510.211
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereiche der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten
vom 31.10.2013 (Stand 01.04.2014)
Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
vereinbaren gestützt auf die Artikel 15 bis 21 des Konkordats über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 was folgt:
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
Diese Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit im Bereiche der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz.
Sie regelt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten und die Grundlagen für die Berechnung und Rechnungsstellung der Gebühren.
Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sind alle kantonsinternen Ausnahmetransporte.
Art. 2 Vereinbarungspartner
Vereinbarungspartner sind die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug.
Weitere Kantone können gemäss Artikel 33 des Polizeikonkordates Zentralschweiz der Vereinbarung beitreten.
Art. 3 Grundsätze
Die Vereinbarungspartner übertragen dem Kanton Uri die Koordination und Organisation der kantonsüberschreitenden polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten auf Autobahnen und Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken in der Zentralschweiz.
Der Kanton Uri führt die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten gemäss Artikel 3 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet aller Vereinbarungspartner aus, sofern diese nicht durch einen anderen Vereinbarungspartner durchgeführt werden.
Jeder Vereinbarungspartner bezeichnet gegenüber dem Kanton Uri jene Haupt- oder Nebenstrassen (Zusatzstrecken), die von den Vereinbarungspartnern zum Bringen und Abholen der Ausnahmetransporte ausserhalb der Autobahnen und Autostrassen zu befahren sind.
2. ORGANISATION
Art. 4 Anmeldung und Organisation
Alle Begehren um kantonsüberschreitende polizeiliche Begleitungen von Ausnahmetransporten auf den Autobahnen, Autostrassen und den bezeichneten Zusatzstrecken der Zentralschweiz sind beim Kanton Uri einzureichen.
Der Kanton Uri koordiniert und organisiert die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten für alle Vereinbarungspartner nach Massgabe der Sonderbewilligungen.
Die Vereinbarungspartner bezeichnen geeignete Plätze, auf denen eine Übergabe der Ausnahmetransporte erfolgen kann, und geben diese dem Kanton Uri bekannt.
Art. 5 Durchführung
Die Vereinbarungspartner, die nach Absprache mit dem Kanton Uri die Transportbegleitung zugewiesen erhalten, führen die polizeiliche Begleitung von Ausnahmetransporten mit ihren Polizeiorganen oder dafür ausgebildeten Sicherheitsassistenten durch.
Gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 des Polizeikonkordats Zentralschweiz können Aufgaben im Zusammenhang mit der polizeilichen Begleitung von Ausnahmetransporten unter polizeilicher Führung an private oder öffentlichrechtliche Dritte übertragen werden.
3. FINANZIELLES
Art. 6 Grundsätze
Für die Ermittlung der Kosten und für die Grundsätze der Abgeltungen sind die Artikel 21 und 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV) anwendbar.
Art. 7 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Basis für die Festlegung der Gebühren bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 8 Festsetzung der Gebühren und Rechnungstellung an Transportunternehmungen
Massgebend für die Festlegung der Höhe der Gebühren ist für alle Vereinbarungspartner die Tarifordnung, die im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
1. Pauschale Koordinations- und Administrationsgebühr Fr. 160.–
2.1 Pauschale Begleitgebühr für die erste Stunde (betrifft nur Begleitkilometer) Fr. 160.–
2.2 Begleitgebühr für weitere, angebrochene Stunden bis 30 Minuten die Hälfte; darüber hinaus die volle Gebühr
3. Pauschale Gebühr für Zusatzpatrouille (inkl. Fahrzeugeinsatz) Fr. 100.–
4. Fahrzeugeinsatz pro Personenwagen und Begleitkilometer Fr. 7.–
Der Kanton Uri stellt den Transportunternehmungen periodisch eine Sammelrechnung für die gesamte koordinierte polizeiliche Begleitung aus.
Art. 9 Abrechnungswesen
Die Gebühren gehen abzüglich der Koordinations- und Administrationsgebühr an die Vereinbarungspartner, die den Transport begleitet haben.
Der Kanton Uri rechnet mit den Vereinbarungspartnern halbjährlich ab.
Art. 10 Weitere gegenseitige Entschädigungen
Die Vereinbarungspartner verzichten gegenseitig auf eine Rechnungsstellung für weitere Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung dieser Vereinbarung.
4. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 11 Jährliche Berichterstattung
Der Kanton Uri erstattet den Vereinbarungspartnern im Sinne von Artikel 21 des Polizeikonkordats Zentralschweiz jährlich Bericht.
Die Berichterstattung hat sich insbesondere zu befassen mit:
der Anzahl der begleiteten Ausnahmetransporte;
der Bewertung der begleiteten Ausnahmetransporte nach Aufwand und Nutzen für die Vereinbarungspartner sowie für die Transportunternehmen;
besonderen Vorkommnissen;
den Schlussfolgerungen.
Art. 12 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind einvernehmlich zu regeln.
Kommt keine Einigung zustande, steht den Beteiligten das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 45 des Polizeikonkordats Zentralschweiz zur Verfügung.
Art. 13 Dauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Scheidet ein Partner aus der Vereinbarung aus, entscheiden die übrigen Partner einvernehmlich über die Weiterführung der Vereinbarung auf der neuen Ausgangslage.
Art. 14 Kündigung
Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 15 Änderung der Vereinbarung
Jeder Vereinbarungspartner kann Verhandlungen über die Änderung der Vereinbarung beantragen.
Die Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungspartner.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach der Unterzeichnung durch alle Vereinbarungspartner am 1. April 2014 in Kraft.
OGS 2014, 7