716.1
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel
vom 19.04.2016 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)1,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe2 durch die kantonalen Behörden.
Die Bestimmungen zur stationären Therapie und Rehabilitation im Suchtbereich gemäss Betreuungsgesetzgebung3 bleiben vorbehalten.
Art.
2 Zuständigkeiten
1. Direktion
Die Direktion übt gemäss Art. 29d Abs. 1 lit. f BetmG4 die Aufsicht über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung aus.
Sie bezeichnet die fachlich qualifizierten Behandlungs- und Sozialhilfestellen und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.
Sie vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 3 2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung bezüglich Aufbewahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln.
Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
die Beratung der Direktion in Fragen über Betäubungsmittel sowie psychotrope Stoffe;
die Entgegennahme von Meldungen, Betäubungsmittel zu anderen als den zugelassenen Indikationen abzugeben und zu verordnen (Art. 11 Abs. 1 bis BetmG5);
den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln; die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zu informieren (Art. 12 BetmG);
die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen an Krankenanstalten, Institute sowie kantonale und kommunale Behörden (Art. 14 und 14a BetmG);
die Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen der eigenen Zuständigkeit (Art. 16–18 BetmG);
die Entsorgung veränderter, verfallener, nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnisse a, d und e gemäss Art. 3 der Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV)6;
unter Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit die Überwachung der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse b, c, f und g gemäss Art. 3 BetmKV;
die Erteilung von Betriebsbewilligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b BetmKV);
die Entgegennahme von Bescheinigungskopien und die Erteilung von Auskünften an das Schweizerische Heilmittelinstitut oder an die ausländischen Behörden (Art. 42 BetmKV);
die Entgegennahme von Protokollen über die Notfallabgaben von Betäubungsmitteln (Art. 52 BetmKV).
Art. 4 3. kantonales Sozialamt
Das kantonale Sozialamt fördert die Aufklärung und Beratung zur Verhütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen.
Art. 5 4. Kantonsärztin oder Kantonsarzt
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt:
erteilt Bewilligungen an Ärztinnen und Ärzte für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen gemäss Art. 3e Abs. 1 BetmG7;
führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen;
erteilt anderen Ärztinnen und Ärzten über Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern;
übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Institutionen aus, die heroingestützte Behandlungen durchführen gemäss Art. 25 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)8.
Art. 6 …
Art.
7 Änderung bisherigen Rechts
1. Gebührenverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)9 wird wie folgt geändert: …
Art. 8 2. Regierungsratsverordnung
Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)10 wird wie folgt geändert: …
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 12. Dezember 2000 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Kantonale Betäubungsmittelverordnung)11 wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.
A 2016, 722