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Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe
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Notverordnung zum vorübergehenden Einsatz von mobilen Heizkörpern auf Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe (Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien) vom 20. April 20211
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, bes c h l ies s t:
Art. 1 Zweck, Gegenstand
Diese Notverordnung bezweckt, während der Dauer der bundesrechtlichen Einschränkungen für Restaurationsbetriebe gemäss der Verordnung über Massnahmen in der besondere Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)2 die Bewirtschaftung auf Aussenbereichen von Gastwirtschaftsbetrieben zu erleichtern und von der Witterung unabhängiger auszugestalten.
Sie regelt den vorübergehenden Einsatz mobiler Heizpilze und -strahler (mobile Heizkörper im Freien) auf den Aussenbereichen der Gastwirtschaftsbetriebe.
Art. 2 Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich
Die Notverordnung gilt für alle Gastwirtschaftsbetriebe im Kanton.
Die Erleichterungen gemäss dieser Notverordnung gelten nur solange, als die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste nicht im Innenbereich bewirten dürfen.
Art. 3 Mobile Heizkörper im Freien
Gastwirtschaftsbetriebe dürfen auf ihren Aussenbereichen mit Sitzplätzen gemäss Art. 5a der Covid-19-Verordnung besondere Lage2 mobile Heizkörper im Freien verwenden, die mit fossiler Energie (einschliesslich Strom) betrieben werden.
Stand: 21. April 2021 1 641.3 Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien
Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiegesetz, kEnG)3 ist nicht anwendbar.
Der Einsatz der mobilen Heizköper im Freien ist nur zulässig, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.
Art. 4 Bedingungen, Auflagen
Die mobilen Heizkörper im Freien dürfen ausschliesslich von 08:00 bis 22:00 Uhr in Betrieb sein. Je 10 m2 Fläche des Aussenbereichs darf höchstens ein mobiler Heiz-
körper im Freien eingesetzt werden. Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl an Heizkörpern sind: 1. nur Aussenbereiche mit Sitzplätzen zu berücksichtigen, die von einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)4 erfasst sind; 2. angebrochene Flächenmasse abzurunden.
Die technische, feuerpolizeiliche wie auch gesundheitliche Sicherheit ist zu gewährleisten.
Die Gastwirtschaftsbetriebe haben die mobilen Heizkörper im Freien umgehend zu entfernen, wenn: 1. die Gastwirtschaftsbetriebe ihre Gäste wieder im Innenbereich bewirten dürfen; oder 2. die Geltungsdauer dieser Notverordnung abgelaufen ist.
Art. 5 Bewilligungs- und Meldepflicht
Der vorübergehende Einsatz mobiler Heizkörper im Freien untersteht nicht der Baubewilligungspflicht, wenn die Gastwirtschaftsbetriebe die Vorschriften dieser Notverordnung einhalten.
Die Gastwirtschaftsbetriebe haben sämtliche mobilen Heizkörper im Freien umgehend der Energiefachstelle schriftlich zu melden.
Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl der eingesetzten mobilen Heizkörper im Freien; 2. das Fabrikat; 3. den Typ; 4. die Leistung; 5. den Energieträger; und 6. die massgebenden Flächen gemäss § 4 Abs. 2.
Notverordnung über mobile Heizkörper im Freien 641.3
Die Energiefachstelle informiert die Gemeinden sowie das Amt für Arbeit über die eingesetzten mobilen Heizköper im Freien. Sie darf die Angaben gemäss Abs. 3 bekannt geben.
Art. 6 Strafbestimmungen
Bei einer Widerhandlung gegen diese Notverordnung richten sich die Strafbestimmungen insbesondere nach Art. 31 kEnG3 und Art. 171 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)5.
Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind bei Widerhandlungen zur Anzeige verpflichtet, wenn vorgängig bereits eine Verwarnung ausgesprochen wurde.
Art. 7 Inkrafttreten, Befristung
Diese Notverordnung tritt am 21. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
Die Notverordnung ist bis am 30. Juni 2021 befristet.
Der Regierungsrat hebt die Notverordnung auf, sobald die Gastwirtschaftsbetriebe die Gäste auch im Innenbereich bewirten dürfen.
Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.
A 2021, 759
SR 818.102
NG 641.1
NG 854.1
NG 611.1 Stand: 21. April 2021 3