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Beschluss über den kantonalen Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern im Jahr 2018
vom 24.01.2017 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 6b des Spitalgesetzes vom 11. September 2006,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Ziff. 1
Der kantonale Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern beträgt im Jahr 2018 55 Prozent.
G 2017-012