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Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze
vom 03.07.2001 (Stand 01.08.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 sowie in Ausführung von Art. 35 und 36 der Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988,
beschliesst:
Art. 1 Ölwehrgebühren
Den Pflichtigen werden folgende Gebühren bzw. Kosten verrechnet:
Einheit | Franken | ||
|---|---|---|---|
a. | Angehörige der Feuerwehr (Ölwehr) (Lohnausfall Fr. 40.–/Sold Fr. 30.–, Ausbildung Fr. 20.–) | Std./Person | 90.– |
b. | Funktionäre des Kantons und der Gemeinde | Std./Person | 90.– |
c. | Ölwehrfahrzeug | Pauschal/Einsatz | 280.– |
d, | Ölwehranhänger gross | Pauschal/Einsatz | 180.– |
e. | Ölwehranhänger klein | Pauschal/Einsatz | 100.– |
f. | Aggregate und Geräte | Std./Gerät | 100.– |
g. | Aggregate und Geräte (Kleineinsatz) | Pauschal/Einsatz | 140.– |
h. | Mobile Ölsperreinheit (Anhänger) | Pauschal/Einsatz | 280.– |
i. | Mobile Ölsperren | m/Tag | 3.– |
k. | Tanklöschfahrzeug | Pauschal/Einsatz | 200.– |
l. | Pikett-/Pionier-/Mannschaftsfahrzeug | Pauschal/Einsatz | 150.– |
m. | Personenwagen Dritter | km | –.80 |
n. | Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, welche nicht aufgeführt sind, so setzt die rechnungsstellende Amtsstelle einen angemessenen Tarif fest. |
Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzgebühren
Den Pflichtigen werden folgende Gebühren bzw. Kosten verrechnet:
Einheit | Franken | ||
|---|---|---|---|
a. | Angehörige der Feuerwehr (Chemiewehr) (Lohnausfall Fr. 40.–/ Sold Fr. 30.–, Ausbildung Fr. 40.–) | Std./Person | 110.– |
b. | Funktionäre des Kantons und der Gemeinde | Std./Person | 110.– |
c. | Chemiefachberater/in SIA-Zeittarif Kat. B zuzüglich Spesen | Std. | Ansatz KBOB |
d1. | Chemiewehrfahrzeug gross: Einsatz mit Chemievollschutz | Pauschal/Einsatz | 1 100.– |
d2. | Chemiewehrfahrzeug gross: kurzzeitiger Einsatz ohne Vollschutz (maximal 2 Std.) | Pauschal/Einsatz | 550.– |
e. | Tanklöschfahrzeug | Pauschal/Einsatz | 200.– |
f. | Einsatzleitfahrzeug | Pauschal/Einsatz | 200.– |
g. | Mobiler Grossventilator | Std. | 100.– |
h. | Weitere Fahrzeuge der Feuerwehr | Pauschal/Einsatz | 150.– |
i. | Personenwagen Dritter | km | –.80 |
k. | Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, welche nicht aufgeführt sind, so setzt die rechnungsstellende Amtsstelle einen angemessenen Tarif fest. |
Art. 3 Drittleistungen
Die Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingesetzt werden, sind gemäss Rechnungsstellung vom Verursacher bzw. von der Verursacherin zu tragen.
Die Leistungen Dritter zur Schadenbekämpfung vor dem Eintreffen der Schadenwehren sind vom Verursacher bzw. von der Verursacherin zu tragen, wenn sie die Einsatzleitung als Leistung anerkennt.
Art. 4 Verbrauchsmaterial, Ersatz, Reinigung
Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw. werden zum Wiederbeschaffungsaufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet.
Die Kosten für den Materialersatz infolge Beschädigung werden gemäss Reparaturaufwand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent dem Verursacher oder der Verursacherin weiterverrechnet.
Der Aufwand für die Reinigung des Ersatzmaterials wird dem Verursacher oder der Verursacherin mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet.
Art. 5 Verpflegung
Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls Unterbringung sowie weiteren Spesen des Einsatzpersonals gemäss Anordnung der Einsatzleitung werden dem Verursacher oder der Verursacherin nach Aufwand verrechnet.
Art. 6 Abrechnung
Beim alleinigen Einsatz der Gemeindeölwehr sind die Kosten durch die Einwohnergemeinde gemäss dem vorliegenden Tarif zu berechnen und dem Verursacher oder der Verursacherin direkt in Rechnung zu stellen.
Beim Einsatz des Ölwehr-, Chemiewehr- oder Strahlenschutzstützpunktes Sarnen sind die Kosten durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt gemäss dem vorliegenden Tarif zu berechnen und dem Verursacher oder der Verursacherin in Rechnung zu stellen.
Die Rechnungsführung und das Inkasso wird dem Verursacher oder der Verursacherin mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet. Der Mindestansatz beträgt eine Stunde.
Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Angehörigen der Feuerwehren auszuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit ihrem Arbeitgeber zu regeln.
Der Anteil Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwesen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif der Kosten für Ölwehreinsätze vom 3. Februar 1976 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf 1. August 2001 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2001 geändert durch - die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)
OGS 2001, 55