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Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Aus-, Fort- und Weiterbildung

165.114 · Nidwalden Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

165.114

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Aus-, Fort- und Weiterbildung

vom 01.12.1998 (Stand 01.10.2023)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Ziff. 13 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] NG 165.1

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 2 Begriff

Als Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. die Ausbildung als praxisbezogenes Erlernen einer besonderen beruflichen Tätigkeit;

  2. die Fortbildung als laufende Anpassung der beruflichen Grundausbildung an die veränderten Verhältnisse;

  3. die Weiterbildung als gezielte Ausbildung im Hinblick auf eine direkte Anwendung in einem erweiterten Aufgabenbereich.

Fachliche Weiterbildung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit, nichtfachliche Weiterbildung umfasst die Bereiche der Allgemein-, Persönlichkeits- und Kaderbildung.

2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 3 Koordination und Förderung

Das Personalamt koordiniert die Weiterbildungsmassnahmen und organisiert die nichtfachliche Weiterbildung.

Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für eine zweckmässige fachliche und nichtfachliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und informieren sie über geeignete Weiterbildungsmöglichkeiten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsfunktion haben in der Regel binnen eines Jahres nach Übernahme dieser Funktion eine geeignete Führungsausbildung zu beginnen oder nachzuweisen.

Art. 4 Weiterbildungsgesuche

Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.

Art. 5 Bewilligung

Für die Bewilligung der Weiterbildung von bis zu fünf Arbeitstagen je Jahr oder für Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig.

Für die Bewilligung der Weiterbildung von mehr als fünf Arbeitstagen je Jahr ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.

Das Personalamt ist über die erteilten Bewilligungen zu informieren.

3 Kostenübernahme

Art. 6 Grundsatz

Kostenbeiträge an die Weiterbildung werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller persönlich und fachlich geeignet ist.

Steht ein vergleichbares Angebot der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz zur Verfügung, ist grundsätzlich dieses zu nutzen.

Art. 7 Kursgeld

Für eine ausschliesslich im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegende Weiterbildung werden keine Beiträge an das Kursgeld oder Prüfungsgebühren geleistet.

Für eine Weiterbildung, die sowohl im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters als auch im Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ist, können Beiträge bis zur Hälfte des Kursgeldes und der Prüfungsgebühren geleistet werden.

Steht eine Weiterbildung vorwiegend im Interesse der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers, können das Kursgeld und die Prüfungsgebühren vollständig übernommen werden.

Beiträge Dritter an das Kursgeld oder die Prüfungsgebühren werden bei der Berechnung des Beitrags der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers vorgängig in Abzug gebracht.

Art. 7a Auszahlung

Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber zahlt die Kurskosten und Prüfungsgebühren. Ein allfälliger eigener Anteil der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an den Kurskosten wird mit dem Lohn verrechnet.

Bei Weiterbildungen mit Weiterbildungsvertrag oder Weiterbildungen, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden, hat die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter die Kurskosten und die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter aus. Das Personalamt kann für bestimmte Weiterbildungen Ausnahmen festlegen.

Art. 8 Entlöhnung und Entschädigung

Für bewilligte Weiterbildungen, die während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, entrichtet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die vollständigen Entschädigungen gemäss §§ 27 und 28 der Entlöhnungsverordnung.

…

Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses benötigt wird, kann in der Bewilligung je nach Interessenlage ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden.

Art. 8a Eintritt in bestehende Weiterbildungsvereinbarungen

Bei einer Neuanstellung kann die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber eine bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung von Kursgeld oder Prüfungsgebühren mit vorherigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind.

Die Auszahlung erfolgt nur, wenn keine Kündigung binnen der Probezeit erfolgt.

Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach § 9 ff. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem neuen Arbeitsverhältnis.

4 Rückerstattung

Art. 9 Verpflichtungszeit

Übersteigt die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers den Betrag von Fr. 5'000.– je Kurs, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Betrag gemäss § 10 zurückzuerstatten, wenn sie weniger als drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis austreten.

Im Auftrag der für die Bewilligung zuständigen Person erstellt das Personalamt den Entwurf des Weiterbildungsvertrages, in welchem eine allfällige Rückerstattung und deren Berechnung zu regeln ist.

Art. 10 Austritt während der Verpflichtungszeit

Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags zurückzuerstatten.

Der verpflichtungsfreie Betrag ist ein Anteil der Gesamtkosten. Ist der Bruttojahreslohn für eine Vollzeitstelle kleiner als 70'000 Franken, beträgt der verpflichtungsfreie Betrag 50 Prozent der Gesamtkosten. Er reduziert sich je weitere volle 10'000 Franken Bruttojahreslohn um jeweils 5 Prozentpunkte bis zu minimal 20 Prozent der Gesamtkosten.

Der Verpflichtungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der Weiterbildung im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verbrachten ganzen Monat um 1/36.

Der Rückerstattungsbetrag wird wie folgt berechnet:

  1. Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung (Gesamtkosten)

  2. Abzug des verpflichtungsfreien Betrags

  3. = Verpflichtungsbetrag

  4. Abzug für absolvierte Pflichtzeit

  5. = Rückerstattungsbetrag

Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen berechnet.

Art. 11 Austritt während der Weiterbildung

Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag des Personalamtes.

Art. 12 Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung

Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann die Rückerstattung die geleisteten Kosten oder einen Teil davon betreffen, abzüglich des verpflichtungsfreien Betrags.

Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag des Personalamtes.

Die Verpflichtungszeit im Sinne von § 9 bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten.

Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

Art. 13 Ausnahmefälle

In besonderen Fällen, wie Krankheit, Invalidität, endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit, kann der Regierungsrat auf die Rückerstattung der Kosten ganz oder teilweise verzichten.

5 Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 13. April 1992 betreffend die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beamten und Angestellten (Weiterbildungsreglement)2.

Footnotes

  1. [2] A 1992, 603

A 1998, 2239