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Verordnung zur Pflegefinanzierung

742.112 · Nidwalden Gesetzessammlung

Version of Jan 1, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch-nw/ng/742-112/de/verordnung-zur-pflegefinanzierung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Nidwalden
  3. Nidwalden Laws
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This version has not been in force since Sep 1, 2024.

742.112

Verordnung zur Pflegefinanzierung

vom 21.12.2010 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28i, 28k, 28m und 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] NG 742.1

1 Beiträge an Pflegeleistungen

Art. 1 Information

Das Gesundheitsamt informiert die Bevölkerung periodisch über die kantonalen Beiträge.

Art. 2 Antrag

Die versicherte Person hat den Antrag für kantonale Beiträge auf dem amtlichen Formular bei der Finanzverwaltung (Amt) einzureichen.

Das Amt kontrolliert den Wohnsitz der versicherten Person, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und veranlasst die notwendigen Ergänzungen.

Art. 3 Grundsatzentscheid bei Abweisung

Wird der Antrag abgewiesen, ist der antragsstellenden Person ein formloser Entscheid zuzustellen. Auf Verlangen der betroffenen Person eröffnet das Amt seinen Entscheid in Form einer Verfügung.

Die Leistungserbringer sind über den Entscheid zu informieren.

Art. 4 Rechnungsstellung

Der Leistungserbringer stellt den kantonalen Beitrag der versicherten Person in Rechnung.

Er stellt den kantonalen Beitrag direkt beim Amt in Rechnung, wenn:

  1. die Krankenversicherer und die Leistungserbringer das System Tiers payant vereinbart haben; oder

  2. die versicherte Person auf dem Antragsformular den Leistungserbringer mit dem Inkasso der kantonalen Beiträge beauftragt hat.

Einzelvergütungen sind durch diejenige Person, welche die zuschlagsberechtigte Leistung bezahlt hat, beim Amt in Rechnung zu stellen.

Art. 4a Zuschlagsberechtigte Leistungen
1. Zuschläge mit Taxen

Zuschlagsberechtigte Leistungen, die gestützt auf eine pauschalisierte Taxe vergütet werden, sind:

  1. die Pflege von akut oder chronisch kranken, behinderten und sterbenden Minderjährigen;

  2. die Pflegeleistungen bis 30 Minuten (Kurzeinsatz).

Bei ambulanten Pflegeleistungen der Pflegeheime, die als Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause anerkannt sind, wird kein Zuschlag gemäss Abs. 1 Ziff. 2 entrichtet.

Die Direktion führt die zuschlagsberechtigten Leistungen in einer Richtlinie aus.

Art. 4b 2. Einzelverfügungen2

Für Kosten für Mittel und Gegenstände besteht ein Anspruch auf eine Einzelvergütung, wenn:

  1. sie vom Arzt verordnet wurden;

  2. sie im Rahmen von Pflegeleistungen der Pflegefachperson oder der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause verwendet wurden;

  3. sie eine Produktegruppe gemäss der Mittel- und Gegenstände-Liste3 betreffen, deren Produkte in der Regel direkt an der Patien-tin oder am Patienten angebracht oder verwendet werden;

  4. mit dem Gesuch um Einzelvergütung die Bezahlung der Kosten glaubhaft gemacht wird; und

  5. der Leistungserbringer die Einhaltung der Ziff. 1-3 schriftlich be-stätigt.

Die Direktion bezeichnet die anerkannten Produktegruppen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 in einer Richtlinie.

Footnotes

  1. [2] befristet bis 30. September 2021
  2. [3] SR 832.112.31 (Anhang 2)

Art. 5 Pflegeleistungen der Pflegeheime
1. Abrechnung

Die Pflegeheime reichen beim Amt eine Abrechnung je versicherte Person und Kalenderjahr mit insbesondere folgenden Angaben ein:

  1. Personalien;

  2. Wohnsitzgemeinde;

  3. Anzahl Pflegetage im Pflegeheim je Pflegebedarfsstufe;

  4. Pflegetaxe je Pflegebedarfsstufe;

  5. Beiträge des Krankenversicherers an die Pflegeleistungen;

  6. Beiträge der versicherten Person je Pflegetag;

  7. auszurichtende Beiträge des Kantons an die Pflegeleistungen.

Art. 6 2. Entscheid

Das Amt entscheidet über die Beiträge:

  1. je Kalenderjahr gestützt auf die Abrechnung gemäss § 5, wenn eine Voraussetzung gemäss § 4 Abs. 2 erfüllt ist;

  2. je Monat gestützt auf die durch die versicherte Person eingereichte Abrechnung des Krankenversicherers und die Rechnung des Leistungserbringers.

Es stellt der versicherten Person einen formlosen Entscheid zu. Diese kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Art. 7 3. Auszahlung

Das Amt leistet an die Pflegeheime quartalsweise Akontozahlungen für die kantonalen Beiträge und gestützt auf den Entscheid gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 eine jährliche Schlusszahlung.

Im Falle von § 4 Abs. 1 zahlt das Amt die Beiträge gestützt auf den Entscheid gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 2 an die versicherte Person.

Art. 8 Pflegeleistungen der Pflegefachpersonen sowie der
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1. Abrechnung

Die Pflegefachpersonen sowie die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause reichen beim Amt eine Abrechnung je versicherte Person mit insbesondere folgenden Angaben ein:

  1. Personalien;

  2. Wohnsitzgemeinde;

  3. erbrachte Pflegeleistungen und zuschlagsberechtigte Leistungen in Minuten je Tag nach Art der Leistung;

  4. Pflegetaxe je Art der Leistung;

  5. voraussichtliche Beiträge des Krankenversicherers an die Pflegeleistungen;

  6. Beiträge der versicherten Person je Pflegetag;

  7. voraussichtlich auszurichtende kantonale Beiträge an die Pflegeleistungen.

Die ärztlichen Anordnungen sind jeweils der ersten Abrechnung nach erfolgter Bedarfsabklärung beizulegen.

Die Abrechnung ist je Monat einzureichen. Das Amt bestimmt die Pflegefachpersonen sowie die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, welche die Abrechnung je Kalenderjahr einzureichen haben.

Für Einzelvergütungen für zuschlagsberechtigte Leistungen können die Leistungserbringer mit Zustimmung des Amtes monatlich Sammelabrechnungen für mehrere versicherte Personen einreichen.

Art. 9 2. Entscheid

Das Amt hat je Abrechnung einen formlosen Entscheid zu erlassen. Die versicherte Person kann eine Verfügung verlangen.

Zu Einzelvergütungen für zuschlagsberechtigte Leistungen werden keine formlosen Entscheide erlassen. Versicherte Personen können zu Einzelvergütungen gestützt auf den formlosen Entscheid gemäss Abs. 1 eine Verfügung verlangen.

Art. 10 3. Auszahlung

Das Amt zahlt die kantonalen Beiträge gestützt auf den Entscheid gemäss § 9 an:

  1. die Leistungserbringer; oder

  2. die versicherte Person im Falle von § 4 Abs. 1.

An jene Leistungserbringer, die jährlich abrechnen, leistet das Amt quartalsweise Akontozahlungen und eine jährliche Schlusszahlung. Einzelvergütungen für zuschlagsberechtigte Leistungen werden monatlich ausbezahlt.

Art. 11 Rückerstattung

Die versicherte Person, die für Pflegeleistungen am selben Pflegetag neben der Kostenbeteiligung gemäss Art. 64 KVG4 insgesamt mehr als 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages bezahlte, hat Anspruch auf Rückerstattung.

Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen beim Amt einzureichen:

  1. rechtskräftige Abrechnungen des Krankenversicherers;

  2. Abrechnungen der Leistungserbringer.

Das Amt entscheidet über die Rückerstattung. Der Entscheid stützt sich auf die rechtskräftigen Abrechnungen des Krankenversicherers.

Es stellt der versicherten Person einen formlosen Entscheid zu. Diese kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Footnotes

  1. [4] SR 832.10

1A FESTLEGUNG DER PFLEGETAXE

Art. 11a Einreichung der Führungsinstrumente und Anträge

Die Leistungserbringer haben ihre Kostenrechnung und Leistungsstatistik sowie allfällige Anträge zur Höhe der Pflegetaxen gemäss Art. 28k kKVG5 bis spätestens am 30. April bei der Direktion einzureichen.

Footnotes

  1. [5] NG 742.1

2 Akut- und Übergangspflege

Art. 12 Verfahren

Der Leistungserbringer stellt dem Amt den kantonalen Anteil an der Abgeltung der Akut- und Übergangspflege in Rechnung.

Das Amt prüft die Rechnung und kontrolliert insbesondere die Dauer der Akut- und Übergangspflege sowie das Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Anordnung.

Es legt den kantonalen Betrag fest und zahlt ihn aus.

3 Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung der Regierungsratsverordnung

Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungsratsverordnung)6 wird wie folgt geändert: …

Footnotes

  1. [6] NG 152.11

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

A 2011, 14