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Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts
Nr. 41 Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 1972* (Stand 1. Januar 2011)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. März 1971 1, 2 beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit 3
Das Verwaltungsgericht ist die oberste gerichtliche Behörde des Kantons für die Beurteilung der Verwaltungsstreitsachen, die ihm die kantonale Rechtsordnung zuweist.
Das Verwaltungsgericht beurteilt auch die Streitsachen aus eidgenössischem Abgaberecht und, als Versicherungsgericht, die Streitsachen aus dem Gebiet der kantonalen und eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Klage- oder Rechtsmittelinstanz vorschreibt. 4
Art. 25 Zusammensetzung
Dem Verwaltungsgericht gehören an:
vollamtliche und hauptamtliche Verwaltungsrichter 6
nebenamtliche Fachrichter
Ersatzrichter.
* G XVIII 189; Abkürzung VGOG
GR 1972 179
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 97).
Fassung gemäss Gesetz über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung Gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG), Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 173), wurden Unterabsatz a und Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt.
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Der Kantonsrat 7 bestimmt die Zahl der vollamtlichen Verwaltungsrichter, die Zahl und den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Verwaltungsrichter sowie die Zahl der Fachrichter und Ersatzrichter durch Kantonsratsbeschluss 8. 9
Das Gesamtgericht kann das Pensum der Mitglieder des Gerichts mit deren Zustimmung im Umfang von maximal 20 Stellenprozenten bis höchstens zum Ende der laufenden Amtsperiode ändern. Die Summe der Stellenprozente der Mitglieder des Gerichts darf dadurch nicht erhöht werden. 10
Art. 3 Wählbarkeit
Wählbar als Richter und als Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung (Master oder Lizentiat) und das Anwaltspatent oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt. 11
Die Fachrichter müssen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung fähig sein, in Streitsachen mit Fragen aus einem bestimmten Sachgebiet wie Medizin, Bauwesen, Landwirtschaft, Buchhaltung oder Schatzungswesen sachkundig mitzuurteilen. 12
Art. 4 13 Wahl
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Er wählt aus den vollamtlichen Verwaltungsrichtern den Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von zwei Jahren. 14
Die Amtsdauer fällt mit derjenigen des Obergerichts zusammen.
Das Verwaltungsgericht kann sich vor der Wahl von nebenamtlichen Fachrichtern und von Ersatzrichtern zu seinen Bedürfnissen (fachspezifische Anforderungen, zeitliche Verfügbarkeit usw.) gegenüber dem Kantonsrat äussern. 15
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 2, 4, 5, 6, 9a, 9c und 11 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.
Gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG), Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 173), wurden Unterabsatz a und Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt.
Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren
Fassung gemäss Gesetz über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung
Fassung gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG), Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 173).
Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 268).
Eingefügt durch Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 97).
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Art. 4a 16 Vereidigung
Die Ersatzrichter, Fachrichter und Gerichtsschreiber leisten beim Amtsantritt vor dem Verwaltungsgericht den Amtseid oder das Amtsgelübde.
Wer den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt. 17
Art. 5 18 Unvereinbarkeit
Die Verwaltungsrichter dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und weder der kantonalen noch einer kommunalen Legislative oder Exekutive angehören. 2–5 ... 19
Art. 5a 20 Nebenbeschäftigungen
Nebenbeschäftigungen von Richtern sind nicht zulässig, wenn sie die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflicht beeinträchtigen oder mit der Unabhängigkeit und dem Ansehen des Gerichts nicht vereinbar sein könnten.
Will ein Richter eine Nebenbeschäftigung ausüben, hat er eine Bewilligung des Verwaltungsgerichts einzuholen. Nicht bewilligungspflichtig sind Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen oder anderen Organisationen ohne Erwerbszweck.
Für vollamtliche und hauptamtliche Richter sind anwaltliche, notarielle, sachwalterische und treuhänderische Tätigkeiten sowie die Anstellung bei der kantonalen Verwaltung ausgeschlossen.
Das Verwaltungsgericht kann in einer Verordnung die Ausübung von Nebenbeschäftigungen näher regeln.
Art. 5b 21 Offenlegung von Interessenbindungen
Beim Amtsantritt unterrichtet jeder Richter das Gericht unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses schriftlich über
berufliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen,
die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 268).
Fassung gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG), Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (G 1996 173).
Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).
Eingefügt durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren
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dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Interessengruppen im In- und Ausland,
die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Das Verwaltungsgericht erstellt ein öffentliches Register mit den Angaben der Richter. Es sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
Änderungen sind dem Verwaltungsgericht auf Beginn des Kalenderjahres zu melden.
Art. 6 Geschäftsordnung
Das Verwaltungsgericht ordnet im Rahmen der Gesetzgebung seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
Art. 6a 22 Gesamtbehörde
Die Geschäftsordnung bezeichnet die Angelegenheiten, die das Verwaltungsgericht als Gesamtbehörde unter Mitwirkung der Verwaltungsrichter erledigt.
Art. 7 Spruchbehörden 23
... 24
Die Streitsachen werden von Abteilungen in Dreier- oder Fünferbesetzung beurteilt. Den Vorsitz führt der zuständige Verwaltungsrichter. 25
Die Abteilungen können in Kammern unterteilt werden. Absatz 2 ist in diesem Fall auf die Kammern sinngemäss anzuwenden. 26
Wenn die Art der Streitsache es erfordert, kann der Vorsitzende in der Dreier- oder Fünferbesetzung anstelle von Verwaltungsrichtern einen oder mehrere Fachrichter mit der für die Streitsache erforderlichen Sachkunde mitwirken lassen. 27
Die Geschäftsordnung kann für Streitsachen bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken, für Führerausweisentzüge und andere genau bezeichnete Streitsachen die Zuständigkeit des Einzelrichters vorsehen. 28
Eingefügt durch Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 97).
Eingefügt durch Änderung vom 17. Juni 1991, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 245). Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
Fassung gemäss Gesetz über die Betreuung Erwachsener und die fürsorgerische Freiheitsentziehung Nr. 41 5
Art. 8 Beschlussfähigkeit, Stimmpflicht
Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Verwaltungsrichter anwesend sind.
Die Abteilungen und Kammern sind nur in voller Besetzung beschlussfähig. Nötigenfalls sind Ersatzrichter beizuziehen. 29
Bei der Urteilsfällung ist jeder Richter zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.
Art. 8a 30 Verzicht auf Begründung
Der Richter kann Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen.
Den Parteien, den Vorinstanzen und allfälligen beschwerdeberechtigten Instanzen ist mitzuteilen, dass sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonsten das Urteil oder der Entscheid in Rechtskraft erwachse.
Art. 9 Rechtsprechung
In seiner Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden.
Nicht anzuwenden hat das Verwaltungsgericht:
kantonale Erlasse, die gegen das Bundesrecht verstossen;
dem Referendum nicht unterstehende kantonale Erlasse, die gegen die Kantonsverfassung 31, Staatsverträge oder kantonale Gesetze verstossen.
Art. 9a 32 Leistungsauftrag
Das Verwaltungsgericht und die ihm unterstellten Schätzungskommissionen geben sich jährlich je einen Leistungsauftrag. Die Leistungsaufträge der Schätzungskommissionen sind vom Verwaltungsgericht zu genehmigen.
Die Leistungsaufträge umfassen insbesondere
die zu erbringenden Leistungen,
die bei jeder Leistung zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen,
das zur Verfügung stehende Globalbudget,
die allgemeinen Rahmenbedingungen.
Fassung gemäss Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG), Änderung vom 25. Juni 1996, in Kraft seit dem 15. September 1996 (G 1996 173).
Fassung gemäss Änderung vom 17. Juni 1991, in Kraft seit dem 1. Oktober 1991 (G 1991 245).
Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008, wurde die Bezeichnung «Staatsverfassung» durch «Kantonsverfassung» ersetzt (G 2008 256).
Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
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Die Leistungsaufträge haben gegenüber dem Kantonsrat informativen Charakter, ausgenommen die Globalbudgets, die der Kantonsrat beschliesst.
Art. 9b 33 Leistungsgruppen
Das Verwaltungsgericht bestimmt die Zahl und die Zusammensetzung der Leistungsgruppen im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Verwaltungsgericht kann entsprechende Reglemente oder Weisungen erlassen.
Art. 9c 34 Globalbudget
Das Verwaltungsgericht beschliesst jährlich in Koordination mit dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates ein oder mehrere Globalbudgets für sich und die ihm unterstellten Schätzungskommissionen.
Art. 9d 35 Controlling
Das Verwaltungsgericht und die ihm unterstellten Schätzungskommissionen nehmen das Controlling eigenständig wahr.
Art. 10 36 Personal
Das Verwaltungsgericht wählt das Personal nach den kantonalen Bestimmungen über das Personalrecht.
Das Personal des Verwaltungsgerichts kann zur Ausgleichung der Geschäftslast dem Obergericht zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11 Oberaufsicht
Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Über seine Geschäftsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre und auf dessen Verlangen auch in der Zwischenzeit Bericht.
Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Fassung gemäss Änderung vom 12. Februar 2001, in Kraft seit dem 1. Juni 2001 (G 2001 97).
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Art. 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt gleichzeitig mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, die das Verwaltungsgericht betreffen, am 1. Juni 1973 in Kraft. 37 Luzern, 3. Juli 1972 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Hans Frei Die Sekretäre: Peter Emmenegger, Kurt Stalder
Das Gesetz wurde am 22. Juli 1972 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1972 1111). Die Referendumsfrist lief am 20. September 1972 unbenützt ab (K 1972 1592).