900a
Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik
vom 17.11.2009 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 6 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 20011,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft2 ist die zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist, und nimmt die im Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 20013 der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Art. 2
Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 23. März 20044;
Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Einführungsgesetz zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 23. März 20045.
Art. 3
Der Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 2009 384