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Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze

783.211 · Obwalden Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

783.211

Ausführungsbestimmungen über die Kosten für Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlenschutzeinsätze

vom 03.07.2001 (Stand 01.08.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 sowie in Ausführung von Art. 35 und 36 der Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988,

beschliesst:

Art. 1 Ölwehrgebühren

Den Pflichtigen werden folgende Gebühren bzw. Kosten verrechnet:

Einheit

Franken

a.

Angehörige der Feuerwehr (Ölwehr) (Lohnausfall Fr. 40.–/Sold Fr. 30.–, Ausbildung Fr. 20.–)

Std./Person

90.–

b.

Funktionäre des Kantons und der Gemeinde

Std./Person

90.–

c.

Ölwehrfahrzeug

Pauschal/Einsatz

280.–

d,

Ölwehranhänger gross

Pauschal/Einsatz

180.–

e.

Ölwehranhänger klein

Pauschal/Einsatz

100.–

f.

Aggregate und Geräte

Std./Gerät

100.–

g.

Aggregate und Geräte (Kleineinsatz)

Pauschal/Einsatz

140.–

h.

Mobile Ölsperreinheit (Anhänger)

Pauschal/Einsatz

280.–

i.

Mobile Ölsperren

m/Tag

3.–

k.

Tanklöschfahrzeug

Pauschal/Einsatz

200.–

l.

Pikett-/Pionier-/Mannschaftsfahrzeug

Pauschal/Einsatz

150.–

m.

Personenwagen Dritter

km

–.80

n.

Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, welche nicht aufgeführt sind, so setzt die rechnungsstellende Amtsstelle einen angemessenen Tarif fest.

Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzgebühren

Den Pflichtigen werden folgende Gebühren bzw. Kosten verrechnet:

Einheit

Franken

a.

Angehörige der Feuerwehr (Chemiewehr) (Lohnausfall Fr. 40.–/ Sold Fr. 30.–, Ausbildung Fr. 40.–)

Std./Person

110.–

b.

Funktionäre des Kantons und der Gemeinde

Std./Person

110.–

c.

Chemiefachberater/in SIA-Zeittarif Kat. B zuzüglich Spesen

Std.

Ansatz KBOB

d1.

Chemiewehrfahrzeug gross: Einsatz mit Chemievollschutz

Pauschal/Einsatz

1 100.–

d2.

Chemiewehrfahrzeug gross: kurzzeitiger Einsatz ohne Vollschutz (maximal 2 Std.)

Pauschal/Einsatz

550.–

e.

Tanklöschfahrzeug

Pauschal/Einsatz

200.–

f.

Einsatzleitfahrzeug

Pauschal/Einsatz

200.–

g.

Mobiler Grossventilator

Std.

100.–

h.

Weitere Fahrzeuge der Feuerwehr

Pauschal/Einsatz

150.–

i.

Personenwagen Dritter

km

–.80

k.

Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, welche nicht aufgeführt sind, so setzt die rechnungsstellende Amtsstelle einen angemessenen Tarif fest.

Art. 3 Drittleistungen

Die Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingesetzt werden, sind gemäss Rechnungsstellung vom Verursacher bzw. von der Verursacherin zu tragen.

Die Leistungen Dritter zur Schadenbekämpfung vor dem Eintreffen der Schadenwehren sind vom Verursacher bzw. von der Verursacherin zu tragen, wenn sie die Einsatzleitung als Leistung anerkennt.

Art. 4 Verbrauchsmaterial, Ersatz, Reinigung

Verbrauchsmaterial wie Bindemittel, Chemikalien, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw. werden zum Wiederbeschaffungsaufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent dem Verursacher oder der Verursacherin verrechnet.

Die Kosten für den Materialersatz infolge Beschädigung werden gemäss Reparaturaufwand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent dem Verursacher oder der Verursacherin weiterverrechnet.

Der Aufwand für die Reinigung des Ersatzmaterials wird dem Verursacher oder der Verursacherin mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet.

Art. 5 Verpflegung

Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls Unterbringung sowie weiteren Spesen des Einsatzpersonals gemäss Anordnung der Einsatzleitung werden dem Verursacher oder der Verursacherin nach Aufwand verrechnet.

Art. 6 Abrechnung

Beim alleinigen Einsatz der Gemeindeölwehr sind die Kosten durch die Einwohnergemeinde gemäss dem vorliegenden Tarif zu berechnen und dem Verursacher oder der Verursacherin direkt in Rechnung zu stellen.

Beim Einsatz des Ölwehr-, Chemiewehr- oder Strahlenschutzstützpunktes Sarnen sind die Kosten durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt gemäss dem vorliegenden Tarif zu berechnen und dem Verursacher oder der Verursacherin in Rechnung zu stellen.

Die Rechnungsführung und das Inkasso wird dem Verursacher oder der Verursacherin mit einem Stundenansatz von Fr. 60.– verrechnet. Der Mindestansatz beträgt eine Stunde.

Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Angehörigen der Feuerwehren auszuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit ihrem Arbeitgeber zu regeln.

Der Anteil Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwesen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif der Kosten für Ölwehreinsätze vom 3. Februar 1976 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten auf 1. August 2001 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 55 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2001 geändert durch - die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35)

OGS 2001, 55