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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege
vom 10.04.1973 (Stand 01.01.2010)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. November 19721,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 verboten:
ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr2;
auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen sowie auf Wegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind.
Art. 2 Motorfahrzeuge
Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, namentlich auch für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.
Art. 3 Ausnahmen ohne Bewilligung
Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:
a. die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen für:
1. Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau;
2. medizinische Betreuung, Sanitäts- und Rettungsdienst;
3. Polizei, Feuerwehr, Ölwehr;
4. Armee, Zivilschutz, Gesamtverteidigung und Katastrophenhilfe;
5. Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt;
6. werkinternen Verkehr;
b. der Motorfahrzeugverkehr der Berechtigten auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
c. der Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf öffentlichen Strassen nicht erreichbar sind, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zustimmung geben;
d. der Einsatz von Fahrzeugen der Pisten- und Loipenbearbeitung, wenn sie mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis versehen sind und der Führer den entsprechenden Führerausweis besitzt.
Art. 4 Ausnahmen mit Bewilligung
Die Luzerner Polizei3 kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn eine Notlage oder besondere Bedürfnisse dies rechtfertigen.
Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.
Bei Missbrauch ist die Bewilligung zu entziehen.
Art. 5 Haftpflichtversicherung
Die Ausnahmen der §§ 3 und 4 gelten nur für Motorfahrzeuge, für welche eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr genügt.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes für bundeseigene Fahrzeuge.
Art. 6 Rechtsmittel
Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 angefochten werden.
Art. 7 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 und des § 5 (Versicherungspflicht) zuwiderhandelt.
Art. 8 …
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen5.
G XVIII 338