271.5
Einführungsgesetz zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 26.09.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Artikel 39 und 43 des internationalen Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)1,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide in Zivil- und Handelssachen, die in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens gefällt wurden.
Art.
2 Zuständigkeit
1. Kantonsgericht
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für:
die Feststellung der Vollstreckbarkeit von Entscheiden (Art. 39 Ziff. 1 LugÜ2);
die Anordnung von Sicherungsmassnahmen (Art. 47 LugÜ3).
Art. 3 2. Obergericht
Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Feststellungsentscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 (Art. 43 LugÜ4).
Art.
4 Verfahren
1. Beschwerdefrist
Entscheide gemäss Art. 2 Ziff. 1 sind binnen eines Monats nach erfolgter Zustellung einzureichen. Hat die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihren beziehungsweise seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Beschwerde binnen zweier Monate einzureichen (Art. 43 Ziff. 2 und 5 LugÜ5).
Art. 5 2. Inhalt der Rechtsschriften
Der Antrag betreffend die Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Entscheides hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
die Anträge, die so abgefasst werden sollen, dass sie bei Gutheissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden können;
die chronologisch angeführten Tatsachen in fortlaufender Nummerierung;
die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache;
den kurzen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens;
die systematische und nummerierte Zusammenfassung aller eigenen Beweismittel, insbesondere der Urkunden gemäss Art. 53 und 54 LugÜ6;
das Datum und die Unterschrift der antragstellenden Partei oder ihrer Vertretung.
Für die Einreichung von Beschwerden ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 6 Ergänzende Bestimmungen
Das Verfahren vor den richterlichen Behörden richtet sich im Übrigen nach dem Gerichtsgesetz7, dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs8, der Schweizerischen Zivilprozessordnung9 und dem Prozesskostengesetz10.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 23. September 1992 zum internationalen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Einführungsverordnung zum Lugano-Übereinkommen)11 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest12.
A 2012, 1464, 1915