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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

667 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-lu/srl/667/de/verordnung-uber-die-pauschale-steueranrechnung

Retrieved on Sep 2, 2026

  1. Documents
  2. Lucerne
  3. Lucerne Laws
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667

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

vom 25.09.2001 (Stand 01.07.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 15 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19671,

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 672.201

1 Behörden

Art. 1 Dienststelle Steuern des Kantons2

Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.

Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19673,

  2. die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung,

  3. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,

  4. den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,

  5. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
  2. [3] SR 672.201. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 2 Rekurskommission

Rekurskommission ist das Kantonsgericht4.

Footnotes

  1. [4] Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

2 Verfahren

Art. 3 Antrag

Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.

Juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz im Kanton Luzern haben, reichen den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bei der Dienststelle Steuern des Kantons ein beziehungsweise senden ihn an die von dieser Dienststelle bezeichnete Adresse.

Art. 4 Rückerstattung

Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.

Art. 5 Aufteilung

Der gemäss Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung dem Bund nicht zu belastende Teil der pauschalen Steueranrechnung wird entsprechend den Steuereinheiten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufgeteilt.

Art. 6 Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 12. Dezember 20005 über das Verfahren, die Abrechnung mit dem Bund und die Widerhandlungen sind sinngemäss anzuwenden.

Footnotes

  1. [5] SRL Nr. 666

3 Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 17. Juni 19686 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] V XVII 510 (SRL Nr. 667)

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2001 319