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Reglement für das Natur-Museum Luzern

596a · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-lu/srl/596a/de/reglement-fur-das-natur-museum-luzern

Retrieved on Aug 31, 2026

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  3. Lucerne Laws
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This text is no longer in force.

596a

Reglement für das Natur-Museum Luzern

vom 14.09.1979 (Stand 01.07.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994 sowie § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993,

auf Antrag des Erziehungsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Aufgabe

Das Natur-Museum Luzern hat als kantonale Sammlungs-, Bildungs- und Forschungsstätte die Aufgabe, Naturobjekte aus der Zentralschweiz und die archäologischen Funde aus dem Kanton Luzern zu sammeln, zu inventarisieren, fachgerecht zu konservieren und wissenschaftlich zu bearbeiten.

Geeignete Teile dieser Sammlung werden nach wissenschaftlichen und didaktischen Gesichtspunkten ausgewählt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sei es in einer ständigen Schau oder vorübergehend in Sonderausstellungen.

Art. 2 Sammlungen

Das Natur-Museum umfasst folgende Sammlungen:

  1. die geologisch-paläontologische Sammlung,

  2. die mineralogische Sammlung,

  3. die botanische Sammlung,

  4. die zoologische Sammlung,

  5. die archäologische Sammlung und das Archiv für luzernische Bodenfunde.

Das Museum unterhält auch eine Handbibliothek als Hilfsmittel für die Erschliessung und wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen sowie für die Lehr- und Forschungstätigkeit am Museum.

Art. 3 Aufsicht

Das Natur-Museum wird durch das Bildungs- und Kulturdepartement beaufsichtigt.

Art. 4 …

Art. 5 Direktor

Das Museum wird vom Direktor geleitet.

Die Aufgaben des Direktors sind:

  1. Leitung des Museums in fachlicher, administrativer und personeller Hinsicht,

  2. Planung und Verwirklichung von Ausstellungen sowie Organisation von Sonderausstellungen und Veranstaltungen im Museum (Kurse, Vorträge, Führungen usw.),

  3. Überwachung der Sammel- und Forschungstätigkeit am Museum,

  4. wissenschaftliche Tätigkeit,

  5. Erstellen des jährlichen Voranschlages und des Jahresberichtes,

  6. Verwaltung der Kredite und Entscheid über Anschaffungen und Ausgaben im Rahmen des bewilligten Budgets,

  7. Entscheid über Kauf und Verkauf, Ausleihe, Tausch und Ausscheidung von Sammelgut.

Zu grundsätzlichen Fragen des Museumskonzepts ist vorgängig die Zustimmung des Bildungs- und Kulturdepartementes einzuholen.

Art. 6 Betreuer der Sammlungen

Die einzelnen Sammlungen des Museums können von fachkundigen Mitarbeitern im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt betreut werden.

Die Betreuer sind verantwortlich für:

  1. Pflege, Mehrung und Inventarisierung der Sammlungen,

  2. wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen.

Sie stellen Anträge für grössere Anschaffungen an den Direktor, entscheiden aber im Rahmen einer vom Direktor gesetzten Limite selber.

Art. 7 Archäologische Sammlung

Die archäologische Sammlung und das Archiv für luzernische Bodenfunde werden vom Kantonsarchäologen betreut.

Die archäologische Sammlung umfasst Bodenfunde aus dem Kanton Luzern. Sie dient zudem als zentrale Studiensammlung für die Kantonsarchäologie und nimmt grundsätzlich alle Neufunde und die bei Rettungs- und Plangrabungen der Kantonsarchäologie geborgenen Fundbestände auf (Archiv für luzernische Bodenfunde). Von diesem Grundsatz kann zugunsten der Schausammlungen regionaler und lokaler Museen abgewichen werden.

…

Art. 8 Ausstellungen

Die Ausstellungen sind öffentlich. Die Öffnungszeiten werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

Art. 8a Eintrittspreise

Die Eintrittspreise werden von der Direktion im Einvernehmen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

Sie dürfen das ortsübliche Mittel nicht übersteigen und betragen maximal fünfzehn Franken.

Für Gruppen und spezielle Besucherkategorien kann die Direktion eine Reduktion auf die Einzel-Eintrittspreise gewähren.

Für Mitglieder des Vereins Freunde des Natur-Museums, geführte Schulklassen aus dem Kanton Luzern und Kinder unter sechs Jahren ist der Eintritt gratis.

Art. 8b Weitere Gebühren

Für Ausleihen, Beratungen, die Kursraumbenützung und weitere Dienstleistungen können Gebühren bis zu fünftausend Franken erhoben werden. Diese werden von der Direktion des Natur-Museums festgesetzt.

Art. 9 Zusammenarbeit mit andern Institutionen

Das Natur-Museum pflegt in besonderem Masse den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Schulen des Kantons Luzern, den naturwissenschaftlichen Vereinen und Gesellschaften sowie mit dem Verein «Freunde des Natur-Museums».

Art. 10 Schlussbestimmung

Dieses Reglement ersetzt das Reglement für das naturhistorische Museum vom 6. Dezember 1924. Es tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

G 1979 105