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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

7 · Luzern Gesetzessammlung

Version of Jan 1, 2008

https://lexipedia.io/en/docs/ch-lu/srl/7/de/einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-die-auslanderinnen-und-auslander

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7

Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

Nr. 7 Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz

vom 12. Dezember 2000* (Stand 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 1 sowie auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993 2, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes und des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

I. Zuständige Behörden

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat reserviert einen Teil der vom Bundesrat festgesetzten Höchstzahl der Jahresaufenthalter für Betriebe aus den Wirtschaftsgruppen

  1. Gesundheitspflege, Heime und Anstalten,

  2. Bildungswesen einschliesslich Kulturpflege,

  3. Land- und Forstwirtschaft.

Art. 2 Amt für Migration

Das Amt für Migration ist die kantonale Fremdenpolizeibehörde im Sinn des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 3 und der eidgenössischen Asylgesetzgebung sowie die kantonale Arbeitsmarkt- * G 2000 425

SRL Nr. 20

SRL Nr. 680

SR 142.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 7 behörde im Sinn der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 4.

Es erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise, der Zulassung sowie der Anwesenheit von Ausländerinnen und Ausländern und dem Familiennachzug, die keiner anderen Behörde übertragen sind.

Art. 35 Gemeinde

Die Gemeinde

  1. führt eine Kontrolle über die Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,

  2. sorgt dafür, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer rechtzeitig anmelden und die Ausweisschriften erneuert werden, soweit keine besonderen Regelungen bestehen,

  3. unterstützt das Amt für Migration durch nötige Abklärungen und zeigt ihm Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts sowie des Asylrechts an.

II. Verfahren

Art. 4 Anmeldung

Ausländer, die eine Anwesenheitsbewilligung erhalten wollen, haben sich gemäss den Vorschriften des ANAG innert der vorgeschriebenen Frist bei der Ortsbehörde anzumelden und ihre Ausweispapiere abzugeben.

Die Ausweispapiere bleiben während der bewilligten Anwesenheitsdauer bei der Ortsbehörde hinterlegt, es sei denn, sie würden durch ein Hinterlagepapier nach den Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 6 ersetzt.

Art. 5 Einreichung der Gesuche

Gesuche für eine Anwesenheitsbewilligung sind dem Amt für Migration einzureichen.

Gesuche um Zuteilung von Kontingentseinheiten für Saisonniers, ohne dass die Ausländerinnen oder Ausländer namentlich genannt werden (Grundzuteilung), sind dem Amt für Migration jeweils bis zum 31. März schriftlich einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche tritt das Amt für Migration nur ein, wenn nach dem 31. März nicht vorhersehbare Tatsachen eingetreten sind.

SR 823.21. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

SR 142.201 Nr. 7 3

Art. 6 Wirtschaftliche Begutachtung

Bei der Behandlung von Gesuchen ist dem gesamten volkswirtschaftlichen Interesse sowie den wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnissen innerhalb der einzelnen Erwerbszweige und Regionen Rechnung zu tragen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement 7 führt mit den Arbeitgeberorganisationen und den Arbeitnehmerorganisationen mindestens einmal jährlich Gespräche über die Grundzuteilung.

Art. 7 Rechtsverweis

Im Asylbereich richtet sich das Verfahren nach der Asylgesetzgebung.

III. Härtefallkommission

Art. 8 Aufgaben

Die Gutachterkommission für Härtefälle im Asylwesen (Härtefallkommission) prüft auf Gesuch der betroffenen Ausländerin, des betroffenen Ausländers oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes hin, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme einer asylsuchenden Person nach Artikel 44 Absätze 3–5 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 8 erfüllt sind, und stellt dem Amt für Migration oder dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Antrag.

Die Kommission prüft auf Gesuch der betroffenen Ausländerin, des betroffenen Ausländers oder des Justiz- und Sicherheitsdepartementes hin zudem, ob die Voraussetzungen für die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 13 Unterabsatz f BVO erfüllt sind, und stellt dem Amt für Migration oder dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Antrag.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann der Kommission weitere Fälle zur Begutachtung und Antragstellung unterbreiten, welche als Härtefälle in Frage kommen.

Die Kommission kann dem Amt für Migration Antrag auf Wahrnehmung des Beschwerderechts nach Artikel 105 Absatz 2 AsylG stellen.

Die Härtefallkommission wird vom Regierungsrat gewählt.

Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 6 und 8 die Bezeichnung «Wirtschaftsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

SR 142.31. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 7 IV. Gebühren

Art. 9 Erhebung

Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 1987 9 und dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 10.

Die Gebühren für ein kantonales Verfahren dürfen die Höchstansätze von Artikel 12 der Gebührenverordnung ANAG in der Regel nicht übersteigen.

Art. 10 Höhe

Das Amt für Migration und die Gemeinde beziehen die Höchstgebühren nach der Gebührenverordnung ANAG. 11

Sie beziehen zudem für

  1. die Ausstellung einer Bestätigung Fr. 30.–

  2. die Visierung eines Einladungsschreibens Fr. 50.–

  3. die Erteilung von Auskünften Fr. 20.–

  4. die Ausweisung, deren Androhung, Einstellung oder Aufhebung Fr. 350.– 12

  5. die Verwaltung einer Kaution pro Jahr sowie die Schlussabrech- Fr. 30.– nung bei Rückgabe der Kaution ein halbes Prozent des Kautionsbetrages, höchstens

  6. die Edition von Akten an Rechtsvertreter Fr. 40.–

  7. Dienstleistungen ausserhalb der Bürozeiten eine zusätzliche Gebühr Fr. 30.– von höchstens

  8. eine Verwarnung Fr. 250.– 13

  9. schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erhebli- Fr. 85.– 14 chem Aufwand, wenn der Anfrager oder die Anfragerin ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde 3 Die Gemeinde bezieht zudem für weitere Tätigkeiten die Gebühren nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2003 15. 16

SR 142.241. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

SRL Nr. 681

Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

Fassung gemäss Änderung vom 22. März 2005, in Kraft seit dem 1. Mai 2005 (G 2005 44).

Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 406).

SRL Nr. 687

Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

Nr. 7 5

Von den Gebühren gemäss Absatz 1 fallen 25 Prozent der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde der Ausländerin oder des Ausländers zu. Ausgenommen davon sind die Gebühren für die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung, für die Einreisebewilligung, für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 ANAG und für die Änderung des Zwecks einer bewilligten Anwesenheit.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom 29. März 1988 17 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 12. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

G 1988 62 (SRL Nr. 7)