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Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Ecosystem Management» des Instituts für Marketing and Analytics der Universität Luzern (IMA)
vom 24.03.2021 (Stand 01.02.2025)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut1),
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Zertifikatslehrgang «Ecosystem Management» (Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultät).
Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, Ökosystem-Initiativen im Unternehmen anzuführen und umzusetzen.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern2.
2 Organisation
Art. 3 Trägerschaft
Das Institut für Marketing und Analytics (IMA) der Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
…
Art. 4 Studienleitung
Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusammen. Sie werden von der Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben:
Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Lehrgangs,
Entscheid über das Lehrangebot und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
Zulassung von Studierenden,
Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des IMA und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien.
…
Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Art. 5 Programmleitung
Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Programmleitung wird durch die Studienleitung bestimmt und durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für
Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmkoordination,
Antrag an die Studienleitung betreffend Zulassung von Studierenden,
Beratung der Studierenden,
Ausarbeitung von Vorschlägen für das Lehrangebot und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
Evaluation des Lehrgangs sowie der Dozierenden,
Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
Erstellung des Budgets, des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.
Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
Art. 5a Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Innovationsmanagement und affinen Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
3 Weiterbildungsangebot
Art. 6 Umfang und Struktur
Der Lehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt. Er setzt sich aus mehreren Modulen zum Schwerpunkt «Ecosystem Management» zusammen.
…
Art. 7 Zulassung
Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen sowie über ausreichend Praxiserfahrung im Innovationsmanagement, in Business Operations oder im Ökosystemmanagement verfügt. Studierende ohne entsprechenden Abschluss können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden, wenn sie nachweislich über einen vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungshintergrund verfügen.
Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin oder des Programmleiters.
Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
Art. 8 Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
Der Lehrgang umfasst 18 ECTS-Punkte und gliedert sich in mehrere Module.
Der Abschluss des Lehrgangs setzt den erfolgreichen Besuch aller Module voraus. Absolviert eine Studierende oder ein Studierender mehrere CAS-Lehrgänge mit sich teilweise überschneidenden Inhalten, kann die Programmleitung eine Teildispens gewähren.
Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ist ein Leistungsnachweis erforderlich, der bewertet wird. Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestanden. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.
Art. 9 Qualitätssicherung und Reporting
Der Lehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und evaluiert.
Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
Die Studienleitung erstattet dem IMA und der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschluss und Urkunde
Art. 10 Zertifikat
Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Ecosystem Management of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
Wer den Lehrgang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Studienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät und von der oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet wird.
5 Finanzen
Art. 11 Finanzielles, Überschüsse und Defizite
Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung im Rahmen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern3.
Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern4 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Trägerschaft.
Art. 12 Honorare und Entschädigungen
Die Honorare der Dozierenden werden von der Programmleitung im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern5 festgelegt.
…
6 Schlussbestimmungen
Art. 13 Rechtspflege
Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
G 2021-027