745.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
vom 07.02.2001 (Stand 01.01.2016)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)1,
beschliesst:
1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 1 Zuständigkeit
Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Art. 2 Kaution
Die von den Personalverleiherinnen und Personalverleihern zu leistende Kaution ist beim kantonalen Arbeitsamt zu hinterlegen.
Die Höhe der Kaution wird gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Arbeitsvermittlungsgesetzgebung bemessen.
2 Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 3 Zuständigkeit
Das kantonale Arbeitsamt vollzieht die Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung, soweit durch die Gesetzgebung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt wird.
Art. 4 Beiträge
Der Kanton kann Massnahmen der Arbeitsvermittlung, die der Verhinderung von Arbeitslosigkeit oder der Eingliederung von Personen in den Erwerbsprozess dienen, durch Beiträge fördern.
3 Rechtsschutz und Schlussbestimmungen
Art. 5 …
Art. 6 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
das Einführungsgesetz vom 27. April 1969 zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung2;
die Vollziehungsverordnung vom 3. April 1970 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung3.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4 fest.
A 2001, 207, 653