812.22
Kantonsratsbeschluss über die Tragung der Kosten für die Schutzimpfung gegen Tuberkulose
vom 14. November 1959 1
Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,
in der Absicht, die Aktion der Schutzimpfung gegen Tuberkulose zu fördern, auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1.
Der Staat leistet an die Kosten der Schutzimpfung gegen Tuberkulose Beiträge, deren Höhe nach Massgabe von Art. 9 der Vollziehungsverordnung vom 8. Wintermonat 1888 zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien 2 und des Regierungsratsbeschlusses vom 22. Februar 1951 betreffend Beiträge an die Durchführung von Massnahmen gegen Epidemien 3 vom Regierungsrat festzusetzen ist.
2.
Der erforderliche Kredit ist jeweilen auf dem Wege des Voranschlages zu bewilligen.
3.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er wird ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Beiträge auszurichten sind.
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