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Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts

111.21 · Obwalden Gesetzessammlung

Version of Jan 1, 2011

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This version has not been in force since Jan 1, 2018.

111.21

Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts

vom 27.01.2006 (Stand 01.01.2011)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 17. Mai 1992 ,

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Gebühren betreffend Erwerb Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Art. 2 Aufgaben der Gemeinden
a. Gemeinderat

Der Gemeinderat vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kommunalen Zuständigkeitsbereich soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Er:

  1. sichert Personen mit Schweizerbürgerrecht das Gemeindebürgerrecht zu;

  2. stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Zusicherung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;

  3. setzt eine Kommission zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche ein (Art. 13 dieser Verordnung);

  4. entscheidet über die Schriftlichkeit der Gegenanträge im Einbürgerungsverfahren (Art. 15 dieser Verordnung);

  5. beschliesst den Rückzug eines Einbürgerungsantrags an der Gemeindeversammlung, sofern die Versammlungsleitung vom Gemeinderat wahrgenommen wird (Art. 19 dieser Verordnung);

  6. entscheidet über die Zulässigkeit eines Gegenantrags an der Gemeindeversammlung, sofern die Versammlungsleitung vom Gemeinderat wahrgenommen wird (Art. 19 dieser Verordnung);

  7. stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).

Art. 3 b. Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung:

  1. entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen;

  2. entscheidet über den Antrag an den Regierungsrat auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung).

Art. 4 Aufgaben des Kantons
a. Zuständiges Departement

Das zuständige Departement vollzieht die Bürgerrechtsgesetzgebung im kantonalen Zuständigkeitsbereich, soweit durch kantonales Recht keine andere Behörde oder Amtsstelle bezeichnet ist. Es:

  1. prüft die Gesuche von Personen mit Schweizerbürgerrecht um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);

  2. prüft die Gesuche ausländischer Personen um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht (Art. 9 dieser Verordnung);

  3. prüft die Gesuche um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Art. 24 dieser Verordnung);

  4. prüft den Antrag der Gemeindeversammlung auf Nichtigerklärung einer nach kantonalem Recht erteilten Einbürgerung (Art. 23 dieser Verordnung);

  5. nimmt Stellung zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung oder um erleichterte Einbürgerung;

  6. stellt fest, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, wenn dies fraglich ist;

  7. veranlasst die von den Bundesbehörden beantragten Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 5 b. Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht auf. Er:

  1. nimmt Personen mit Schweizerbürgerrecht ins Kantonsbürgerecht auf;

  2. stellt dem Kantonsrat Antrag auf Aufnahme von ausländischen Personen ins Kantonsbürgerrecht;

  3. entlässt Personen aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht;

  4. erklärt eine nach kantonalem Recht erteilte Einbürgerung nichtig;

  5. stimmt der Nichtigerklärung einer Einbürgerung durch das Bundesamt für Migration zu;

  6. bestimmt das Gemeindebürgerrecht eines Findelkindes;

  7. bestimmt das Gemeindebürgerrecht einer erleichtert eingebürgerten ausländischen Person, die aus Irrtum als Schweizerbürger oder Schweizerbürgerin behandelt worden war;

  8. erhebt gemäss Art. 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts Beschwerde.

Art. 6 c. Kantonsrat

Der Kantonsrat erteilt ausländischen Personen das Kantonsbürgerrecht.

2. Einbürgerungsverfahren im Allgemeinen

Art. 7 Gesuchseinreichung

Einbürgerungsgesuche sind schriftlich bei der betreffenden Gemeinde einzureichen.

Dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere:

  1. die zivilstandsamtlichen Ausweise für die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einzubeziehenden Personen;

  2. die Wohnsitzbescheinigung für die Dauer des Wohnsitzes im Kanton beziehungsweise in der Schweiz;

  3. der Lebenslauf;

  4. die Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

  5. …

  6. der Strafregisterauszug.

Ausländische Personen haben zudem einen Ausweis über die Staatszugehörigkeit beizulegen.

Der polizeiliche Führungsbericht ist durch den Gemeinderat bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen; diese beauftragt die Kantonspolizei mit der Erstellung des Berichts.

Die Kantonspolizei meldet der zuständigen kantonalen Behörde den Führungsbericht ergänzende Vorkommnisse für das Einbürgerungsverfahren sowie die Nichtigerklärung.

Art. 8 Gesuchsbehandlung in der Gemeinde

Zur Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen trifft der Gemeinderat die notwendigen Abklärungen. Er kann insbesondere weitere Unterlagen einfordern, mit den gesuchstellenden Personen Gespräche führen sowie Drittauskünfte einholen.

Ausländische Personen bedürfen zur Einbürgerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Zu diesem Zweck leitet der Gemeinderat die Gesuchsunterlagen an das zuständige kantonale Amt weiter; dieses holt die Bewilligung ein.

Der Gemeinderat entscheidet über die Einbürgerungsgesuche von Personen mit Schweizerbürgerrecht.

Der Gemeinderat unterbreitet die Einbürgerungsgesuche ausländischer Personen der Gemeindeversammlung mit seinem Antrag zum Entscheid. Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Einbürgerungsgesuche.

Der Gemeinderat leitet den Entscheid über die Zusicherung des Bürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an den Regierungsrat weiter.

Art. 9 Gesuchsbehandlung im Kanton

Das zuständige Departement überprüft die Gesuche. Es kann Ergänzungen der Ausweise verlangen und von sich aus weitere Abklärungen treffen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Gesuche, die in seine Zuständigkeit fallen. Die übrigen Gesuche unterbreitet er dem Kantonsrat mit seinem Antrag zum Entscheid.

3. Einbürgerungsverfahren an der Gemeindeversammlung

3.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Geltungsbereich und anwendbares Recht

Die folgenden Bestimmungen regeln das Verfahren an der Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen.

Soweit diese Bestimmungen keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsverfahrensverordnung anwendbar. Enthalten auch diese Erlasse keine Regelung, ist sinngemäss das Abstimmungsgesetz anzuwenden.

Art. 11 Verfahrensgarantien

Für das Einbürgerungsverfahren gelten die Verfahrensgarantien des Bundes und des Kantons. Insbesondere ist das rechtliche Gehör zu gewähren und innert angemessener Frist über die Einbürgerungsgesuche zu entscheiden. Urnenabstimmungen sind unzulässig.

3.2. Vor der Gemeindeversammlung

Art. 12 Gesuchsbehandlung im Gemeinderat

Der Gemeinderat beschliesst über den erhobenen Sachverhalt und den Antrag, welchen er an die Gemeindeversammlung stellen will.

Den gesuchstellenden Personen ist der Beschluss zu eröffnen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt sowie zum Rückzug ihres Gesuchs zu geben. Sie sind auf die Kostenfolgen eines ablehnenden Entscheids aufmerksam zu machen.

Ziehen die gesuchstellenden Personen ihr Gesuch innert einer Frist von 30 Tagen nicht zurück, so unterbreitet der Gemeinderat das Gesuch mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung.

Der Beschluss des Gemeinderats über den Antrag ist nicht anfechtbar.

Art. 13 Vorberatende Kommission

Der Gemeinderat kann zur Behandlung der Einbürgerungsgesuche (Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung) eine Kommission einsetzen.

Mitglieder der Kommission können nur in der Gemeinde stimmberechtigte Personen sein; den Vorsitz führt ein Mitglied des Gemeinderats.

Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Gemeinderat.

Art. 14 Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person

Die gesuchstellende Person trifft eine Mitwirkungspflicht. Sie hat dem Gemeinderat alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Erhebliche Änderungen im Sachverhalt sind dem Gemeinderat sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid des Kantonsrats.

Die gesuchstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass die Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Art. 15 Vorbereitung der Gemeindeversammlung

Die Stimmberechtigten werden über das Gesuch, das der Gemeinderat mit seinem Beschluss der Gemeindeversammlung unterbreitet, frühzeitig und schriftlich informiert.

Die Information hat folgende Daten über die gesuchstellenden Personen zu enthalten:

  1. Name;

  2. Adresse;

  3. Alter;

  4. Geschlecht;

  5. Zivilstand;

  6. Beruf;

  7. Wohnsitzdauer in der Schweiz und im Kanton;

  8. Antrag des Gemeinderats;

  9. allfällige Eingabefrist für Gegenanträge.

Der Beschluss des Gemeinderats und die Stellungnahme der gesuchstellenden Person kann auf der Gemeindekanzlei unter Nachweis der Stimmberechtigung eingesehen werden.

Der Gemeinderat kann bestimmen, dass ihm Gegenanträge samt Begründung vor der Gemeindeversammlung schriftlich einzureichen sind.

Die Stimmberechtigten werden über die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und den Versammlungsablauf frühzeitig orientiert.

3.3. An der Gemeindeversammlung

Art. 16 Versammlungsablauf

Die gesuchstellenden Personen können sich an der Gemeindeversammlung persönlich vorstellen. Sie haben nach der Beantwortung von Fragen das Versammlungslokal für die Beratung und Abstimmung zu verlassen.

Die Versammlungsleitung informiert vor Beginn der Beratung noch einmal über die rechtlichen Vorgaben, den Ablauf der Beratung, die Zulässigkeit der Anträge und den Abstimmungsvorgang.

Jedes Gesuch wird einzeln behandelt. Nach Schluss der Beratung fasst die Versammlungsleitung allfällige Gegenanträge und Begründungen zusammen und lässt darüber abstimmen; über Gegenantrag und zugehörige Begründung ist in einem einzigen Vorgang abzustimmen. Bei verschiedenen Gegenanträgen ist zuerst über jene Gegenanträge abstimmen zu lassen, welche nicht auf Verweigerung der Zusicherung des Bürgerrechts abzielen.

Ohne Gegenantrag wird über ein Gesuch nicht abgestimmt. Der Antrag des Gemeinderats auf Zusicherung des Bürgerrechts gilt daher als angenommen, wenn:

  1. kein Gegenantrag gestellt wird;

  2. ein unzulässiger Gegenantrag gestellt wird, der nicht zur Abstimmung gebracht werden darf.

Art. 17 Zulässigkeit von Gegenanträgen

Gegenanträge müssen folgende Anforderungen erfüllen, damit sie zulässig sind und zur Abstimmung gebracht werden können:

  1. sie müssen sich auf einzelne konkrete Gesuche oder Personen beziehen;

  2. sie müssen begründet sein;

  3. sie müssen im Fall von Art. 15 Abs. 4 dieser Verordnung schriftlich und fristgerecht eingereicht worden sein;

  4. Anträge auf Rückweisung eines Gesuchs müssen mit einem Auftrag zur Abklärung bestimmter Fragen verbunden sein;

  5. Anträge auf getrennte Abstimmungen über Mitglieder einer Familie sind zu begründen.

Ein Antrag auf Einbürgerung kann, wenn Ablehnungsgründe vorgebracht werden, zu denen sich weder die gesuchstellenden Personen äussern konnten noch der Gemeinderat sich äussern kann, zur Abklärung des Sachverhalts zurückgezogen werden. Der Rückzug ist bis zur Einleitung des Abstimmungsvorgangs zulässig.

Art. 18 Begründung

Die Begründung eines Gegenantrags muss konkrete Verweigerungsgründe gegen die gesuchstellende Person enthalten.

Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern die gesuchstellende Person die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt, insbesondere:

  1. nicht in die massgebenden Verhältnisse eingegliedert ist;

  2. nicht mit den entsprechenden Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;

  3. die schweizerische Rechtsordnung nicht beachtet;

  4. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.

Allgemeine Begründungen, die nicht auf ein konkretes Gesuch oder eine konkrete Person Bezug nehmen, sind unzulässig.

Bei der Annahme eines ablehnenden Antrags des Gemeinderats gilt sein Beschluss als Begründung. Bei der Annahme eines zustimmenden Antrags bedarf es keiner Begründung.

Art. 19 Versammlungsleitung

Die Versammlungsleitung obliegt einem oder mehreren Mitgliedern des Gemeinderats.

Sie entscheidet über die Zulässigkeit der Gegenanträge und den Rückzug eines gemeinderätlichen Antrags.

Sie ist für die Protokollierung der Beschlüsse samt Begründung der Gegenanträge verantwortlich.

3.4. Nach der Gemeindeversammlung

Art. 20 Eröffnung

Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist der gesuchstellenden Person schriftlich, unter Beilage eines Protokollauszugs und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.

Art. 21 Rechtsmittel

Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung kann die gesuchstellende Person innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

Für Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Gemeindeversammlung gilt Art. 54 ff. des Abstimmungsgesetzes.

Art. 22 Weiterleitung an den Kanton

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist leitet der Gemeinderat den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts zusammen mit den Gesuchsunterlagen an den Regierungsrat weiter (Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung).

Art. 23 Nichtigkeit

Die Einbürgerung kann vom Regierungsrat von Amtes wegen oder auf Antrag der Gemeindeversammlung unter den Voraussetzungen von Art. 16 des Bürgerrechtsgesetzes nichtig erklärt werden.

Die Gemeindeversammlung kann innert fünf Jahren nach der Einbürgerungdem Regierungsrat die Nichtigkeit beantragen.

Dem Gemeinderat obliegt die Sachverhaltsfeststellung und die Antragstellungan die Gemeindeversammlung.

4. Verlust

Art. 24 Entlassungsgesuch

Das Gesuch um Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht ist schriftlich beim Regierungsrat mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es sind dies insbesondere:

  1. die zivilstandsamtlichen Ausweise für die gesuchstellende Person und die in die Entlassung miteinzubeziehenden Personen;

  2. der Ausweis über den Besitz oder die Zusicherung des Bürgerrechts eines andern Staats beziehungsweise eines andern Kantons;

  3. die Wohnsitzbescheinigung.

Das Gesuch wird vom zuständigen Departement geprüft und dem Gemeinderat zur Stellungnahme zugestellt.

5. Gebühren

Art. 25 Gebühren

Die Gebühren für die kantonalen Verfahren betragen:

  1. Einbürgerungsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 1 500.–;

  2. Entlassungsverfahren Fr. 200.– bis Fr. 1 000.–;

  3. Verfahren der Nichtigerklärung Fr. 500.– bis Fr. 2 000.–.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmung

Einbürgerungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht zu Ende geführt.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung) vom 5. Juni 1992 wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 6 geändert durch - das Polizeigesetz vom 11. März 2010, in Kraft seit1. Januar 2011 (OGS 2010, 14 und 53)

OGS 2006, 6