641.423
Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz
vom 05.02.2013 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG),
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG) an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes.
Art. 2 Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts
Für die Anwendung der nachstehenden Bestimmungen gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss.
2. Änderung des StHG betreffend die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010
Art. 3 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Als steuerpflichtbegründende Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton im Sinne von Art. 7 Bst. b StG gelten auch Mitarbeiterbeteiligungen.
Art. 4 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Als Einkommen im Sinne von Art. 19 StG gelten auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.
Art. 5 Mitarbeiterbeteiligungen
Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 6 Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
Art. 7 Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 8 Anteilsmässige Besteuerung
Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
Art. 9 Vermögenssteuer
Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 6 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen zu berücksichtigen.
Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Art.
10 Quellensteuer
1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
Als steuerbare Einkünfte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 StG gelten auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen.
Art.
11 2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
a. Organe juristischer Personen
Zu den quellensteuerpflichtigen Vergütungen von Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StG gehören auch Mitarbeiterbeteiligungen.
Art. 12 b. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Art. 6 Abs. 3 dieser Ausführungsbestimmungen im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen an der Quelle besteuert.
Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 13 3. Schuldnerpflichten
Zu den Pflichten der Schuldner der steuerbaren Leistung im Sinne von Art. 209 Abs. 1 StG gehört auch die Pflicht, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, wobei die Arbeitgeber die anteilsmässige Steuer auch dann schulden, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
Art. 14 Meldepflicht von Arbeitgebern
Zu den Meldepflichten im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StG gehört auch die Pflicht der Arbeitgeber, deren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt wurden, den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle für die Veranlagung der Mitarbeiterbeteiligungen notwendigen Angaben einzureichen.
Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
3. Schlussbestimmung
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf 1. Januar 2013 in Kraft.
Sie gelten solange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
Art. 16 Übergangsbestimmung
Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des 2. Abschnitts richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
OGS 2013, 7