211.3
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
vom 23.06.1999 (Stand 01.10.1999)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)1,
beschliesst:
1 Kantonaler Bewilligungsgrund
Art. 1 Ferienwohnungen
Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürliche Person in einem Fremdenverkehrsort.
Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontingent.
Art. 2 Fremdenverkehrsorte
Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern.
Art. 3 Beschränkungen nach Gemeinderecht
Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Beschränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen.
Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdeberechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 4 Verfall der Grundsatzbewilligung
Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grundsatzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird.
Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird.
2 Behörden und Verfahren
Art. 5 Behörden
Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion.
Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion.
Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.
Art. 6 Stellungnahme anderer Behörden
Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)2 ein.
Art. 7 Depositenstelle
Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonalbank.
Art. 8 Gebühren
Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr.
Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest.
Art. 9 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmung
In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
die Einführungsverordnung vom 10. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsverordnung)3;
der Landratsbeschluss vom 10. Mai 1985 über die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgemeinden im Sinne der Grundstückerwerbsverordnung4.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest5; vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bund6.
A 1999, 933, 1282