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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden
vom 09.11.2004 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 69 Absatz 3, 70 Absatz 2, 71 Absatz 4, 74 Absatz 3, 77 Absatz 2, 88 Absätze 1 und 3 sowie 91 Absätze 1 und 2 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1 Verbände, Anstalten und Körperschaften
Gemeinde- und Zweckverbände sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften der Gemeinden können von der Verpflichtung, den Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004zu führen, ausgenommen werden, wenn
ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird,
andere sachliche Gründe dafür bestehen.
Art. 2 Rechnungsjahr
Gemeinde- und Zweckverbände sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften der Gemeinden können das Rechnungsjahr mit einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrates abweichend von § 69 Absatz 3 des Gemeindegesetzes festlegen.
Ausnahmebewilligungen können erteilt werden, wenn
ihre Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird,
andere sachliche Gründe dafür bestehen.
Art. 3 Rechnungsführung
Bei Rechnungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betrieben ohne Rechtspersönlichkeit kann auf die Eingliederung in die Gemeinderechnung verzichtet werden, wenn
deren Rechnungsführung durch bundesrechtliche oder interkantonale Normen oder durch Bestimmungen einer Branchenorganisation geregelt wird,
andere sachliche Gründe dafür bestehen.
Die Bewilligung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass der Voranschlag und die Rechnung der Anstalt oder des Betriebes den Stimmberechtigten gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes gleichzeitig mit dem Voranschlag beziehungsweise der Rechnung der Gemeinde vorgelegt werden.
2 Finanzordnung
2.1 Grundsätze
Art. 4 Kontenrahmen der Finanzbuchhaltung
Die Gemeinden, die Gemeinde- und die Zweckverbände sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften der Gemeinden führen ihre Finanzbuchhaltung nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM).
Art. 5 Sollverbuchung
In der Buchhaltung sind Verpflichtungen und Forderungen zu erfassen, unabhängig vom Zeitpunkt des Zahlungsvollzuges und des Zahlungseinganges.
Diesem Grundsatz ist spätestens beim Rechnungsabschluss zu entsprechen.
Art. 6 Bruttoprinzip
Aufwand und Ertrag sowie Ausgaben und Einnahmen sind getrennt und ohne Verrechnung in voller Höhe zu buchen.
Art. 7 Stetigkeit
Jeder Rechnungsabschluss soll in Bezug auf Inhalt, Bewertung, Gliederung und Abgrenzungen nach den gleichen Grundsätzen aufgestellt und vergleichbar gemacht werden.
Änderungen sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die sachlichen Gründe dafür voraussichtlich auch in den Folgejahren bestehen.
Art. 8 Laufende Rechnung
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode, welche das Vermögen verändern.
Der Aufwand der Laufenden Rechnung setzt sich zusammen aus der Verwendung von Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung sowie sonstigen Vermögensverminderungen.
Der Ertrag der Laufenden Rechnung setzt sich zusammen aus der Vermehrung des Finanzvermögens durch von Dritten zu leistende Zahlungen sowie sonstigen Vermögensvermehrungen.
Art. 9 Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen einer Rechnungsperiode für jene Finanzvorfälle, mit denen bedeutende eigene oder subventionierte fremde Werte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer geschaffen werden.
Art. 10 Abgrenzung der Laufenden Rechnung von der Investitionsrechnung
Der Investitionsrechnung sind zu belasten
Ausgaben ab Fr. 25 000.– in Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern,
Ausgaben ab Fr. 50 000.– in Gemeinden mit 501 bis 1000 Einwohnern,
Ausgaben ab Fr. 75 000.– in Gemeinden mit 1001 bis 3000 Einwohnern,
Ausgaben ab Fr. 100 000.– in Gemeinden mit 3001 bis 5000 Einwohnern,
Ausgaben ab Fr. 150 000.– in Gemeinden mit 5001 bis 10 000 Einwohnern,
Ausgaben ab Fr. 250 000.– in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern.
Investitionen mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die unter den Limiten gemäss Absatz 1 liegen, können der Laufenden Rechnung oder der Investitionsrechnung belastet werden.
In den Gemeinde- und Zweckverbänden gilt zur Feststellung der Limite gemäss Absatz 1 die Einwohnerzahl aller am Verband beteiligten Gemeinden.
Art. 11 Verzinsung von Spezialrechnungen
Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Spezialfonds sind in der Regel zu verzinsen.
Verwaltetes Stiftungsvermögen ist zu verzinsen.
Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind in der Regel zu verzinsen.
Art. 12 Wertberichtigungen
Allfällige Wertberichtigungen beim Finanzvermögen sowie bei Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens nach Massgabe von § 88 des Gemeindegesetzes sind in einem einmaligen Vorgang der Laufenden Rechnung zu belasten.
Art. 13 Abschreibungen und Nutzungsdauer beim Verwaltungsvermögen
Das Verwaltungsvermögen ist innerhalb der Nutzungsdauer mit gleichmässigen linearen Abschreibungen planmässig auf Null abzuschreiben.
Grund und Boden sind nicht abzuschreiben. Sind Grund und Boden klar überbewertet, sind sie höchstens bis auf den Verkehrswert abzuschreiben.
Beim Verwaltungsvermögen können in der Finanzbuchhaltung zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden. Diese sind separat auszuweisen.
Die Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn dadurch die Laufende Rechnung mit einem Aufwandüberschuss abschliesst. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Die Nutzungsdauer für das Verwaltungsvermögen beträgt für
Hochbauten 40 Jahre,
Tiefbauten (zum Beispiel Strassen, Plätze, Friedhöfe und Parkanlagen) 20 Jahre,
Kanalnetze, Leitungsnetze und Gewässerverbauungen 50 Jahre,
Orts- und Regionalplanungen 10 Jahre,
Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und gewöhnliche Motorfahrzeuge 8 Jahre,
Spezialfahrzeuge (zum Beispiel Feuerwehr- oder Strassenreinigungsfahrzeuge) 15 Jahre,
Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre.
Art. 14 Abschreibungen von Aufwandüberschüssen
Jeder einzelne aktivierte Aufwandüberschuss ist innert zehn Jahren jährlich separat und linear abzuschreiben. Vorbehalten bleibt § 89 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.
Die Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn dadurch die Laufende Rechnung mit einem Aufwandüberschuss abschliesst.
Art. 15 Ertrag der Gemeindesteuern
Als Ertrag der Gemeindesteuern gelten die im Voranschlag des Rechnungsjahres enthaltenen Erträge der Steuern des laufenden Jahres, der nachträglichen Vermögenssteuern, der Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, der Nachträge aus früheren Jahren sowie der Quellensteuern.
2.2 Kostenrechnung
Art. 16 Zweck und Inhalt
Die Kostenrechnung nach dem Modell KORE hat zum Ziel, die Kosten der Leistungserstellung durch die öffentliche Hand (Brutto- und Nettokosten) möglichst vollständig und systematisch geordnet abzubilden.
Die Kore umfasst auch betriebsinterne Vorgänge wie Umlagen und Verrechnungen.
Sie besteht aus folgenden Teilrechnungen:
Kostenartenrechnung,
Kostenstellenrechnung,
Kostenträgerrechnung.
Auf den Leistungen (Kostenträgern) werden die Vollkosten ausgewiesen.
Art. 17 Kostenartenrechnung
Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung und der Gliederung aller im Laufe der jeweiligen Abrechnungsperiode anfallenden Kosten und Erlöse.
Sie bedient sich dabei der Grundlagen der Finanzbuchhaltung, auf deren Basis die Kosten und Erlöse mit den Abgrenzungen in die Kostenartenrechnung übernommen werden.
Art. 18 Kostenstellenrechnung
In der Kostenstellenrechnung werden die Kosten und Erlöse der Kostenartenrechnung, die nicht direkt einem Kostenträger zugeteilt werden können, einer Organisationseinheit zugeordnet.
Art. 19 Kostenträgerrechnung
In der Kostenträgerrechnung werden den Leistungen die durch sie verursachten Kosten und Erlöse vollständig zugerechnet.
Art. 20 Kostenstufenrechnung
Die Kosten- und die Erlösarten werden in der Kostenträgerrechnung gestuft ausgewiesen.
Art. 21 Anlagebuchhaltung
Über die einzelnen abzuschreibenden Objekte ist in der Anlagebuchhaltung detailliert Buch zu führen. Aus dieser müssen insbesondere der Anlagerestwert und die verbleibende Abschreibungsdauer jederzeit hervorgehen.
In die Anlagebuchhaltung sind alle über die Investitionsrechnung verbuchten Finanzvorfälle aufzunehmen.
Bei gemischten Nutzungen ist das Anlagegut aufzuteilen und je separat in der Anlagebuchhaltung aufzuführen.
Art. 22 Abgrenzungen
Die Abgrenzungen sind in der Regel bereits in der Finanzbuchhaltung vorzunehmen:
Zeitliche Abgrenzungen: Diese sind mit transitorischen Buchungen in der Finanzbuchhaltung beim Jahresabschluss vorzunehmen. Die Abrechnungsperiode für den Jahresabschluss soll ein volles Jahr ausweisen.
Sachliche Abgrenzungen: Beim Jahresabschluss sollen Kosten und Erlöse so bereinigt werden, dass keine sachfremden Posten in die Kore einfliessen. Alle Posten, die kostenrechnerisch zu berücksichtigen sind und in der Finanzbuchhaltung nicht erfasst werden, sind abzugrenzen.
2.3 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Art. 23 Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere
die zu erbringenden Leistungen, gegliedert in Leistungsgruppen,
die geplanten gewerblichen Leistungen,
die bei jeder Leistung oder Leistungsgruppe zu erreichenden Ziele und Leistungszahlen,
das zur Verfügung stehende Globalbudget je Leistungsgruppe,
die Gemeindebeiträge und die Investitionen,
die allgemeinen Rahmenbedingungen.
Die Leistungsaufträge bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.
Art. 24 Jahresberichte und konsolidierter Jahresbericht
Die Leistungsverantwortlichen erstellen mindestens einen Jahresbericht zuhanden des für den Fachbereich zuständigen Mitglieds des Gemeinderates. Der Jahresbericht ist in standardisierter Form zu verfassen und enthält insbesondere Angaben über
die Tätigkeit,
die Abweichungen der Ist-Werte von den Soll-Werten und die getroffenen Massnahmen,
die für die Steuerung erforderlichen Daten, insbesondere Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten.
Der Gemeinderat fasst die Jahresberichte seiner Organisationseinheiten zum konsolidierten Jahresbericht zusammen.
2.4 Bestandesrechnung
Art. 25 Bewertung des Finanzvermögens
Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet:
flüssige Mittel und Guthaben in der Regel zum Nominalwert,
festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Anteilscheine und Darlehen in der Regel zum Nominalwert,
unüberbaute Liegenschaften zum Erwerbspreis inklusive Erschliessungskosten, jedoch höchstens zum Verkehrswert,
überbaute Liegenschaften zum Erwerbspreis, jedoch höchstens zum Verkehrswert,
mit Baurechten belastete Liegenschaften zum Ertragswert,
Vorräte zum Einstandswert.
Der vorsorgliche Landerwerb ist unter dem Finanzvermögen zu bilanzieren.
Bei Verwendung von Liegenschaften aus dem Finanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung ist der Buchwert der Liegenschaft Teil des einzuholenden Sonder- oder Voranschlagskredites.
Art. 26 Umteilung von Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen
Sachgüter des Verwaltungsvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert in das Finanzvermögen umzuteilen.
2.5 Finanzstatistik und Finanzkennzahlen
Art. 27 Finanzstatistik
Die Gemeinden stellen sicher, dass die notwendigen finanzstatistischen Angaben, wie Artengliederung, funktionale Gliederung und Finanzkennzahlen, nach den Vorgaben der Lustat Statistik Luzern aus der Finanzbuchhaltung und der Kore erstellt werden können.
Art. 28 Finanzkennzahlen
Es werden folgende Finanzkennzahlen berechnet:
Selbstfinanzierungsgrad: Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestitionen,
Selbstfinanzierungsanteil: Selbstfinanzierung in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertrages,
Zinsbelastungsanteil I: Nettozinsaufwand in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertrages,
Zinsbelastungsanteil II: Nettozinsaufwand in Prozenten des Ertrages der Gemeindesteuern zuzüglich Ressourcen- und Lastenausgleich beziehungsweise abzüglich horizontaler Finanzausgleich,
Kapitaldienstanteil: Kapitaldienst in Prozenten des konsolidierten laufenden Ertrages,
Verschuldungsgrad: Nettoschuld in Prozenten des Ertrages der Gemeindesteuern zuzüglich Ressourcen- und Lastenausgleich beziehungsweise abzüglich horizontaler Finanzausgleich,
Nettoschuld pro Einwohner: Saldo zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen pro Einwohner.
Art. 29 Bandbreiten der Finanzkennzahlen
Der Selbstfinanzierungsgrad sollte im Durchschnitt von fünf Jahren mindestens 80 Prozent erreichen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner mehr als das kantonale Mittel beträgt.
Der Selbstfinanzierungsanteil sollte sich auf mindestens 10 Prozent belaufen, wenn die Nettoschuld pro Einwohner mehr als das kantonale Mittel beträgt.
Der Zinsbelastungsanteil I sollte 4 Prozent nicht übersteigen.
Der Zinsbelastungsanteil II sollte 6 Prozent nicht übersteigen.
Der Kapitaldienstanteil sollte 8 Prozent nicht übersteigen.
Der Verschuldungsgrad sollte 120 Prozent nicht übersteigen.
Die Nettoschuld pro Einwohner sollte das Zweifache des kantonalen Mittels nicht übersteigen.
3 Finanz- und Aufgabenplan
Art. 30 Nachweis der gesunden Entwicklung des Finanzhaushaltes
Im Finanz- und Aufgabenplan hat der Gemeinderat die gesunde Entwicklung des Finanzhaushaltes insbesondere mit den Finanzkennzahlen gemäss § 28 nachzuweisen.
Wenn die Bandbreiten gemäss § 29 nicht eingehalten werden, muss der Gemeinderat mögliche Massnahmen aufzeigen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 19. Mai 1989 wird aufgehoben.
Art. 32 Übergangsbestimmungen
Die Änderung des Abschreibungsmodus für das aktivierte und abzuschreibende Verwaltungsvermögen ist wie folgt umzusetzen:
Das aktivierte und abzuschreibende Verwaltungsvermögen wird in der Finanzbuchhaltung jährlich, linear und innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer planmässig auf Null abgeschrieben.
Alle Objekte inklusive Grund und Boden, deren Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, müssen in die Anlagebuchhaltung aufgenommen werden. Sie sind in der Kostenrechnung entsprechend der verbleibenden Nutzungsdauer kalkulatorisch abzuschreiben und kalkulatorisch zu verzinsen. Grund und Boden sind nicht abzuschreiben, jedoch zu verzinsen.
Die bisherigen Ausnahmebewilligungen nach § 68 Absatz 5 des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1962 werden hinfällig. Für die Neubeurteilung gilt § 3 sinngemäss.
Art. 33 Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten, soweit das Gesetz keine spätere Inkraftsetzung vorsieht, am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
G 2004 473