134.11
Notverordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte während der Covid-19-Pandemie
vom 28.09.2021 (Stand 01.10.2021)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
Diese Notverordnung bezweckt, die politischen Rechte in den kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften während der Covid-19-Pandemie sicherzustellen.
Sie gilt für die Gemeinden und alle weiteren kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere für Korporationen und Flurgenossenschaften, sowie für Zusammenschlüsse dieser Körperschaften, insbesondere für Gemeindeverbände.
Sie geht abweichenden gesetzlichen, reglementarischen oder statutarischen Regelungen vor.
Art. 2 Zuständigkeit, Entscheid
Das vollziehende Organ der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Körperschaft entscheidet über die Anordnung von Massnahmen gemäss dieser Notverordnung.
Es hat vor der Anordnung der Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob:
die Massnahme aus epidemiologischen Gründen zweckmässig ist;
die von der Massnahme betroffenen Geschäfte unaufschiebbar sind;
keine milderen Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar sind.
Art. 3 Veröffentlichung, Rechtsschutz
Die angeordneten Massnahmen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn sie von den ordentlichen gesetzlichen, reglementarischen oder statutarischen Regelungen abweichen.
Der Entscheid kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Art. 4 Versammlungen
Das vollziehende Organ ist ermächtigt, die gesetzlich, reglementarisch oder statutarisch vorgesehenen Versammlungen und die entsprechenden Geschäfte:
auf einen späteren Termin zu verschieben;
abzusagen und die Sach- und Wahlgeschäfte an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung im Jahr 2022 zu behandeln beziehungsweise gemäss § 5 an die Urne zu verweisen.
Die Verschiebung oder Absage ist auch zulässig, wenn die Geschäftsordnung zur Versammlung bereits veröffentlicht wurde.
Das vollziehende Organ kann bei Versammlungen:
Bild- und Tonaufnahmen erlauben; insbesondere zur Übertragung der Versammlung in weitere Räumlichkeiten bei einer grossen Teilnehmerzahl oder zur elektronischen Beteiligung besonders gefährdeter Personen;
eine Pflicht zur vorgängigen Anmeldung anordnen;
den Zutritt von stimmberechtigten Personen, die erst nach Beginn der Versammlung eintreffen, untersagen, wenn dies zur Einhaltung des Schutzkonzepts erforderlich ist;
die Versammlung öffentlich erklären und im Freien durchführen.
Delegiertenversammlungen von Gemeindeverbänden dürfen mit dem ordentlichen Abstimmungsquorum auf dem Zirkularweg erfolgen. Die Möglichkeit zur vorgängigen Einreichung von Anträgen muss gewährleistet sein.
Art. 5 Urnenabstimmungen und Urnenwahlen
Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dürfen für alle Geschäfte Urnenabstimmungen beziehungsweise Urnenwahlen durchführen. Ausgenommen sind Einbürgerungen.
Geschäfte, bei denen gesetzlich, reglementarisch oder statutarisch eine Bereinigungsversammlung vorgeschrieben ist, dürfen direkt der Urnenabstimmung unterbreitet werden.
Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente sowie Bebauungspläne dürfen nicht ohne Bereinigungsversammlung einer Urnenabstimmung unterbreitet werden.
Art. 6 Genehmigung vorzeitiger Rücktritt
In Abweichung von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) kann ein vorzeitiger Rücktritt eines Behördenmitglieds durch die betroffene Behörde selber genehmigt werden, wenn:
die erforderliche Versammlung gestützt auf § 4 Abs. 1 nicht oder erst später stattfindet; und
die Genehmigung des Rücktritts für die Ersatzwahl zeitlich dringlich ist.
Art. 7 Inkrafttreten, Befristung
Diese Notverordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Sie gilt bis am 30. Juni 2022.
Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.
Art. 8 Ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Notverordnung wird gemäss Art. 11 des Gesetzes über die amtlichen Publikationen (Publikationsgesetz) ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen.
A 2021, 1790