413.1
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
vom 16.12.2003 (Stand 01.10.2011)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Art. 22 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)1,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung
Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung.
Art. 2 Kreiskommando
Das Kreiskommando meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung den Zu- und Wegzug sowie die Adressänderung von Ersatzpflichtigen.
Art. 3 Steuerbehörden
Die Gemeindesteuerämter und die kantonale Steuerverwaltung melden der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:
die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Veranlagung der direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, der Kantonssteuer;
das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer;
die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder Kantonssteuer.
die Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, die der direkten Bundessteuer unterliegen.
Die Gemeindesteuerämter und die kantonale Steuerverwaltung gewähren der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglichen den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.
Art. 4 Rekurskommission
Rekurskommission ist die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts.
Art. 5 …
Art. 6 Stundung und Erlass
Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.
Art. 7 Strafverfolgung
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG2 ist die Staatsanwaltschaft.
Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Kantonsgericht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (Wehrpflichtersatzverordnung)3.
A 2003, 1822