und über Neujahr 31. Dezember, 17.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr, zu betreuen. – In Jahren mit ungerader Jahreszahl sei er für berechtigt zu erklären, C._____ über Auffahrt, Mittwochmittag, nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn sowie über den 1. August, 12.00 Uhr, bis 2. August 12.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. – Heiligabend, 24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr verbringt C._____ jeweils bei der Kindsmutter und Weihnachten, 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, beim Kindsvater. Den zweiten Weihnachtstag, 26. Dezember, 12.00 Uhr bis 27. Dezember, 12.00 Uhr, verbringt C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils beim Kindsvater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Kindsmutter. Die Kindseltern sind alternierend für berechtigt zu erklären, C._____ an seinem Geburtstag zu betreuen, wobei dem Kindsvater das Recht zukommt, C._____ in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen zu betreuen. Die Eltern sind berechtigt, je die Hälfte der Schulferien, mithin 6.5 Wochen pro Jahr, mit C._____ zu verbringen. Die Ferien sind jeweils

spätestens drei Monate im Voraus mit dem anderen Elternteil abzusprechen. Die Ferien dauern nicht länger als drei Wochen am Stück. Die Übergaben erfolgen jeweils, wo es Sinn macht, im Anschluss an den Schulbeginn bzw. Schulschluss und orientieren sich - ausserhalb der Ferien - an den regulären Unterrichtszeiten. Bestreitet C._____ den Weg nicht allein, so hat ihn der bisher betreuende Elternteil jeweils zum anderen Elternteil zu bringen. 2. Dispositiv Ziff. 1 Ziff. 6 (Unterhalt) des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026 (Proz. Nr. 135- 2025-133) sei aufzuheben und wie folgt anzupassen: Die Kindsmutter sei zu verpflichten, an den Barunterhalt ihres Sohnes C._____, geb. am _____2017, folgende monatlichen Beiträge pränumerando auf den Ersten eines jeden Monats, zzgl. Kinderzulagen, an den Kindsvater zu entrichten: ab 1. April 2025 bis 31. Juli 2025: es sei festzustellen, dass derjenige Elternteil die Krankenkassenprämie für C._____ bezahlt, der die Kinderzulage bezieht. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Kindseltern sich gegenseitig keinen Unterhalt für C._____ schulden. ab 1. August 2025 bis 31. Mai 2027- CHF 631.00 (Barunterhalt) ab 1. Juni 2027 bis 31. Juli 2029 - CHF 649.00 (Barunterhalt) ab 1. August 2029 bis zur Volljährigkeit schulden sich die Parteien gegenseitig keinen Kinderunterhalt mehr. Derjenige Elternteil, der die Kinderzulage bezieht, sei zu verpflichten, die Krankenkassenprämie von C._____ zu bezahlen. Im Übrigen übernimmt jeweils derjenige Elternteil diejenigen Kosten für C._____, die bei ihm zu Hause anfallen. 3. Dispositiv-Ziff. 2. (Impfpflicht) des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026 (Proz. Nr. 135- 2025-133) sei ersatzlos aufzuheben. 4. Dispositiv-Ziff. 3. und 4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133) sei aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

F.

Mit ihrer Berufungsantwort vom 8. Mai 2026 reichte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) eine von den Parteien am 4. / 6. Mai 2026 unterzeichnete Vereinbarung ein. Sie beantragte dem Gericht, diese Vereinbarung zu genehmigen und dem Berufungskläger Frist anzusetzen, um seine Anträge, soweit nicht in der Vereinbarung geregelt, zurückzuziehen. Eventualiter sei die Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

G.

Die Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 hat folgenden Wortlaut: I. Präambel 1. Der Vater hat vor Regionalgericht Prättigau/Davos die Abänderung einer vom selben Gericht genehmigten Vereinbarung der Eltern vom 24. / 28.7. / 4.8.2020 beantragt. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12.1. / 20.2.2026 (Proz. Nr. 135-2025-133) hat der Vater Berufung (ZR1 26 43) erhoben. 2. Zur raschen Erledigung des Streits und damit C._____ möglichst bald Gewissheit erhält, wann er von welchem Elternteil betreut wird, vereinbaren die Eltern was folgt. II. Betreuungszeiten 3. Die Eltern betreuen C._____ ab dem Schuljahr 2026/27 von Montag bis Freitag je hälftig, d.h. ein Elternteil betreut C._____ von Montag, Schulbeginn (an schulfreien Tagen ab 9.30 Uhr), bis Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen bis 11.30 Uhr), der andere Elternteil betreut C._____ von Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen ab 11.30 Uhr), bis Freitag, 18 Uhr. 4. Der Vater betreut C._____: Montag, Schulbeginn (an schulfreien Tagen ab 9.30 Uhr), bis Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen bis 11.30 Uhr). Die Mutter betreut C._____: Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen ab 11.30 Uhr), bis Freitag, 18 Uhr. 5. Im Übrigen betreuen die Eltern C._____ gemäss Dispositiv Ziff. 1 Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12.1. / 20.2.2026 (Proz. Nr. 135-2025-133). 6. Die Eltern ergänzen die Ferienregelung im Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos dahingehend, dass für den Fall der Nichteinigung den Eltern bezüglich Ferien jährlich alternierend das Recht zusteht, die Ferien zuerst zu wählen, nämlich: dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl, und der Mutter entsprechend in den anderen Jahren. III. Unterhalt 7. Die Eltern vereinbaren und beantragen dem Gericht, Dispositiv Ziff. 1.6, erster Absatz, Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12.1. / 20.2.2026 (Proz. Nr. 135-2025-133), sei per 31. Mai 2026 aufzuheben und es seien ab 1. Juni 2026 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ festzusetzen. 8. Im Übrigen sei die Regelung gemäss Dispositiv Ziff. 1.6 und Ziff. 1.9 zu bestätigen. IV. Weitere Kinderbelange 9. Soweit die Berufungsanträge des Vaters nicht mit den von den Eltern in dieser Vereinbarung beantragten Abänderung des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12.1. / 20.2.2026 (Proz. Nr.

135-2025-133) übereinstimmen, zieht der Vater seine Berufung zurück.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10. Bezüglich Kosten und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren gilt die Regelung gemäss Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12.1. / 20.2.2026 (Proz. Nr. 135-2025-133). 11. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren tragen die Eltern bei vollständiger Genehmigung dieser Vereinbarung je hälftig. 12. Die ausseramtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

H.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 erklärte der Berufungskläger den Rückzug seines Rechtsbegehrens Ziffer 3 betreffend die Ermächtigung der Berufungsbeklagten zum Durchführenlassen von Impfungen. Er ersuchte um Genehmigung der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 sowie die Abschreibung der Berufung in Bezug auf sein Rechtsbegehren Ziffer 3.

I. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Da neben dem Kindesunterhalt auch die Betreuungsanteile, die Feiertags- und Ferienregelung sowie die Ermächtigung der Berufungsbeklagten zum Durchführenlassen von Impfungen streitig sind, ist die Sache insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu behandeln. Die Berufung ist daher unabhängig vom Streitwert zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO, Urteil des Bundesgerichts 5A_399/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1). Der mit Verfügung vom 27. März 2026 beim Berufungskläger angeforderte Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 (vgl. act. D.2) wurde innert Frist bezahlt. Die Berufung wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

1.2

Zur Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches ist die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts zuständig (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Da das Verfahren teilweise infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist (vgl. sogleich E. 2) und im Übrigen die Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinbarung offensichtlich erfüllt sind, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz durch die Vorsitzende (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG).

2.

Ermächtigung zum Durchführenlassen von Impfungen

In Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids wird die Berufungsbeklagte ermächtigt, den Sohn gemäss Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (Stand 31. Dezember 2025) ohne Zustimmung des Berufungsklägers impfen zu lassen. In Rechtsbegehren Ziffer 3 seiner Berufung beantragte der Berufungskläger die ersatzlose Aufhebung dieser Dispositivziffer (vgl. act. A.1 Rz. I.3). Diesen Antrag zog er in seiner Eingabe vom 26. Mai 2026 zurück (vgl. act. A.3 Rz. I.2). Die Ermächtigung eines Elternteils zum Durchführenlassen von Impfungen ist eine Kindesschutzmassnahme (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.1 f.). Diesbezüglich gilt die Offizialmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ein Rückzug der Berufung ist auch in den von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren möglich und führt – gleich wie ein Klagerückzug – zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 6.1 f. m.w.H., Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Entsprechend ist die Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, soweit sie sich auf Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Ermächtigung der Berufungsbeklagten zum Durchführenlassen von Impfungen) bezieht.

3.

Prüfung der Vereinbarung

Bei Verfahren betreffend Kinderbelangen ist der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Vereinbarungen über Kinderbelange gelten als übereinstimmende Anträge, an welche das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht gebunden ist (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Eine entsprechende Vereinbarung unterliegt auch im Berufungsverfahren der gerichtlichen Genehmigung und wird erst mit deren Erteilung verbindlich (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 411 und 1408 m.H. auf BGE 128 III 411 E. 3.1; vgl. auch Art. 287 Abs. 3 ZGB betreffend Unterhaltsverträge). Eine vergleichsweise Einigung führt in Kinderbelangen nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO lediglich in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht und gegebenenfalls die nötigen Anordnungen im Sinne der Vereinbarung vornimmt (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 2 m.w.H.). Die Genehmigung setzt voraus, dass mit den jeweiligen Regelungen das Kindeswohl gewahrt wird. Dieses hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Das Gericht soll sich jedoch nicht ohne ernsthaften Grund über eine Vereinbarung hinwegsetzen, die die Zustimmung beider Eltern geniesst (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1).

4.

Vereinbarung betreffend Betreuungsregelung

4.1

Die Vorinstanz hielt dafür, die mit Entscheid vom 20. August 2020 festgelegte Betreuungsregelung grundsätzlich beizubehalten. Weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte hätten objektiv relevante Aspekte vorgebracht, welche eine Abänderung der Betreuungsregelung erforderlich erscheinen liessen. Die aktuelle Regelung berücksichtige die beruflichen Freitage beider Parteien, so dass diese zugunsten des Sohnes genutzt werden könnten. Der Sohn habe sich an der Kindesanhörung dahingehend geäussert, dass die aktuelle Betreuungsregelung für ihn stimme und es aus seiner Sicht keiner Anpassung bedürfe. Der Wille des Kindes sei zu berücksichtigen und ein wichtiges Element in der Beurteilung, weshalb seine Meinung stark zu gewichten sei. Freilich wisse der Sohn nicht, wie es wäre, wenn die Betreuungsregelung den Vorstellungen des Berufungsklägers entsprechend geändert würde, doch trete dies vor dem Umstand, dass der Sohn mit der aktuellen Situation rundum zufrieden sei, in den Hintergrund. Mit Blick auf die dadurch gewährleistete Stabilität, Verlässlichkeit, Struktur und Kontinuität erscheine es insgesamt im Kindeswohl zu liegen, die bisherige Betreuungsregelung grundsätzlich weiterzuführen (vgl. act. B.1 E. 3.7.1). Lediglich die Übergabezeiten sowie die Handhabung des Weges zwischen den Wohnorten der Eltern wurde aufgrund der mittlerweile erfolgten Einschulung des Sohnes angepasst (vgl. act. B.1 E. 3.7.2 und 3.7.3). Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufung die Abänderung der vorinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung (vgl. act. A.1 Rz. I.1).

4.2

In der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 kamen die Parteien überein, ihren Sohn ab dem Schuljahr 2026/2027 von Montag bis Freitag je hälftig zu betreuen. Dabei betreut der Berufungskläger den Sohn jeweils von Montag, Schulbeginn (an schulfreien Tagen ab 09:30 Uhr), bis Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen bis 11:30 Uhr). Die Berufungsbeklagte betreut den Sohn jeweils von Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen ab 11:30 Uhr) bis Freitag, 18:00 Uhr. Im Übrigen vereinbarten die Parteien, ihren Sohn gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids zu betreuen (vgl. Ziff. II.3–5 der Vereinbarung). In Bezug auf die Betreuung des Sohnes an den Wochenenden enthält die Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 keine ausdrückliche Regelung. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien beabsichtigen, ihren Sohn an den Wochenenden entsprechend der Regelung im vorinstanzlichen Entscheid jeweils wöchentlich alternierend von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn (an schulfreien Tagen bis 09:30 Uhr) zu betreuen.

4.3

Zu prüfen ist, ob diese Vereinbarung im Kindeswohl liegt. Zwar gab der Sohn in der vorinstanzlichen Kindesanhörung an, dass die bisherige Regelung für ihn stimme und er keinen Änderungsbedarf sehe. Auch sei ihm das ständige Hin und Her zwischen den Wohnorten seiner Eltern nicht zu mühsam (vgl. RG-act. VIII.2 Rz. 1.5, 2.15–2.19). Der subjektive Wille des Kindes ist jedoch nicht unbedingt mit dem Kindeswohl gleichzusetzen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 301 N. 6). Aus den Äusserungen des im Anhörungszeitpunkt etwas über acht Jahre alten Sohnes kann vorliegend nicht geschlossen werden, dass die von den Parteien neu vereinbarte Betreuungsregelung nicht im Kindeswohl liegt. Vielmehr scheint sie diesem zuträglich zu sein: Anstelle von drei bis vier Mal pro Woche wechseln Aufenthaltsort und Betreuungsperson des Sohnes – je nachdem, ob er das Wochenende mit dem Berufungskläger oder der Berufungsbeklagten verbringt – nur noch ein bis zwei Mal pro Woche. Dies dürfte die organisatorische Komplexität sowie potentielle Konfliktherde reduzieren und zu einer Vereinfachung und Beruhigung des Alltags aller Beteiligten führen. Trotzdem wird die Kontinuität der Betreuungsverhältnisse gewahrt, indem der Sohn weiterhin zu etwa gleichen Teilen durch beide Elternteile betreut wird. Die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung entspricht dem Kindeswohl und wird daher genehmigt. Dispositivziffer 1.3 des angefochtenen Entscheides wird der Klarheit halber gesamthaft aufgehoben und durch Dispositivziffer 3 dieses Urteils, welche die von den Parteien nicht veränderten Aspekte der Betreuungsregelung des vorinstanzlichen Entscheides übernimmt, ersetzt.

5.

Vereinbarung betreffend Feiertage und Ferien

5.1

Der Berufungskläger beantragte in Rechtsbegehren Ziffer 1 seiner Berufung die teilweise Abänderung der in Dispositivziffern 1.4 und 1.5 des vorinstanzlichen Entscheids festgelegten Feiertags- und Ferienregelung (vgl. act. A.1 Rz. I.1). In ihrer Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 kamen die Parteien überein, die in Dispositivziffer 1.4 des angefochtenen Entscheids enthaltene Ferienregelung dahingehend zu ergänzen, dass ihnen für den Fall der Nichteinigung bezüglich Ferien jährlich alternierend das Recht zusteht, die Ferien zuerst zu wählen, wobei dieses Wahlrecht in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Berufungskläger und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsbeklagten zukommen soll (vgl. Ziff. II.6 der Vereinbarung). Im Übrigen einigten sie sich darauf, die vorinstanzliche Regelung der Betreuung ihres Sohnes betreffend Feiertage und Ferien beizubehalten (vgl. Ziff. II.5 der Vereinbarung).

5.2

Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Genehmigung der von den Parteien beantragen Regelung bezüglich Feiertage und Ferien sprechen. Insbesondere erscheint das Kindeswohl durch die von der Vorinstanz in Dispositivziffern 1.4 und 1.5 angeordnete und von den Parteien mit Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 ergänzte Regelung bezüglich der Betreuung des Sohnes während der Feiertage und Ferien gewahrt. Die Vereinbarung ist damit auch diesbezüglich zu genehmigen. Dispositivziffer 1.4 des vorinstanzlichen Entscheids wird insoweit ergänzt, als dass den Parteien bei Uneinigkeit betreffend die Aufteilung der Ferien jährlich alternierend das Recht zusteht, die Ferien zuerst zu wählen, nämlich dem Berufungskläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Berufungsbeklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl. Im Übrigen gilt die in Dispositivziffern 1.4 und 1.5 des vorinstanzlichen Entscheids vorgesehene Feiertags- und Ferienregelung unverändert.

6.

Vereinbarung betreffend Unterhalt

6.1

Die Vorinstanz sah entgegen des Antrags des Berufungsklägers davon ab, die im Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 20. August 2020 (Proz. Nr. 135-2019-530) festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage zu reduzieren. Stattdessen wurde der Berufungskläger in Dispositivziffer 1.6 des angefochtenen Entscheids verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt des Sohnes ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides bis und mit 31. Mai 2027 monatlich CHF 640.00 sowie ab 1. Juni 2027 bis und mit 31. Juli 2029 monatlich CHF 700.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern diese vom Berufungskläger bezogen werden. Ab dem 1. August 2029 ist gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid kein Kindesunterhalt mehr geschuldet. Ab jenem Zeitpunkt hat gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid derjenige Elternteil, der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, die Krankenkassenprämien und die nicht gedeckten Gesundheitskosten des Sohnes zu bezahlen, letztere allerdings nur insoweit, als sie nicht über die Positionen «Ausserordentliche Kinderkosten» gemäss Dispositivziffer 1.9 des vorinstanzlichen Entscheids zu regulieren sind. Im Übrigen habe jeder Elternteil diejenigen Kosten des Sohnes zu bezahlen, die während der Zeit anfallen, in welcher sich der Sohn bei ihm befinde. Mit seiner Berufung beantragte der Berufungskläger die Aufhebung und Abänderung von Dispositivziffer

1.6

des vorinstanzlichen Entscheids mit Wirkung ab 1. April 2025 (vgl. act. A.1 Rz. I.2).

6.2

In ihrer Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 beantragen die Parteien dem Gericht, den ersten Absatz von Dispositivziffer 1.6 des vorinstanzlichen Entscheides per 31. Mai 2026 aufzuheben. Ab 1. Juni 2026 seien keine Unterhaltsbeiträge für den Sohn festzusetzen. Im Übrigen sei die Unterhaltsregelung gemäss Dispositivziffern 1.6 und 1.9 zu bestätigen (vgl. Ziffer III.7 und III.8 der Vereinbarung). Es ist davon auszugehen, dass im Sinne dieser Vereinbarung bis 31. Mai 2026 der Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 844.00 gemäss Dispositivziffer 6 des Entscheids des Regionalgericht Prättigau/Davos vom 20. August 2020 (Proz. Nr. 135-2019-530) geschuldet bleibt. Ab Juni 2026 – dem ersten Monat nach Abschluss der Vereinbarung und folglich bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids – soll gemäss der Vereinbarung der Parteien gegenseitig kein Unterhalt mehr geschuldet sein. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge bereits vor Rechtskraft des Entscheids erscheint vorliegend gerechtfertigt, zumal die veränderten Umstände, welche zur Abänderungsklage berechtigten, bereits in jenem Zeitpunkt vorlagen (vgl. act. B.1 E. 2.3). Dass die Reduktion nicht auf einen früheren Zeitpunkt erfolgt, ist mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu beanstanden, zumal die höheren Beiträge dem Sohn zugutekommen und sich aus den Einkommens- und Bedarfsberechnungen der Vorinstanz (vgl. act. B.1 E. 7.8.1) ergibt, dass der Berufungskläger seinen eigenen Bedarf und den Bedarf des Sohnes in seinem Haushalt (inkl. einem Überschussanteil) auch bei Leistung dieser höheren Unterhaltsbeiträge finanzieren kann, wobei auch ihm persönlich ein Überschuss verbleibt. Der Zeitpunkt der Abänderung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juni 2026 ist damit genehmigungsfähig.

6.3

Weiter ist zu prüfen, ob der Wegfall von Unterhaltszahlungen ab dem 1. Juni 2026 der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Parteien entspricht und den Bedürfnissen des Sohnes gerecht wird (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB). Ab dem Wegfall der Unterhaltszahlungen wird die Berufungsbeklagte durch die Finanzierung des Barbedarfs und des Überschussanteils des Sohnes mehr belastet, als dies angesichts der von der Vorinstanz errechneten Einkommensüberschüsse ihrer relativen Leistungsfähigkeit entspräche (vgl. act. B.1 E. 7.8.1). Die Parteien legen zwar nicht dar, welche Einkommen der Beteiligten der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 zugrunde liegen. Der Berufungskläger beantragte in seiner Berufungsschrift jedoch, ihm sei ein wesentlich tieferes und der Berufungsbeklagten ein höheres Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. act. A.1 Rz. 74–86). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass als Grundlage der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 in Bezug auf die Höhe der jeweiligen Einkommen der Parteien beiderseits Zugeständnisse gemacht wurden, womit sich die relative Mehrbelastung der Berufungsbeklagten verringert. Da sich die Parteien zudem auf eine je hälftige Betreuung des Sohnes geeinigt haben – was einerseits den Wertungsfaktor für die Berufungsbeklagte leicht erhöht und andererseits den auf den Haushalt der

Berufungsbeklagten entfallenden Überschussanteil des Sohnes verringert – wird diese Mehrbelastung weiter reduziert. Selbst ausgehend von den Einkommens- und Bedarfszahlen des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich zudem, dass sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte einen Überschuss erzielen, welcher den Bedarf des Sohnes inklusive Überschussanteil im Haushalt des jeweiligen Elternteils übersteigt (vgl. act. B.1 E. 7.8.1 f.). Der Bedarf des Sohnes inklusive Überschussanteil kann demnach auch dann gedeckt werden, wenn zwischen den Parteien keine Kindesunterhaltszahlungen fliessen. Ebenso verbleibt beiden Elternteilen ein persönlicher Überschuss. Die Vereinbarung entspricht demnach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB).

6.4

Ziffer III.7 der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 wird daher genehmigt. Dispositivziffer 1.6 des angefochtenen Entscheides wird der Klarheit halber aufgehoben und durch Dispositivziffer 5 dieses Urteils, welche die von der Vereinbarung nicht tangierten Absätze von Dispositivziffer 1.6 des vorinstanzlichen Entscheids übernimmt, ersetzt. Dabei wird – entsprechend der Regelung, welche im vorinstanzlichen Entscheid ab dem Wegfall der monatlichen Unterhaltszahlungen vorgesehen wurde – derjenige Elternteil, der die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, dazu verpflichtet, die Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten des Sohnes zu bezahlen, letztere allerdings nur insoweit, als sie nicht über die Position «Ausserordentliche Kinderkosten» gemäss Dispositivziffer 1.9 des vorinstanzlichen Entscheids zu regulieren sind.

6.5

In Ziffer III.8 der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 wird die Bestätigung von Dispositivziffer 1.9 des angefochtenen Entscheids betreffend die Tragung ausserordentlicher Kinderkosten beantragt. Da diese Dispositivziffer unangefochten blieb und in der Vereinbarung nicht abgeändert wird, erübrigt sich deren Bestätigung und Wiederholung im Dispositiv dieses Urteils. Dispositivziffer 1.9 des angefochtenen Entscheids bleibt gültig.

7.

Zusammenfassung

Mit der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 haben die Parteien für die strittigen Kinderbelange eine Einigung gefunden. Die jeweiligen Regelungen sind den tatsächlichen Verhältnissen angemessen und werden den Bedürfnissen des Kindes gerecht, liegen mit anderen Worten in dessen Kindeswohl. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die Einigung der anwaltlich vertretenen Parteien auf deren freie Willensbetätigung gründet und sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die

Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Die Vereinbarung vom

4.

/ 6. Mai 2026 wird genehmigt und es wird im Sinne der gemeinsamen Anträge der Parteien entschieden.

8.

Kostenfolgen

8.1

Im Falle eines Vergleichs trägt jede Partei die Prozesskosten entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). In Ziffer V.10 der Vereinbarung vom 4. / 6. Mai 2026 einigten sich die Parteien darauf, dass bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren die Regelung des vorinstanzlichen Entscheids gelte. Die vorinstanzliche Kostenregelung gilt demnach unverändert.

8.2

Bezüglich des Berufungsverfahrens einigten sich die Parteien auf eine hälftige Übernahme der Gerichtskosten sowie auf die Wettschlagung der Parteientschädigungen (vgl. Ziff. V.11 und V.12 der Vereinbarung). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der vom Berufungskläger zu bezahlende Anteil von CHF 750.00 wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'250.00 wird ihm durch das Gericht zurückerstattet. Der von der Berufungsbeklagten zu bezahlende Anteil von CHF 750.00 wird ihr durch das Gericht in Rechnung gestellt (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird erkannt:

1.

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit sie sich gegen Dispositivziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133), richtet.

2.

Die Vereinbarung zwischen A._____ und B._____ vom 4. / 6. Mai 2026 wird, soweit erforderlich, gerichtlich genehmigt.

3.

Dispositivziffer 1.3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133), wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

3.

C._____, geboren am _____2017, wird ab dem Schuljahr 2026/2027 von Montag bis Freitag je hälftig von A._____ und B._____ wie folgt betreut:

– A._____ betreut C._____ jeweils von Montag, Schulbeginn (an schulfreien Tagen ab 09:30 Uhr), bis Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen bis 11:30 Uhr)

– B._____ betreut C._____ jeweils von Mittwoch, Schulschluss (an schulfreien Tagen ab 11:30 Uhr), bis Freitag, 18:00 Uhr.

Von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn (an schulfreien Tagen bis 09:30), wird C._____ wöchentlich alternierend von A._____ und B._____ betreut.

Den Weg zwischen den Wohnorten der Eltern bestreitet C._____ selbständig. Ist dies nicht möglich, liegt die Verantwortung bei demjenigen Elternteil, der ihn bis dahin betreute.

4.

Dispositivziffer 1.4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133), wird um folgenden Abschnitt ergänzt:

4.

[…]

Sollten sich A._____ und B._____ bezüglich Ferien nicht einigen können, so steht ihnen jährlich alternierend das Recht zu, die Ferien zuerst zu wählen, nämlich A._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl und B._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl.

Im Übrigen gilt Dispositivziffer 1.4 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133), unverändert.

5.

Dispositivziffer 1.6 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 (Proz. Nr. 135-2025-133), wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

6.

Ab 1. Juni 2026 werden keine Kindesunterhaltsbeiträge für C._____ festgesetzt. Der gebührende Unterhalt von C._____ ist gedeckt.

Jener Elternteil, der die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, bezahlt die Krankenkassenprämien und die nicht gedeckten Gesundheitskosten von C._____, die nicht gedeckten Gesundheitskosten jedoch allerdings nur insoweit, als sie nicht über die Position "Ausserordentliche Kinderkosten" zu regulieren sind (siehe dazu Dispositivziffer 1.9 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 12. Januar 2026, mitgeteilt am 20. Februar 2026 [Proz. Nr. 135-2025-133]).

Im Übrigen trägt jeder Elternteil diejenigen Kosten von C._____, die während der Zeit anfallen, in welcher sich C._____ bei ihm befindet.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____. Der von A._____ zu bezahlende Anteil von CHF 750.00 wird mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'250.00 wird ihm durch das Gericht zurückerstattet. Der von B._____ zu bezahlende Anteil von CHF 750.00 wird ihr durch das Gericht in Rechnung gestellt.

7.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. [Rechtsmittelbelehrung]

9. [Mitteilung an:]