765
Beschluss betreffend das Öffnen und Schliessen des Reusswehres in Luzern
vom 14.10.1868 (Stand 14.10.1868)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
nach Kenntnisnahme vom Berichte des Baudepartementes betreffend Übelstände beim Öffnen und Schliessen des Reusswehres in Luzern, mit Hinsicht auf den § 1 des bezüglichen Reglementes vom 27. Juni 1867, wonach das Öffnen und Schliessen des Reusswehres unter Aufsicht der Regierung von Luzern durch den Stadtrat von Luzern besorgt wird,
beschliesst:
Art. 1
Der tit. Stadtrat wird angewiesen, in Vollziehung der ihm durch das Reglement vom 27. Juni 1867 zugewiesenen Aufgabe über das Öffnen und Schliessen des Reusswehres in Luzern einen Schwellenmeister zu bestellen, der für strikte Vollziehung der Vorschriften über das Öffnen und Schliessen des Reusswehres zunächst zu sorgen hat.
Art. 2
Der Gewählte bedarf der Bestätigung ab Seite des Baudepartementes, welches denselben, nach erfolgter Bestätigung, für genaue Erfüllung seiner Pflichten beeidigt.
Dem Stadtrate wird anheimgestellt, von demselben als Sicherheit für getreue Besorgung seiner Pflichten eine Kaution zu fordern.
Art. 3
Genannter Schwellenmeister ist verpflichtet, die Reussschwelle genau nach den Vorschriften des bezeichneten Reglementes zu öffnen und zu schliessen, und ist hiefür dem Stadtrate verantwortlich.
Sollte er in Vollziehung seiner Aufgabe irgendwie säumig sein, so ist das Baudepartement berechtigt, demselben direkt die erforderlichen Weisungen zukommen zu lassen, denen er genau nachzukommen hat.
V IV 9 | Z III 346