614.11
Verordnung zur Entschädigung bei der Ersterstellung von Mountainbikewegen
vom 18.08.2026 (Stand 01.09.2026)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1, in Ausführung von Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. November 2025 über die Fuss-, Wander-, und Mountainbikewege (Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetz, FWMG)1,
beschliesst:
Art. 1 Entschädigungsanspruch
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben gestützt auf Art. 35 des Fuss-, Wander- und Mountainbikegesetzes (FMWG)2 Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Mountainbikewege im Rahmen der Ersterstellung gemäss Art. 34 FMWG neu erstellt oder verbreitert werden.
Der Entschädigungsanspruch besteht nur für die neu beanspruchten Flächen, die für die Realisierung des Mountainbikeweges notwendig sind.
Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert der neu beanspruchten Flächen.
Art. 2 Kriterien für die Festlegung des Verkehrswerts
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Lage der neu beanspruchten Flächen; massgebend ist die Zonierung gemäss Landwirtschafts- und Waldgesetzgebung.
Die Entschädigung wird nach folgenden Zonen abgestuft:
Tal- und Hügelzone;
Bergzone I und II;
Bergzone III und IV;
Sömmerungsgebiete;
Wald.
Der Regierungsrat legt in einer Richtlinie die Entschädigungsansätze für die einzelnen Zonen fest.
Art. 3 Verfahren
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben innert sechs Monaten nach der Fertigstellung des Mountainbikeweges ein Gesuch bei der Direktion einzureichen. Diese tritt auf verspätete Gesuche nicht ein und der Anspruch verfällt.
Die Direktion entscheidet über die Gesuche mittels Verfügung oder schliesst mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Vereinbarungen ab.
Art. 4 Rahmenkredit
Die ausgerichteten Entschädigungen sind dem Rahmenkredit gemäss Art. 34 Abs. 2 FWMG3 zu belasten.
Art. 5 Befristung
Diese Verordnung ist für die Zeitdauer der Ersterstellung gemäss Art. 34 FWMG4 befristet.
2026-032