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Verordnung zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz
Verordnung zum Gesetz über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz
vom 17. September 2002* (Stand 1. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 4 Unterabsatz a des Gesetzes über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz vom 22. November 1999 1, auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:
I. Betriebliche Bestimmungen
Art. 1 Studiengebühren
Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen 2.
Art. 2 Organisationen von Studierenden
Die Studierenden einer Hochschule oder der Abteilung einer Hochschule können eine Organisation bilden.
Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu regeln.
* G 2002 243; Abkürzung FZHV
2 SRL Nr. 544
Art. 3 Hörerinnen und Hörer
Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats und im Einvernehmen mit den betreffenden Dozentinnen und Dozenten einzelne Unterrichtsstunden besuchen, sofern sie die notwendigen Vorkenntnisse besitzen und die Platzverhältnisse es erlauben.
II. Disziplinar- und Hausordnung
Art. 4 Hausordnung
Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
Art. 5 Disziplinartatbestand
Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
Studierende, die Schulmaterial entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Art. 6 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
mündliche Verwarnung,
Wegweisung von der Unterrichtsstunde,
schriftlicher Verweis,
Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,
Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
Ausschluss aus der Schule.
Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 7 Disziplinarkompetenzen
Die Dozentinnen und Dozenten sind befugt, Verwarnungen auszusprechen, Studierende von der Unterrichtsstunde wegzuweisen und Verweise zu erteilen.
Dem Rektorat stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz 3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
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Art. 9 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern vom 19. Dezember 19896,
Reglement für das Institut für Wirtschaftsinformatik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern vom 19. Dezember 19897,
Reglement für das Institut für Betriebs- und Regionalökonomie an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern vom 19. Dezember 1989 8,
Reglement für das Institut für Tourismuswirtschaft (ITW) an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Luzern vom 2. März 19939,
Schulordnung für die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern vom 1. Februar 1990 10,
Statut des Zentralschweizerischen Technikums Luzern (Technikumsstatut) vom 16. Dezember 195711,
Verordnung über die Schule für Gestaltung Luzern vom 13. Mai 1994 12, soweit sie sich auf Fachhochschulangebote bezieht.
4 SRL Nr. 40
Aufgehoben durch Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
G 1990 249 (SRL Nr. 521)
8
10 G 1991 333 (SRL Nr. 523)
V XV 583 (SRL Nr. 529)
G 1994 69 (SRL Nr. 450)
Art. 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 17. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler