641.1
Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien
vom 16.12.2009 (Stand 01.01.2026)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 21 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 6 und 45–47 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zweck, Grundsatz
Dieses Gesetz:
legt die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik fest;
schafft günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien;
fördert die Sicherstellung einer umweltverträglichen Energieversorgung;
dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.
Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.
2 Organisation
Art. 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat legt die kantonale Energiepolitik fest und koordiniert sie mit der Energiepolitik des Bundes.
Er bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten und Aufgaben fest.
Art. 3 Direktion
Die Direktion erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Art. 4 Energiefachstelle
Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung, über die Nutzung erneuerbarer Energien sowie über Vollzugsfragen.
Art. 5 Gemeinderat
Der Gemeinderat vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit die Gesetzgebung dafür keine andere Instanz bezeichnet.
Art. 5a Elektrizitätsverteilungsunternehmungen
Die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen stellen dem Kanton und den Gemeinden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Energieplanung benötigten Daten zur Verfügung; vorbehalten bleibt die Datenschutzgesetzgebung.
Bei grösserem Aufwand oder zusätzlich nötiger Bearbeitung der Daten kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.
Art. 6 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
Die Vollzugsbehörden können für die Prüfung der Erfüllung sowie die Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften aussenstehende Fachleute beiziehen.
Sie schliessen mit den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungsaufträge ab und überprüfen periodisch deren Tätigkeit.
Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind von den Behörden periodisch zu veröffentlichen.
Art. 7 Interkantonale Vereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben gemäss Art. 6 vereinbaren.
3 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen
3.1 Allgemein
Art. 8 Grundsatz
Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten, ein effizienter Betrieb möglich ist und die Energie einschliesslich Elektrizität sparsam sowie rationell genutzt wird; soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energien zu nutzen.
Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) gilt als offizieller Ausweis des Kantons. Der Ausweis ist für die Hauseigentümer freiwillig.
Art. 9 Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften fördern die sparsame, wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren Bauten und Anlagen.
Art. 9a Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden
Für bestehende Bauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der Gemeinden gelten folgende Ziele:
der Stromverbrauch ist bis im Jahr 2030 um 20 Prozent gegenüber dem Stand im Jahr 1990 zu senken oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien zu decken;
die Wärmeversorgung ist ab dem Jahr 2050 vollständig ohne fossile Brennstoffe zu realisieren.
Für Neubauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise der Gemeinden gelten erhöhte Minimalanforderungen bezüglich des gewichteten Energiebedarfs gemäss Art. 19; der Regierungsrat legt diese in einer Verordnung fest.
Art. 10 Stand der Technik
Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen verbindlich erklären.
Art. 11 Geltungsbereich, Energienachweis
Die Anforderungen gemäss Art. 13–22 sind einzuhalten bei:
Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen.
Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13–22, die der Baubewilligungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung2 unterstehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden (Energienachweis).
Art. 12 Ausnahmen
Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von den in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen verlangten Anforderungen bewilligen, wenn:
ausserordentliche Umstände vorliegen, namentlich Art, Zweckbestimmung oder Dauer der Bauten und Anlagen eine Abweichung nahelegt;
sonst eine unverhältnismässige Härte einträte; und
dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
3.2 Energierelevante Massnahmen
Art. 13 Wärmeschutz
Die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind einzuhalten.
Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Befreiung und Erleichterungen davon fest.
Art.
14 Gebäudetechnische Anlagen
1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung ist nicht zulässig.
Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ausnahmsweise zulässig ist.
Art.
14a 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des
Wärmeerzeugers
a) Anforderungen
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Standardlösungen sowie die Ausnahmen fest.
Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m² je Jahr; die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
Art. 14b b) Bewilligungspflicht
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist bewilligungspflichtig.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet ist;
die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausgewiesen ist; oder
die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.
Art. 15 3. Abwärmenutzung
Die im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 16 4. Anforderungen an weitere Anlagen
Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an:
Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten;
Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher;
Wärmeverteilung und ‑abgabe;
lüftungstechnische Anlagen;
Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.
Art. 17 Heizungen im Freien
Ortsfeste Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
Ausnahmen können bewilligt werden, wenn:
die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung zwingend erfordert;
bauliche, technische und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 18 Beheizte Freiluftbäder
Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 m³ sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
Art.
19 Anforderungen an die Deckung des gewichteten
Energiebedarfs
Neubauten und erhebliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr gewichteter Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei Null liegt.
Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Energieeinsatz in einer Verordnung fest; er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.
Er legt in einer Verordnung fest, welche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden als erheblich gelten.
Art.
19a Eigenstromerzeugung
1. Grundsatz
Neubauten und erhebliche Erweiterungen müssen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen.
Die Eigenstromerzeugung kann mit Installation einer Energieerzeugungsanlage in, auf oder an der Baute oder mit Beteiligung an einer neuen Gemeinschaftsanlage im Kanton sichergestellt werden.
Die Eigenstromerzeugung muss mindestens 10 W je m² neu geschaffene Energiebezugsfläche betragen; es muss nicht mehr als 30 kW sichergestellt werden.
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Berechnungsweise sowie die Ausnahmen fest.
Art. 19b 2. Ersatzabgabe
Erfüllt die Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderungen gemäss Art. 19a nicht, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten.
Die Ersatzabgabe beträgt je nicht realisierte kW-Leistung Fr. 1'000.–.
Die Bewilligungsbehörde verfügt die Ersatzabgabe mit der Baubewilligung.
Art. 19c 3. Verwendung
Der Kanton weist die Ersatzabgabe dem Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms gemäss Art. 27 zu.
Art.
20 Verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung
1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten
Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung mit mehr als vier Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmebedarfs für Heizung je Gebäude auszurüsten.
Art. 20a 2. Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen
Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mehr als vier Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Heizwärmeverbrauchs beziehungsweise bei einer Gesamterneuerung des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs auszurüsten.
Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung je Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 20b 3. Abrechnungsverfahren, Ausnahmen
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Abrechnungsverfahren und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung oder niedrigem spezifischem Energieverbrauch.
Art. 21 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsnetz haben.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversorgung sowie für Probeläufe von höchstens 50 Stunden je Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
Art. 22 Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
Bei Bauten mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest.
3.3 Grossverbraucher
Art. 23 Energieverbrauch, Zielvereinbarung
Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können von der Direktion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren. Ausgenommen sind Grossverbraucher, die sich im Rahmen von Zielvereinbarungen verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die von der Direktion vorgegebenen Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten.
Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen abschliessen, können für deren Dauer von der Einhaltung der Art. 14–15, Art. 16 Ziff. 2–5, Art. 17–19 und Art. 20 und 20a, Art. 21–22 und Art. 35b entbunden werden. Die Direktion kann die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
3.4 Verfahren
Art. 24 Energienachweis im Baubewilligungsverfahren
Der Energienachweis bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Er ist spätestens bis zum Baubeginn zu erbringen.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung3.
Art. 24a Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Instanzen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und leiten die erfassten Daten laufend dem Kanton weiter.
Die zuständigen Instanzen dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Liegenschaften betreten und die kontrollierten Gebäude beziehungsweise gebäudetechnischen Anlagen prüfen.
Art. 25 Gebühren
Die Gebühren richten nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung4.
Die Beratung und weitere Dienstleistungen der Energiefachstelle erfolgen grundsätzlich unentgeltlich.
4 Fördermassnahmen
Art. 26 Beratung, Weiterbildung
Der Kanton unterstützt die Zielsetzung dieses Gesetzes, indem er insbesondere:
die Bevölkerung über den umweltschonenden, sparsamen und rationellen Einsatz von Energie sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien informiert und berät;
mit den Gemeinden zusammenarbeitet;
Bemühungen privater Organisationen fördern kann;
die Weiterbildung in Energiefragen fördert.
Art. 27 Förderprogramm
Der Kanton fördert Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung umweltschonender, erneuerbarer Energien und Abwärme.
Der Regierungsrat legt das kantonale Förderprogramm fest.
Der Kanton führt einen Fonds zur Finanzierung des Förderprogramms.
Art. 28 Förderbeiträge
Förderbeiträge können für folgende Massnahmen gewährt werden:
rationelle Energienutzung;
Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;
Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche von Fachleuten;
Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.
Die Zusicherung von Förderbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden oder wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 29 Wirksamkeitskontrolle
Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnahmen eine Statistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung.
Der Kanton kann bei den Empfängerinnen und Empfängern gemäss Art. 28 zu statistischen Zwecken die notwendigen Informationen zur Wirksamkeit der Massnahmen einfordern.
Der Regierungsrat berichtet dem Landrat im Rechenschaftsbericht über die Verwendung dieser Mittel.
5 Rechtsschutz, Strafbestimmungen
Art. 30 Rechtsschutz
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind die Rechtsschutzbestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung5 anwendbar.
Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6.
Art. 31 Strafbestimmungen
Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000.– bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer:
bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Einholen des erforderlichen Energienachweises erstellt oder verändert;
von den bewilligten Plänen abweicht;
Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren.
Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
Art. 32 Anzeigepflicht
Der Gemeinderat, die Baubewilligungsbehörde und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafanzeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. April 1996 über das Energiewesen (Energiegesetz)7 sowie die Vollziehungsverordnung zum Gesetz 23. Oktober 1996 über das Energiewesen vom (Energieverordnung)8 werden aufgehoben.
Art. 35 Hängige Verfahren
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bewilligungsverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsmittelverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
Art.
35a Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 31. März 2021
1. hängige Verfahren
In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.
Das bisherige Recht ist anwendbar:
in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;
in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Art.
35b 2. Sanierungspflicht von Elektroheizungen mit
Wasserverteilsystem
Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 31. März 2021 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Sanierungspflicht festlegen.
Art. 36 Änderung des Baugesetzes
Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)9 wird wie folgt geändert: …
Art. 37 Änderung der Bauverordnung
Die Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung)10 wird wie folgt geändert: …
Art. 38 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens11 fest.
A 2009, 2237, A 2010, 739