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Vereinbarung über die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres als schulisches Brückenangebot am Berufs- und Weiterbildungszentrum

416.21 · Obwalden Gesetzessammlung

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416.21

Vereinbarung über die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres als schulisches Brückenangebot am Berufs- und Weiterbildungszentrum

Vereinbarung über die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres als schulisches Brückenangebot am Berufs- und Weiterbildungszentrum vom 7. September 2004 1

Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden,

und

die Einwohnergemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern, je vertreten durch den Einwohnergemeinderat,

in Ausführung von Artikel 4 und 27 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 sowie Artikel 58a der Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule vom 30. Juni 1978 3,

vereinbaren:

Art. 1 Zweck

Die Einwohnergemeinden übertragen dem Kanton die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres. Der Kanton führt das freiwillige 10. Schuljahr als schulisches Brückenangebot am kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ).

Art. 2 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, das Verfahren und die Schulführung in Ausführungsbestimmungen.

OGS 1999, 117, OGS 2004, 73 OGS 2004, 63

Art. 3 Kosten und Kostentragung

a. Grundsätze 1 Dem Kanton entstehen durch die Führung des schulischen Brücken- angebotes für die Einwohnergemeinden keine neuen Kosten.

Lernende mit Wohnsitz in einem andern Kanton können aufgenommen werden, sofern der Wohnsitzkanton eine kostendeckende Kostengutsprache leistet.

Art. 4 b. Schulgeld und Selbstkosten

Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach Art. 27 Abs. 3 des Schulgesetzes 4. Das Schulgeld ist von den Wohnsitzgemeinden zu bezahlen, soweit die Bezahlung durch die Eltern ausbleibt.

Die Eltern tragen die Selbstkosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch.

Art. 5 c. Beiträge der Gemeinden

Als Richtwerte für die Kosten des freiwilligen 10. Schuljahres und deren Berechnung gelten die Beträge gemäss Schulgeldberechnung für Schülerinnen und Schüler aus anderen Gemeinden pro Schuljahr 2003/2004 des Einwohnergemeinderats Sarnen, wobei für die Kostentragung durch die Einwohnergemeinden die tatsächlichen Kosten massgebend sind.

Die Gesamtkosten des freiwilligen 10. Schuljahres setzen sich zusammen aus den Lehrergehältern, den Nebenkosten (Schulzimmer, Heizung, Reinigung) und der Gratisabgabe von Gebrauchsmitteln.

Die Wohnsitzgemeinde bezahlt dem Kanton pro entsandten Lernenden pro Schuljahr einen Beitrag, der sich wie folgt berechnet: Gesamtkosten 10. Schuljahr ./. Kantonsbeiträge ./. Schülerbeiträge Anzahl Schüler und Schülerinnen

Der Kanton stellt der Wohnsitzgemeinde einmal im Jahr, frühestens im Januar, Rechnung für die entsandten Lernenden. Stichtag für die Anzahl Lernenden ist der 15. Januar. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch sämtliche Vertrags- parteien 5 auf den 1. August 2005 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahres (31. Juli) gekündigt werden, erstmals per 31. Juli 2008.

Durch alle Vertragsparteien unterzeichnet zwischen 7. September und 4. Oktober 2004 3

Footnotes

  1. [1] OGS 2004, 63
  2. [2] OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83
  3. [3] OGS 1978, 38, OGS 1986, 102, OGS 1993, 57, OGS 1995, 47, OGS 1997, 114,