122.11
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte
vom 01.03.1974 (Stand 01.02.2010)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf das Gesetz über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974,
auf Antrag des Regierungsrates,
als Verordnung:
1. Stimmregister
Art. 1 Allgemeines und besonderes Stimmregister
Die Einwohnergemeinde führt ein allgemeines Stimmregister, in das sie alle Einwohner aufnimmt, die in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Zwischen eidgenössisch und kantonal Stimmberechtigten ist im allgemeinen Stimmregister deutlich zu unterscheiden.
Das allgemeine Stimmregister dient den andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Gemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Stimmregister.
Der Stimmregisterführer prüft, wer gemäss Verfassung stimmberechtigt und ins Stimmregister aufzunehmen ist, und sorgt für laufende Nachführung.
Für Abschriften des allgemeinen Stimmregisters und zusätzliche Angaben können die Einwohnergemeinden eine Gebühr beziehen.
Art. 2 Bereinigung
Das Stimmregister steht den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern zur Einsicht und Abschrift offen.
Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind. Nachher gilt das Stimmregister als geschlossen.
Beschwerden wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme ins Stimmregister sind beim Gemeinderat einzureichen.
Art. 3 Stimmregister für Auslandschweizer
Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizern in Zusammenarbeit mit andern Kantonen sicherstellen; er kann insbesondere den Vollzug der elektronischen Stimmabgabe durch eine Vereinbarung einem andern Kanton übertragen (sogenannte Beherbergungslösung).
Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und regelt darin insbesondere:
die für die elektronische Stimmabgabe nötigen Einzelheiten und Abweichungen von der Abstimmungsgesetzgebung;
ob das Stimmregister für Auslandschweizer zentral bei der kantonalen Verwaltung, bei der Verwaltung der Einwohnergemeinde Sarnen oder dezentral geführt wird.
Art. 4 …
Art. 5 Aufsicht
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Führung des Stimmregisters aus.
2. Durchführung der Abstimmung
2.1. Allgemeines
2.1.1. Offene Abstimmungen
Art. 6 Bekanntgabe
Die erste Bekanntgabe einer Gemeindeversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag im Amtsblatt zu erfolgen. Die Gemeinden können durch Verordnung weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über wiederholte und zusätzliche Publikation sowie über weitere Publikationsmittel.
Die dreiwöchige Frist ist eingehalten, wenn die Bekanntgabe einer Gemeindeversammlung, die an einem Freitag stattfindet, im drei Wochen vorher erscheinenden Amtsblatt erfolgt.
Art. 7 Hinweis auf Stimmrecht
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn einer Gemeindeversammlung auf die Vorschriften über das Stimmrecht hinzuweisen.
Art. 8 Stimmenzähler
Der Versammlungsleiter bestimmt die Anzahl der Stimmenzähler und das Verfahren der Abzählung.
Bei jeder Art von Abstimmung haben die Stimmenzähler ihre Ergebnisse einzeln dem Versammlungsleiter zu melden.
Art. 9 Rückkommensanträge
Nach Erledigung eines Geschäftes können keine Rückkommensanträge mehr gestellt werden.
Ein Geschäft gilt nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Schlussabstimmung oder mit der Feststellung des Versammlungsleiters, dass keine Abstimmung erforderlich ist, als erledigt.
Art. 10 Schluss der Debatte
Die Gemeindeversammlung kann auf einen Ordnungsantrag hin beschliessen, die freie Diskussion über ein Geschäft abzubrechen.
Kommt ein solcher Beschluss zustande, haben noch die Antragsteller in der Reihenfolge ihrer Anträge das Wort.
2.1.2. Urnenabstimmungen
Art.
11 Stimmrechtsausweis
a. Inhalt
Der Stimmrechtsausweis enthält folgende zur Identifizierung erforderlichen Angaben über die Person des Stimmberechtigten: Name, Vorname, AHV-Nummer oder Jahrgang und Adresse.
Bei einer Gesamterneuerungswahl kann der Stimmrechtsausweis im Hinblick auf weitere Wahlgänge mit perforierten Talons versehen werden, von denen jeder zur Teilnahme an einem bestimmten Wahlgang berechtigt.
Art. 12 b. Nichterhalt
Beschwerden wegen Nichterhalt des Stimmrechtsausweises sind bis spätestens eine Woche vor dem Abstimmungssonntag beim Stimmregisterführer des Stimmortes anzubringen.
Der Stimmregisterführer erledigt die Beschwerde unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Gemeinderat.
Nach Weiterzug an den Gemeinderat erlässt der Gemeindepräsident vorsorgliche Verfügungen.
Art. 13 c. Verlust
Bei Verlust des Stimmrechtsausweises darf kein Ersatz ausgestellt werden.
Art. 14 Stimmmaterial
Das Stimmmaterial besteht aus:
dem amtlichen Zustell- und vorfrankierten Rücksendekuvert samt Stimmrechtsausweis;
dem Stimm- oder Wahlzettel;
…
der Abstimmungsvorlage und erläuternden Botschaft.
…
Es ist zulässig, die Abstimmungsvorlage und erläuternde Botschaft jedem Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.
In der Gemeindekanzlei sind genügend weitere Botschaften zum Nachbezug bereitzuhalten. Die Möglichkeit zum Nachbezug ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
In den Abstimmungslokalen sind Stimm- und Wahlzettel in genügender Anzahl zum Nachbezug bereitzuhalten.
Art. 15 Kostentragung
Die Kosten der Herstellung von Stimmrechtsausweisen, Stimm- oder Wahlzetteln und Stimmkuverts trägt in kantonalen Angelegenheiten der Kanton.
…
Art. 16 Ausgestaltung von Zustell- und Rücksendekuvert
Das Zustell- und Rücksendekuvert dient gleichzeitig für die Zustellung des Stimmmaterials sowie als amtliches und von der Gemeinde frankiertes Rücksendekuvert für die Stimmabgabe. Es enthält keine Angaben über die Stimmberechtigung.
Der Stimmrechtsausweis in Kartenform wird in eine auf das Zustell- und Rücksendekuvert aufgeklebte Sichttasche gesteckt.
Der Druck wird durch den Kanton veranlasst.
Art. 17 …
Art. 18 b. Unterzeichnung des Wahlvorschlages
Ein schriftlicher Wahlvorschlag ist zu unterzeichnen.
Nebst der Unterschrift haben die Unterzeichner ihren Namen, Vornamen und ihre Adresse in Block- oder Maschinenschrift auf dem Wahlvorschlag anzugeben.
Art. 19 c. Ersatzvorschläge
Ersatzvorschläge werden an die Stelle amtlich gestrichener Kandidaten gesetzt.
Art. 20 d. Stimmabgabe bei Gesamterneuerungswahlen
Kandidaten, denen man die Stimme geben will, sind auf dem Wahlzettel mit einem Kreuz (x) zu bezeichnen.
Das Kreuz wird in das Rechteck geschrieben, das vor jedem Namen gedruckt ist.
Wahlzettel, auf denen Namen deutlich gestrichen sind, sind gültig.
Art. 21 e. zweiter Wahlgang
Der Gemeinderat lässt die Namen der nicht gewählten Kandidaten, welche nicht auf ihre Kandidatur verzichten, in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf den Wahlzettel des zweiten Wahlganges drucken. Neue Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge der Einreichung am Schluss angefügt.
Haben mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet.
Der Wahlzettel sowie der Stimmrechtsausweis, sofern dieser nicht bereits im Besitze des Stimmberechtigten ist, wird den Stimmbürgern spätestens eine Woche vor dem Wahlsonntag zugestellt.
Art. 22 …
Art.
23 Stimmlokal
a. Einrichtung
Die Urnenabstimmungen finden in geeigneten Lokalen statt.
Das Lokal soll so beschaffen sein, dass die Stimmenden bequem und ohne Gefährdung des Stimmgeheimnisses ihr Stimmrecht ausüben können.
Art. 24 b. freier Zugang
An den Zugängen zum Stimmlokal, welche die Stimmenden in und vor dem Gebäude zu begehen pflegen, darf keine Propaganda getrieben werden; insbesondere ist es verboten, Werbesachen zu verteilen oder Gaben und Unterschriften zu sammeln.
Art. 25 c. Ordnung
Das Stimmbüro sorgt für Ruhe und Ordnung im Stimmlokal.
Diskussion und Propaganda im Stimmlokal sind untersagt.
Die Stimmenden dürfen sich im Stimmlokal nicht länger als nötig aufhalten.
Das Stimmbüro kann zur Wahrung der Ordnung polizeiliche Hilfe anfordern.
Art. 26 Mithilfe des Stimmbüros
Ist der Stimmende des Schreibens nicht fähig oder sonstwie körperlich ausserstande, die Stimmabgabe persönlich zu vollziehen, so hat an seiner Stelle ein Mitglied des Stimmbüros nach seinen Weisungen zu handeln; andern Personen ist die Mitwirkung bei der Stimmabgabe untersagt.
Das zur Hilfeleistung zugezogene Mitglied des Stimmbüros hat über den Inhalt der Stimmabgabe zu schweigen.
Art. 27 Überwachung der Urne
Zwei Mitglieder des Stimmbüros haben sich zu überzeugen, dass die Urne bei Beginn der Abstimmung leer ist.
Wird die Vorurne auch als Haupturne verwendet, hat die Überprüfung durch den Präsidenten des Stimmbüros bereits bei Eröffnung der Vorurne stattzufinden.
Art. 28 Urnenöffnung
Hauptabstimmungstag ist der Sonntag.
Der Gemeinderat setzt den Standort und die Öffnungszeiten der Urnen so an, dass möglichst alle Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen können.
Art. 29 Abstimmungsbriefkasten
Der Gemeinderat bestimmt Anzahl und Standort der Abstimmungsbriefkasten und deren letzte Leerung.
Art. 30 …
Art. 31 Urnenschluss
Am Abstimmungssonntag werden die Urnen um 12 Uhr mittags geschlossen.
Die Urnen dürfen vor diesem Zeitpunkt zur Auszählung der Stimmen nicht geöffnet werden. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des vorzeitigen Auszählens der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss Art. 43 Abs. 3 dieser Verordnung.
Art. 31a Losziehung
Sind in der gleichen Gemeinde Kandidaten gewählt, die aus verwandtschaftlichen Gründen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören dürfen, so gilt jener mit der höheren Stimmenzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeinderat durch Losziehung.
Wohnen die Kandidaten in verschiedenen Gemeinden, so entscheidet der Regierungsrat unabhängig von der erreichten Stimmenzahl durch Losziehung.
1.2. Vorgang der Stimmabgabe
Art. 32 Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmberechtigten geben den Stimmrechtsausweis den Stimmbüromitgliedern ab, welche im Zweifelsfall die Stimmberechtigung überprüfen dürfen.
Die Stimmberechtigten lassen durch ein Mitglied des Stimmbüros ihren Stimm- oder Wahlzettel auf der Rückseite mit dem Kontrollstempelaufdruck der Gemeinde versehen und legen den abgestempelten Stimm- oder Wahlzettel in die Urne.
Art. 33–34 …
Art.
35 Briefliche Stimmabgabe
a. Vorgehen der Stimmberechtigten
Wer brieflich stimmen will:
legt den persönlich ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Rücksendekuvert;
unterschreibt den Stimmrechtsausweis und steckt diesen umgekehrt (Adresse der Gemeindekanzlei sichtbar) in die Sichttasche auf dem Rücksendekuvert und klebt dieses zu;
sendet das amtliche Rücksendekuvert rechtzeitig per Post an die Gemeindekanzlei, gibt es während der Schalteröffnungszeit der Gemeindekanzlei ab oder wirft es in den Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde.
Art. 36 b. Vorarbeiten der Gemeindekanzlei und des Stimmbüros
Der Abstimmungsbriefkasten der Gemeinde ist regelmässig zu leeren. Die entnommenen Rücksendekuverts sind zusammen mit denen, die bei der Gemeindekanzlei eingegangen sind, in einem Protokoll zu erfassen, in einer verschlossenen Urne oder in einem anderen gesicherten Behältnis aufzubewahren und spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet zusammen mit dem Protokoll dem Stimmbüro zu übergeben.
Ein Mitglied des Stimmbüros trennt unter Mitwirkung von mindestens einem weiteren Mitglied die Stimmrechtsausweise von den Rücksendekuverts und prüft die Stimmberechtigung. Kann die Stimme entgegengenommen werden, so wird das anonymisierte Rücksendekuvert wiederum in eine Urne oder in ein gesichertes Behältnis gelegt.
Ein Mitglied des Stimmbüros öffnet unter Mitwirkung von mindestens einem weiteren Mitglied die Urne oder das gesicherte Behältnis mit den anonymisierten Rücksendekuverts und anschliessend diese selbst. Die darin enthaltenen Stimm- und Wahlzettel sind auf der Rückseite abzustempeln und sofort uneingesehen und unkontrolliert wieder in eine Urne oder in ein gesichertes Behältnis zu legen.
Art. 37–42 …
3. Erwahrung der Abstimmungsergebnisse
Art. 43 Gemeinsame Auszählung
Die Mitglieder des Stimmbüros zählen die Stimmzettel gemeinsam aus. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beschleunigung der Zählarbeit im Rahmen des Bundesrechts und der Beizug von Dritten für zudienende Arbeiten sind erlaubt.
Die Mitglieder des Stimmbüros öffnen bei Beginn der Auszählung die Urne oder das gesicherte Behältnis mit den brieflich abgegebenen Stimmen.
Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen Stimm- und Wahlzettel darf erst am Abstimmungssonntag begonnen werden. Teilergebnisse sind geheim zu halten. Das Präsidium des Stimmbüros sorgt durch geeignete Massnahmen für die Einhaltung der Geheimhaltung, insbesondere dass während der Auszählung keine Kontakte zu Dritten hergestellt werden.
Nach Urnenschluss werden die Stimmzettel in verschlossener Urne sowie die Stimmrechtsausweise von je zwei Mitgliedern des Stimmbüros zum gemeinsamen Zähllokal gebracht, wo die Stimmzettel der verschiedenen Urnen vermengt und ausgezählt werden.
Art. 44 Behandlung ungültiger Stimmzettel
Der Entscheid über die Gültigkeit eines Stimmzettels ist vom Stimmbüro zu fällen.
Bei ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund auf deren Rückseite anzugeben.
Art. 45 Nachzählung
Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten beim Auszählvorgang vor, so zählt das Stimmbüro das Ergebnis nach.
Art. 46 Absolutes Mehr
Das absolute Mehr wird wie folgt errechnet: Von der Zahl der abgegebenen Stimmzettel werden die ungültigen und leeren abgezogen; die so ermittelte Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Art. 47 Protokoll
Das Stimmbüro hat über die Abstimmung ein Protokoll auszufertigen.
Dies enthält:
Gegenstand, Datum und Ort der Abstimmung;
Zahl der Stimmberechtigten;
Zahl der abgegebenen Stimmzettel;
die Zahl der ungültigen und leeren Stimmzettel;
die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel;
die Aufteilung der in Betracht fallenden Stimmen nach JA und NEIN, bzw. nach den Namen der Kandidaten, auf welche sie gefallen sind;
die Unterschriften des Präsidenten und eines Mitglieds des Stimmbüros.
Ein Doppel des Protokolls ist im Gemeindearchiv niederzulegen.
Art. 48 Mitteilung
Das Ergebnis kantonaler und eidgenössischer Abstimmungen ist sofort der Staatskanzlei mitzuteilen.
Gewählte werden vom Gemeinderat schriftlich benachrichtigt.
Die Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise sind bei kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen durch das Stimmbüro zu versiegeln und bei der Gemeindekanzlei aufzubewahren. Auf Verlangen sind sie der Staatskanzlei zuzustellen. Die Vernichtung wird durch die Staatskanzlei angeordnet. Das Protokoll ist entweder persönlich zu überbringen oder in versiegeltem Umschlag mit der Post zuzustellen.
Das Ergebnis kantonaler und eidgenössischer Abstimmungen wird durch die Staatskanzlei, jenes von Gemeindeabstimmungen durch die Gemeindekanzlei im nächsten Amtsblatt veröffentlicht.
Ein Doppel des Protokolls ist durch Anschlag zu veröffentlichen.
Art. 49 Aufbewahrung
Stimmzettel und Stimmrechtsausweise sind bis zur Erwahrung der Abstimmung durch die zuständige Behörde bzw. bis zum Ablauf der Einsprachefrist aufzubewahren.
Der Regierungsrat kann zum Zwecke der statistischen Auswertung der Stimmrechtsausweise weitergehende Vorschriften erlassen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 50 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere:
die Verordnung über die Ausübung des Stimmrechts an der Landsgemeinde und bei kantonalen Urnenabstimmungen vom 9. April 1934 , soweit sie die Urnenabstimmungen betrifft;
die Verordnung über die Stimmabgabe bei kantonalen Abstimmungen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 6. April 1967;
die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 6. März 1926.
Art. 51a–51c …
Art. 52 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
Sie ist in bezug auf die Artikel 33 bis 41 dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1976, 5 geändert durch - Nachtrag vom 16. Dezember 1977, vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1978, in Kraft seit 1. März 1978 (OGS 1978, 25), - Gesetz über die Wahl des Kantonsrates vom 26. Februar 1984, in Kraft seit 1. Januar 1986 (OGS 1986, 2), - Nachtrag vom 8. September 1995, von der Bundeskanzlei genehmigt am 3. März 1995, in Kraft seit 1. Dezember 1995 (OGS 1995, 85), - Nachtrag vom 14. November 1997, von der Bundeskanzlei genehmigt am 21. November 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (OGS 1997, 107), - Nachtrag vom 22. April 1999, von der Bundeskanzlei genehmigt am 4. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juni 1999 bzw. Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 35 Bst. a seit 1. Januar 2000 (OGS 1999, 76), - Nachtrag vom 15. März 2001, von der Bundeskanzlei genehmigt am 27. April 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (OGS 2001, 21), - Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), - Nachtrag vom 23. Oktober 2003, von der Bundeskanzlei genehmigt am 2. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 38), - Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, von der Bundeskanzlei genehmigt am 14. Januar 2009, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 109), - Nachtrag zum Abstimmungsgesetz vom 3. Dezember 2009, von der Bundeskanzlei genehmigt am 13. Januar 2010, in Kraft seit 1. Februar 2010 (OGS 2009, 53)
OGS 1976, 5