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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt

6 · Luzern Gesetzessammlung

Version of Jan 1, 2008

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6

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Niederlassungswesen vom 1. Dezember 1948

Nr. 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Niederlassungswesen vom 1. Dezember 1948

vom 23. Dezember 1954* (Stand 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 1 und auf § 9 des Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 2, 3 beschliesst:

Art. 1

Studenten von wissenschaftlichen Bildungsanstalten (§ 5 Erziehungsgesetz) 4 begründen die Niederlassung nach freier Wahl am Wohnsitz ihrer Eltern oder am Studienort.

Wer die Niederlassung am Wohnsitz der Eltern wählt, hat am Studienort einen Interimsausweis zu hinterlegen. Wer den Studienort als Niederlassungsort wählt, hat am Studienort den Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zu hinterlegen.

Für die Begründung des Stimmrechtsdomizils der Studenten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen 5 und die darauf beruhenden Weisungen des zuständigen Departementes.

Art. 2

Zöglinge, die sich ausserhalb ihrer Wohngemeinde aufhalten, haben dort den Interimsausweis zu hinterlegen.

* V XV 116

SRL Nr. 5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

SRL Nr. 38

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 2. September 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2003 (G 2003 293).

SRL Nr. 400

SRL Nr. 10

Nr. 6

Art. 3

Für Bevormundete und andere von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde versorgte Personen ist der Interimsausweis in jener Gemeinde zu hinterlegen, in der sie versorgt sind.

Für die von einer Behörde ausserhalb der eigenen Gemeinde dauernd versorgten Personen kann, sofern sie nicht bevormundet sind, anstelle des Interimsausweises ihr Heimatschein hinterlegt werden.

Art. 4

Interimsausweise im Sinne des § 8 Absatz 1 des Niederlassungsgesetzes können zu Kontrollzwecken zeitlich befristet werden. Die Befristung soll in der Regel nicht weniger als zwei Jahre betragen.

Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Interimsausweises dahingefallen, ist für die Niederlassungsbewilligung der Heimatschein einzulegen.

Art. 4a 6

Die Gemeinden können die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000 vom 13. Januar 1999 7 aufgeführten Merkmale und Identifikatoren aus der Strukturerhebung der Schweiz in ihren Einwohnerregistern zur Nachführung, Korrektur und Harmonisierung der Einwohnerregister verwenden.

Informationen, die sich aus der Nachführung und der Korrektur der Einwohnerregister ergeben, dürfen gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung vom 26. Juni 1998 8 nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden.

Art. 5

Gemeinden, in denen die Führung der Kontrolle nach § 12 des Niederlassungsgesetzes besondern Abteilungen der Gemeindeverwaltung übertragen ist, sind von der Verwendung der vom Regierungsrate festgelegten, einheitlichen Formulare befreit, sofern ihre Register und Kontrollen zweckentsprechend angelegt sind.

Art. 6

Die Kontrollkarten für Ausländer sollen in der gemäss § 13 des Niederlassungsgesetzes in Karteiform zu führenden Einwohnerkontrolle entweder getrennt aufbewahrt oder durch besondere Vorrichtungen (Farben, Reiter usw.) von denjenigen der Schweizer Bürger unterschieden werden.

Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2001, in Kraft seit dem 1. Juli 2001 (G 2001 166).

SR 431.112.1

SR 431.112 Nr. 6 3

Art. 6a 9

Die Gemeinden können der Kantonspolizei mit öffentlich-rechtlichem Vertrag das Recht einräumen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten bei der Einwohnerkontrolle elektronisch abzurufen.

Es kann auf folgende Daten der Zugriff eingeräumt werden:

  1. Name,

  2. Vorname,

  3. Geschlecht,

  4. Beruf,

  5. Adresse,

  6. Zivilstand,

  7. Staatsangehörigkeit,

  8. Heimat- und Geburtsort,

  9. Angaben zum Zuzug und Wegzug (Datum, Ort),

  10. Geburtsdatum,

  11. zivilrechtliche Handlungsfähigkeit,

  12. Namen der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der Kinder, 10

  13. Name des Arbeitgebers.

Folgende Suchkriterien sind zulässig:

  1. Name,

  2. Name und Vorname,

  3. Name und Geburtsdatum,

  4. Adresse,

  5. Haushaltsübersicht,

  6. Suche nach Strassenzügen.

Die Abrufung von Daten ist unter Angabe des Zwecks zu protokollieren.

Art. 7 11

Die Einwohnerkontrollen haben den Gemeinde-Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse alle An- und Abmeldungen in geeigneter Form innert acht Tagen zu melden.

Eingefügt durch Änderung vom 2. September 2003, in Kraft seit dem 1. Oktober 2003 (G 2003 293).

Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

Nr. 6

Art. 8

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft und ist zu veröffentlichen.

Luzern, 23. Dezember 1954 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Emmenegger Der Staatsschreiber: Düring